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Anforderungen an einen externer Verkehrsleiter

Externer Verkehrsleiter mit Transportlizenz – Sichere berufliche Zukunft

 Verkehrsleiter ist eine Berufsbezeichnung im gewerblichen Güter- und Personenverkehr. Für die EU-Mitgliedsländer gilt die EU-Verordnung aus dem Jahr 2009. Bereits zehn Jahre zuvor haben die EG, die damalige Europäische Gemeinschaft sowie die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem „Landesverkehrsabkommen LVA“ eine Rechtsgrundlage für den Güter- sowie für den Personenverkehr auf Strasse und Schiene geschaffen.

Landesweit ist das STUG, das Bundesgesetz über die Zulassung von Strassentransportunternehmen, die Grundlage für jeglichen Gütertransport auf der Strasse. Ergänzt wird das Bundesgesetz um die STUV, Verordnung über die Zulassung von Strassentransportunternehmen im Personen- sowie im Güterverkehr.

Vor diesem Hintergrund ist die Voraussetzung zum Führen eines Strassentransportunternehmens sowohl im Güter- als auch im Personenverkehr eine Zulassung, die fachsprachliche Transportlizenz. Erteilt und ausgestellt wird sie von der Sektion Güterverkehr des Schweizerischen Bundesamtes für Verkehr, dem BAV mit Sitz in Bern.

Unterschieden wird in den externen sowie in den internen Verkehrsleiter. Der interne ist in einer festen Anstellung, Geschäftsinhaber oder an der Unternehmung beteiligt und unmittelbar für das infrage kommende Transportunternehmen exklusiv tätig. Der interne Verkehrsleiter darf seine Tätigkeit nicht extern für dritte anbieten.

Extern bedeutet, dass der Lizenzinhaber selbstständig ist und seine Tätigkeit für mehrere Unternehmungen ausführt. Ein externer Verkehrsleiter darf maximal 4 Unternehmungen und 50 Fahrzeuge betreuen.

Hohe persönliche sowie wirtschaftliche Anforderungen an Lizenzerteilung

Die Bestimmungen für eine Transportlizenz als externer Verkehrsleiter gelten in der heutigen Fassung bereits seit den Mitte der 2000er-Jahre. Das BAV gibt dabei den Rahmen für die Verantwortung und die Aufgabengestaltung der externen Verkehrsleitung vor. Ein Verkehrsleiter darf im Auftragsverhältnis, also als externer Dienstleister, maximal vier Unternehmen betreuen. Zudem darf er für diese Unternehmen eine Fahrzeugflotte von insgesamt höchstens 50 Kraftfahrzeugen leiten.

Weitere Einzelheiten sind in den folgenden Merkblättern geregelt, die sowohl online als auch in Printform beim BAV verfügbar sind:

• Durchführung von Güterbeförderungen auf der Strasse nach oder von Staaten der Europäischen Gemeinschaft [EG] und der Europäischen Freihandelszone [EFTA]
• Erteilung von Bewilligungen und Bescheinigungen zur Durchführung von Gelegenheitsfahrten im grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse nach oder von Staaten der Europäischen Gemeinschaft [EG] und der Europäischen Freihandelszone [EFTA]
• Einsatz von Fahrern aus Drittstaaten in Schweizerischen Transportunternehmungen

Die Hürden zur Erteilung einer Lizenz als zukünftiger Transportunternehmer sind hoch. Der Transportunternehmer muss einen Verkehrsleiter ernennen, der fachlich geeignet ist, um die verantwortungsvolle Tätigkeit zu übernehmen. Darüber hinaus muss der Unternehmer die notwendigen finanziellen Voraussetzungen erfüllen. Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters wird durch einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister nachgewiesen, der nicht älter als drei Monate sein darf. In der Regel wird ein erster Wohnsitz in der Schweiz erwartet. Falls der Wohnsitz im Ausland liegt, muss zusätzlich ein Auszug aus dem entsprechenden Strafregister vorgelegt werden. Beispielsweise ist in Deutschland ein Führungszeugnis des Bundesamtes für Justiz erforderlich.

Nach Artikel 5 STUG ist eine persönliche Zuverlässigkeit dann gegeben, wenn:

• in den letzten zehn Jahren keine Verurteilung wegen eines Verbrechens erfolgt ist
• keine schwere oder wiederholte Zuwiderhandlung vorliegt, mit der gegen die folgenden Vorschriften verstoßen wird
– Arbeits- & Entlohnungsbedingungen innerhalb des Personen- und Gütertransportwesens
– Lenk- & Ruhezeiten von Fahrern
– Bau & Ausrüstung sowie Masse & Gewichte der Kraftfahrzeuge
• keine sonstigen Gründe vorliegen oder ernste Zweifel an der Integrität des Antragstellers bestehen

DIENSTLEISTUNGEN

Wir sind Ihr Experte für externe Logistik-Dienstleistungen.

Als Verkehrsleiter vermitteln wir Transportlizenzen und ermöglichen so den gewerblichen Transport von Personen und Gütern. Beim Transport von gefährlichen Gütern erfüllen wir als Gefahrgutbeauftragter sämtliche gesetzlichen Auflagen. Zudem bieten wir als CZV-anerkannte Weiterbildungsorganisator umfassende Schulungen für Ihre Fahrer an – entweder bei uns in Aarau oder direkt bei Ihnen vor Ort als CZV-Firmenkurs.

Zum Nachweis der fachlichen Eignung sind nach § 4 STUV die folgenden Unterlagen jeweils im Original beizubringen:

Ein Ausweis für die fachliche Eignung im Straßenverkehr kann wahlweise von verschiedenen Institutionen ausgestellt werden, wie zum Beispiel:

  • der Schweizerischen Eidgenossenschaft (für Personen/Güter),

  • dem jeweiligen Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaft (für Personen/Güter).

Es können folgende Dokumente vorgelegt werden:

  • Der Eidgenössische Fachausweis Disponent Strassentransport

  • Der Eidgenössische Fachausweis Disponent Transport & Logistik

  • Das Eidgenössische Diplom als diplomierter Betriebsleiter im Strassentransport

  • Das Eidgenössische Diplom als diplomierter Betriebsleiter in Transport & Logistik

  • Der Eidgenössische Fachausweis für Carführer & Reiseleiter

Falls keines dieser Dokumente vorliegt, muss eine Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung abgelegt werden. Zuständig dafür sind gemeinsam der schweizerische Nutzfahrzeugverband ASTAG, der Verband öffentlicher Verkehr VöV und der bundesweite Verband Les Routiers Suisses mit Sitz in Echandens im Kanton Waadt.

DDie finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers wird als Bonität bewertet. Nach Artikel 3 der STUV wird ein Eigenkapital von CHF 9.000 für das erste Fahrzeug über 3,5 Tonnen, CHF 5.000 für jedes weitere Fahrzeug über 3,5 Tonnen sowie CHF 900 für Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen vorausgesetzt. Diese Anforderungen sollen sicherstellen, dass sowohl für die Unternehmensaufnahme als auch für den laufenden Betrieb ausreichend Kapital und Liquidität zur Verfügung stehen.

Zu den weitergehenden Kompetenzen einer externen Verkehrsleitung gehören:

• Instandhaltungsmanagement für eine Fahrzeugflotte
• Prüfung und Bewertung von Verträgen sowie Dokumenten zur Personen-/Güterbeförderung
• Kenntnisse in Buchhaltung & Rechnungsführung
• Prüfung und Bewertung von Sicherheitsverfahren rund um den Personen-/Gütertransport

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten werden im individuellen Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geregelt. Dabei ist ein wichtiger Punkt die exakte Begrenzung des Tätigkeitsumfanges mit der genauen Zahl an Transportfahrzeugen.

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