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ADR Tunnelvorschriften: gefahrlos durch den Tunnel – Ratgeber für Fahrer

Ratgeber für Chauffeure (Berufskraftfahrer): die ADR Tunnelvorschriften

Für Tunnel existieren die sogenannten ADR Tunnelvorschriften, die in grossen Teilen europaweit einheitlich geregelt sind. Es gibt aber Sonderbestimmungen unter anderem für Deutschland und Österreich, auf die wir in diesem Beitrag verweisen. Berufskraftfahrer und Spediteure sollten diese Vorschriften vor allem dann kennen, wenn sie gefährliche Güter transportieren. Ein Gefahrgutbeauftragter im Unternehmen achtet auf die entsprechende Kennzeichnung der Ladung und der Fahrzeuge. Wenn in Ihrer Firma kein Gefahrgutbeauftragter bestellt ist, können wir Ihnen einen stellen. Wir informieren Sie im Rahmen unserer Transportberatung auch gern zu Details der ADR Tunnelvorschriften.

Allgemeines zu den ADR Tunnelvorschriften

Die Vorschriften legen zunächst allgemein fest, wie sich Berufskraftfahrer vor dem Tunnel, im Tunnel und insbesondere bei Gefahren im Tunnel (Feuer oder eigene Panne/Brand) verhalten sollen.

Hier die eingängigen Vorschriften und Hinweise:

Verhalten vor der Tunneldurchfahrt

Vergewissern Sie sich, dass durch überhitzte Bremsen, Defekte oder eine zu hohe Motortemperatur keine Probleme entstehen können. Zudem sollten Sie Ihre Ladung und die Höhe Ihres Fahrzeugs kennen. Wenn Sie einen längeren Tunnel durchfahren, müssen Sie außerdem ausreichend betankt sein. Passen Sie Ihren Fahrstil an und halten Sie sich an die signalisierte Höchstgeschwindigkeit. Schalten Sie das Abblendlicht ein und beachten Sie im Winter das Risiko von Glatteis im Tunnel sowie vor und nach der Durchfahrt. Zirkulierende Luft lässt in der Tunnelumgebung die Belagstemperatur abkühlen. Denken Sie daran, dass sich Ihre Augen an das veränderte Licht im Tunnel anpassen müssen. Hören Sie Ihr Radio über das System RDS ab.

Verhalten während der Tunneldurchfahrt

Halten Sie im Tunnel unbedingt die vorgeschriebene Distanz ein (für Lastwagen mindestens 100 m). Lassen Sie sich nicht ablenken und fahren Sie im Tunnel nicht rückwärts. Wenden Sie auf gar keinen Fall. Stellen Sie außerdem Ihre Lüftung auf Umluft und rauchen Sie während der Tunneldurchfahrt nicht.

Verhalten bei Stau im Tunnel

Schalten Sie die Warnblinklichter ein und fahren Sie so weit wie möglich nach rechts, um die Rettungsgasse zu bilden. Halten Sie einen Sicherheitsabstand von 20 bis 50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug und schalten Sie den Motor ab. Verfolgen Sie zudem die Verkehrsinformationen im Radio. Verlassen Sie Ihr Fahrzeug nur auf polizeiliche Anordnung und lassen Sie den Zündschlüssel stecken.

Verhalten bei Feuer im Tunnel

Stellen Sie Ihren Motor ab und lassen Sie den Zündschlüssel stecken. Verlassen Sie unverzüglich Ihr Fahrzeug und bringen Sie sich in Sicherheit – es zählt jede Sekunde! Bleiben Sie ruhig und folgen Sie den Angaben von Hinweistafeln und/oder gehen Sie entlang der Tunnelwand zum nächsten Notausgang oder Schutzraum.

Verhalten bei Panne oder Brand im Tunnel

Schalten Sie die Warnblinkanlage ein und versuchen Sie, möglichst aus dem Tunnel zu fahren. Wenn das jedoch unmöglich ist, fahren Sie rechts heran, stellen Sie den Motor ab und lassen Sie den Zündschlüssel stecken. Benachrichtigen Sie umgehend die Polizei über die nächste Notrufsäule. Pfeile weisen Ihnen den Weg dorthin. Versuchen Sie dann, mit Ihrem eigenen Feuerlöscher oder einem Gerät, das Sie in einer Schutznische finden, Löschversuche zu unternehmen. Sollte das nicht gelingen, suchen Sie den Notausgang oder einen Schutzraum auf.

ADR-Regelungen für den Transport gefährlicher Güter

Das ADR, das „Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route“, ist das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. Seit dem 01.01.2007 gibt es im ADR Straßentunnelbeschränkungen für Fahrzeuge, die gefährliche Güter transportieren.

Standardisierung der Tunnelbeschränkungen durch das ADR

Solche Beschränkungen gab es bereits vorher, doch mit der ADR-Fassung vom 1. Januar 2007 wurde der bislang in nationale Kompetenzen fallende Regelungsbereich auf internationaler Ebene standardisiert. Die unterschiedlichen nationalen Regelungen der ADR-Mitgliedstaaten entfielen nach einer Übergangsphase ab dem 01.01.2010 endgültig. Ab diesem Datum erließen einige ADR-Staaten zusätzliche Beschränkungen und Kennzeichnungspflichten für ihr Territorium. Diese betreffen unter anderem die Durchfahrt durch bestimmte nationale Tunnel.

Zuordnung und Kennzeichnungspflichten nach ADR

Die ADR Tunnelregelung schreibt den zuständigen Behörden von ADR-Vertragsstaaten vor, ihre Straßentunnel in eine der festgelegten ADR-Tunnelkategorien einzuordnen. Gleichzeitig sind gefährliche Güter beim Transport mit einem Tunnelbeschränkungscode zu kennzeichnen. Der Beförderer ist für die Zuordnung zuständig. Dieser Tunnelbeschränkungscode ermöglicht die Feststellung, durch welche Tunnelkategorie ein gefährliches Gut transportiert werden darf. Die Zuordnung ist komplex, wir geben sie an dieser Stelle auszugsweise wieder und verweisen im Übrigen auf unsere  Transportberatung.

Tunnelkategorien und Tunnelbeschränkungscodes

Es wurden im ADR fünf Tunnelkategorien eingeführt. Diese Einteilung folgt der Annahme, dass es in einem Tunnel drei Hauptgefahren gibt: Explosionen, Brände und Freiwerden giftiger Gase bzw. flüchtig vergasender giftiger Flüssigkeiten. 

Die fünf Tunnelkategorien sind:

Im ADR wurden fünf Tunnelkategorien eingeführt. Diese Einteilung basiert auf der Annahme, dass in einem Tunnel drei Hauptgefahren bestehen: Explosionen, Brände und das Freiwerden giftiger Gase bzw. flüchtig vergasender giftiger Flüssigkeiten.

Die fünf Tunnelkategorien sind:

  • Kategorie A: Durchfahrt mit allen Gefahrgütern erlaubt
  • Kategorie B: Beschränkungen für explosive Güter
  • Kategorie C: Beschränkungen für explosive und giftige Güter
  • Kategorie D: Beschränkungen für explosive, giftige und schnell entflammbare Güter
  • Kategorie E: Beschränkungen für alle gefährlichen Güter, ausgenommen die UN-Nummern 3373, 2919, 3291, 3359 und 3331

Beachten Sie bitte, dass wir an dieser Stelle für die bessere Übersicht das Gesetz nicht im Wortlaut wiedergeben. Es unterscheidet unter anderem zwischen “sehr grossen” und lediglich “grossen” Explosionen. Das System der Tunnelbeschränkungscodes wollen wir beispielhaft an einigen Codes erläutern. Jeder Code zeigt die Durchfahrtmöglichkeit für bestimmte Gefahrgüter durch bestimmte Tunnel an. 

Beispiele wären:

  • Tunnelbeschränkungscode B darf nicht durch Tunnel der Kategorien von B bis E fahren.
  • Tunnelbeschränkungscode B1000C darf nicht durch Tunnel der Kategorien von C bis E fahren, durch die Tunnelkategorie B dann nicht, wenn die Nettoexplosivmasse pro Beförderungseinheit 1.000 kg übersteigt.
  • Tunnelbeschränkungscode C5000D darf nicht durch Tunnel der Kategorien D und E fahren, durch die Tunnelkategorie C dann nicht, wenn die Nettoexplosivmasse pro Beförderungseinheit 5.000 kg übersteigt.

 

Es gibt insgesamt 11 Tunnelbeschränkungscodes.

Signalisation der Tunnelbeschränkungen

Die ADR-Vertragsstaaten einigten sich auf eine Neufassung der ADR Tunnelvorschriften. Diese umfasst eine Signalisation mit Straßenverkehrszeichen und Zusatztafeln für die Tunnel sowie für Alternativstrecken, die von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern genutzt werden können.

Die Zeichen sind:

  • C, 3h: Durchfahrverbot für Fahrzeuge mit einer gefährlichen Ladung
  • D, 10a, 10b, 10c: Signale für die vorgeschriebene Fahrtrichtung, um Ausweichrouten zu nehmen (letzte Umfahrungsmöglichkeit)

 

Die Tunnelkategorie wird entsprechend mit A bis E auf einer Tafel ausgeschildert.

DIENSTLEISTUNGEN

Wir sind Ihr Experte für externe Logistik-Dienstleistungen.

Als Verkehrsleiter vermitteln wir Transportlizenzen und ermöglichen so den gewerblichen Transport von Personen und Gütern. Beim Transport von gefährlichen Gütern erfüllen wir als Gefahrgutbeauftragter sämtliche gesetzlichen Auflagen. Zudem bieten wir als CZV-anerkannte Weiterbildungsorganisator umfassende Schulungen für Ihre Fahrer an – entweder bei uns in Aarau oder direkt bei Ihnen vor Ort als CZV-Firmenkurs.

Vorschriften für die Schweiz

Erlaubte Befahrung von kategorisierten Tunneln

Alle Gefahrgut-Transporte mit
 freigestellten Mengen (Excepted Quantities)
 begrenzten Mengen (Limited Quantities, LQ) bis 8 Tonnen
 Freistellungen nach 1.1.3 ADR wie Transporte innerhalb der Freigrenze bis maximal 1000 Punkten
unterliegen nicht den Tunnelbeschränkungen. Der Chauffeur kann sämtliche Strassentunnel, auch solche der
Tunnelkategorien B – E uneingeschränkt durchfahren.

Beförderung von begrenzten Mengen (Limited Quantities, LQ) über 8 Tonnen

Bei der Beförderung von LQ über 8 Tonnen in einer Beförderungseinheit mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen dürfen Tunnel der Kategorie E nicht befahren werden.

Vorschriften für Deutschland

Deutschland ändert nichts an den ADR-Vorschriften, außer der Kennzeichnung von Tunneln. Diese erfolgt nun nur noch mit den Kategorien B bis E, wobei Kategorie A entfällt. Fehlt eine Kennzeichnung, bedeutet dies, dass der Tunnel der Kategorie A zugeordnet wird. Die Kategorien B bis E werden auf Zusatztafeln zu dem deutschen Verkehrszeichen 261 ausgewiesen. Für die Kategorisierung und Kennzeichnung der deutschen Tunnel sind die deutschen Bundesländer verantwortlich.

Beschränkungen und Sondervorschriften für Österreich

Die österreichische Regierung hat mit Wirkung ab dem 01.01.2010 eine Notifikation zur ADR von besonderen betrieblichen Maßnahmen erlassen. Diese sollen helfen, Risiken bei Tunneldurchfahrten in Österreich zu minimieren. Sie basieren auf der österreichischen StVO und berühren die standardisierten ADR-Vorschriften nicht. Beförderungen nach 1.1.3.6 ADR sind jedoch ausdrücklich ausgenommen.

Es gibt Beschränkungen auf Autobahnen, die auch das Durchfahren von Autobahntunneln betreffen. Unter anderem ist die orangefarbene Kennzeichnung von Beförderungseinheiten mit besonders hohem Risiko sowie einer Gefahrennummer vorgeschrieben. Diese Nummer setzt sich aus einer Ziffern-Buchstaben-Kombination wie etwa X423 zusammen. Des Weiteren schreibt Österreich eine gelb-rote Warnlampe vor, die vor der Tunneleinfahrt einzuschalten ist. Gefahrguttransporte benötigen zudem ein Begleitfahrzeug, das ebenfalls mit einer gelb-roten Warnlampe ausgestattet sein muss. Im Begleitfahrzeug müssen die erforderlichen Papiere zum Gefahrgut vorliegen, und ein Begleiter muss die ADR-Schulungsbescheinigung vorweisen.

Beschränkungen auf Autobahnen AT

Diese Beschränkungen beruhen auf der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln, BGBl. II Nr. 395/2001

Beförderungseinheiten mit hohem Risiko

sind mit orangefarbener Tafel zu kennzeichnende, deren Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr aufweist: – eine „2“ als erste Ziffer (z.B. 20, 225 oder 23) oder

–         eine Verdopplung der Ziffern „3“, „4“, „5“, „6“ oder „8“ (z.B.  33, 333, 336 oder 44) oder – den vorangestellten Buchstaben „X“ (z.B. X423).

Arten der Bedingungen

  • An den Beförderungseinheiten ist mindestens eine Warnlampe mit gelbrotem Licht anzubringen. Diese ist vor der Einfahrt einzuschalten und jeweils auf der gesamten Strecke zu betreiben.
  • Die Beförderungseinheiten sind durch mindestens ein Begleitfahrzeug zu begleiten. Während des Begleitens muss auch das Begleitfahrzeug eine gelbrote Warnlampe betreiben. Bei dem Fahrpersonal des Begleitfahrzeugs müssen Angaben aus dem (den) Beförderungspapier(en) über die ADR – Einstufung der beförderten Güter und deren Menge Mindestens ein Mitglied des Fahrpersonals muss eine ADR – Bescheinigung über die Schulung der Lenker besitzen.

 

[1] Dieser Tunnel liegt auf den Hoheitsgebieten von Österreich und Slowenien. Grundlage für die Beschränkungen ist die am 24. April 2003 geschlossene Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehr der Republik Slowenien über die Beförderung gefährlicher Güter durch den Karawankenstraßentunnel (BGBl. III Nr. 59/2003, Text siehe http://www.ris.bka.gv.at/Bundesrecht).

Begleitdienste

Unter dieser Rubrik angegebene Adressen und Telefonnummern beruhen auf Informationen seitens regionaler Verwaltungen; dies schließt die Begleitung durch andere Dienste nicht aus, sofern diese die Bedingungen der anzuwendenden Vorschriften erfüllen. Informationen über Änderungen bei den Angaben bitte an e-mail sabine.mach@bmvit.gv.at senden.

Externer Gefahrgutbeauftragter überwacht Einhaltung der Vorschriften

Die Sanktionen bei ADR-Verstössen sind hoch. Kleinere Betriebe und auch manche KMU beschäftigen aber oft keinen gesonderten Beauftragten für das Gefahrgut, weil der Aufwand bei wenigen Transporten zu hoch erscheinen kann. Daher bieten wir Ihnen die Möglichkeit, bei uns diesen Experten extern zu buchen. Unser externer Gefahrgutbeauftragter erfüllt vollständig die Auflagen der GGBV Artikel 11, 12 und stellt damit sicher, dass Ihre Ladung vorschriftsgemäss gekennzeichnet ist und alle gesetzlichen Bestimmungen erfüllt werden. Die Schweizer Gefahrgutbeauftragtenverordnung gilt schon seit 2001 und erhält durch die Harmonisierung der ADR Vorschriften nochmals Gewicht. 

Schweizer Unternehmen sind zur Stellung des Gefahrgutbeauftragten verpflichtet, wenn sie gefährliche Güter verpacken, transportieren oder versenden. Der Gefahrgutbeauftragte ist der kantonalen Vollzugsstelle zu melden. Unsere Experten erfüllen die Pflichten und übernehmen alle Aufgaben in diesem Zusammenhang. Des Weiteren bilden sie sich beständig für den obligatorischen Qualifikationsnachweis weiter. Sie überwachen in Ihrem Unternehmen die getroffenen Massnahmen für den sicheren Gefahrguttransport, fertigen die geforderten Aufzeichnungen an und übergeben sie dem Unternehmer, der sie fünf Jahre lang aufbewahren und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorlegen muss.

Wir erläutern Ihnen gern die Möglichkeiten unserer Dienstleistung. Sie können hier eine entsprechende Offerte über unser Kontaktformular anfragen. Alternativ erreichen Sie uns:

  • per Telefon unter +41-44 586 4998,
  • per Mail unter info@sbtl.ch,
  • oder besuchen Sie uns im Netz unter www.sbtl.ch.

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