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Verkehrsleiter: Rahmenbedingungen in der Schweiz

Externer Verkehrsleiter und Transportlizenz: Rahmenbedingungen in der Schweiz

Im Transportwesen der EU erfüllen Verkehrsleiter anspruchsvolle Anforderungen: Nur diese Personen realisieren für Unternehmen deren Nutzen aus einer Transportlizenz. Hier interessieren Zusammenhänge mit der Schweiz.

Verkehrsleiter ermöglichen gewerblichen Güter- und Personenverkehr nach einer EU-Verordnung (2009). Schon zehn Jahre zuvor vereinbarte die Schweiz mit der damals noch existierenden Europäischen Gemeinschaft (EG) das LVA (Landesverkehrsabkommen). Diese Vereinbarung bestimmt den Transport von Personen und Gütern auf Schienen und Strassen.

Zusätzlich gilt in der Schweiz das Strassentransportunternehmensgesetz (STUG). Dieses Bundesgesetz zur Zulassung von Unternehmen des Strassentransports regelt den Gütertransport auf Strassen. Ergänzungen finden sich in der Strassentransportunternehmensverordnung (STUV) – sie regelt die Zulassung von Unternehmen im Personen- und Güterverkehr.

Interner und externer Verkehrsleiter in der Schweiz

Wirkt ein Verkehrsleiter in einem gewissen Zeitraum für nur ein einziges Transportunternehmen, gilt er als intern. Dieser Angestellte, Inhaber oder Beteiligte darf dann seine Verkehrsleitung nicht extern anbieten bzw. ausüben.

Ein externer Leiter dagegen wirkt eigenständig für zumindest eine Unternehmung. Maximal darf er vier Unternehmen und insgesamt höchstens 50 Transportfahrzeuge leiten.

DIENSTLEISTUNGEN

Wir sind Ihr Experte für externe Logistik-Dienstleistungen.

Als Verkehrsleiter vermitteln wir Transportlizenzen und ermöglichen so den gewerblichen Transport von Personen und Gütern. Beim Transport von gefährlichen Gütern erfüllen wir als Gefahrgutbeauftragter sämtliche gesetzlichen Auflagen. Zudem bieten wir als CZV-anerkannte Weiterbildungsorganisator umfassende Schulungen für Ihre Fahrer an – entweder bei uns in Aarau oder direkt bei Ihnen vor Ort als CZV-Firmenkurs.

Transportlizenz für Verkehrsunternehmen in der Schweiz

Eine Lizenzierung zum Verkehrsleiter obliegt der Sektion für Güterverkehr des Bundesamts für Verkehr (BAV) in Bern. Das BAV reglementiert Verantwortlichkeiten sowie Aufgabenstellungen externer Leiter in einem Rahmenwerk. Details veröffentlicht das BAV gedruckt und online in mehreren Dokumenten. Damit regelt sich der Strassentransport zwischen Europäischer Union und EFTA.

 

Die EFTA (European Free Trade Association – Europäische Freihandelsassoziation) entstand Anfang 1960 zur Förderung des Wohlstands ihrer zehn Mitglieder, von denen ihr vier verbleiben: die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island. Speziell der intensive Handel aus enger wirtschaftlicher Kooperation mit anderen Ländern in Westeuropa interessiert die EFTA. Allgemein wirkte sie im Gegensatz zur damaligen Europäischen Gemeinschaft als reine Freihandelszone ihrer Mitglieder – eine gemeinsame Politik war kein Thema.

Ohne die Schweiz bilden die drei anderen EFTA-Länder mit den EU-Staaten den EWR (Europäischer Wirtschaftsraum). Die Schweiz hingegen legt ihre Handels- und ggf. sonstigen Verhältnisse mit der EU durch jeweils bilaterale Abkommen fest, etwa das erwähnte LVA. So ermöglicht sich einem Verkehrsleiter beispielsweise die Organisation eines Transports von der Schweiz (EFTA) nach Norwegen (EFTA) im Transit durch EU-Länder.

Das BAV regelt weiter die Bewilligung und Bescheinigung von gelegentlichen Personentransporten auf Strassen zwischen EU und EFTA. Damit vermeidet ein Verkehrsleiter für ein Schweizer Unternehmen organisatorischen Aufwand bei Transporten zu oder aus einem ausländischen EFTA-Land: Er muss nicht mit dortigen Behörden kommunizieren.

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