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ADR Tunnelvorschriften: gefahrlos durch den Tunnel – Ratgeber für Fahrer

Ratgeber für Chauffeure (Berufskraftfahrer): die ADR Tunnelvorschriften

Für Tunnel existieren die sogenannten ADR Tunnelvorschriften, die in grossen Teilen europaweit einheitlich geregelt sind. Es gibt aber Sonderbestimmungen unter anderem für Deutschland und Österreich, auf die wir in diesem Beitrag verweisen. Berufskraftfahrer und Spediteure sollten diese Vorschriften vor allem dann kennen, wenn sie gefährliche Güter transportieren. Ein Gefahrgutbeauftragter im Unternehmen achtet auf die entsprechende Kennzeichnung der Ladung und der Fahrzeuge. Wenn in Ihrer Firma kein Gefahrgutbeauftragter bestellt ist, können wir Ihnen einen stellen. Wir informieren Sie im Rahmen unserer Transportberatung auch gern zu Details der ADR Tunnelvorschriften.

Allgemeines zu den ADR Tunnelvorschriften

Die Vorschriften legen zunächst allgemein fest, wie sich Berufskraftfahrer vor dem Tunnel, im Tunnel und insbesondere bei Gefahren im Tunnel (Feuer oder eigene Panne/Brand) verhalten sollen. Hier die eingängigen Vorschriften und Hinweise:

Verhalten vor dem Tunnel:Verhalten im Tunnel:Stau im Tunnel:Feuer im Tunnel:Verhalten im Tunnel bei eigener Panne oder Brand am eigenen Fahrzeug:Die ADR Tunnelvorschriften

  • Verhalten vor dem Tunnel: Vergewissern Sie sich, dass durch überhitzte Bremsen, Defekte oder eine zu hohe Motortemperatur keine Probleme entstehen können. Sie sollten Ihre Ladung und die Höhe Ihres Fahrzeuges kennen. Wenn Sie einen längeren Tunnel durchfahren, müssen Sie ausreichend betankt sein. Passen Sie Ihren Fahrstil an und halten Sie sich an die signalisierte Höchstgeschwindigkeit, schalten Sie das Abblendlicht ein und beachten Sie im Winter das Risiko von Glatteis im, vor und nach der Tunneldurchfahrt. Zirkulierende Luft lässt in der Tunnelumgebung die Belagstemperatur abkühlen. Beachten Sie, dass sich Ihre Augen an das veränderte Licht im Tunnel anpassen müssen. Hören Sie Ihr Radio per System RDS ab.
  • Verhalten im Tunnel: Halten Sie im Tunnel unbedingt die vorgeschriebene Distanz (für Lastwagen mindestens 100 m) ein. Lassen Sie sich nicht ablenken, fahren Sie im Tunnel nicht rückwärts und wenden Sie auf gar keinen Fall. Stellen Sie Ihre Lüftung auf Umluft und rauchen Sie nicht während der Tunneldurchfahrt.
  • Stau im Tunnel: Schalten Sie die Warnblinklichter ein und fahren Sie für die Rettungsgasse so weit wie möglich nach rechts. Halten Sie einen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 20 – 50 ein und schalten Sie den Motor ab. Verfolgen Sie die Verkehrsinformationen im Radio. Verlassen Sie Ihr Fahrzeug nur auf eine polizeiliche Anordnung und lassen Sie dann den Zündschlüssel stecken.
  • Feuer im Tunnel: Stellen Sie Ihren Motor ab und lassen Sie den Zündschlüssel stecken. Verlassen Sie unverzüglich Ihr Fahrzeug und bringen Sie sich in Sicherheit – es zählt jede Sekunde! Bleiben Sie ruhig und folgen Sie den Angaben von Hinweistafeln und/oder gehen Sie entlang der Tunnelwand zum nächsten Notausgang oder Schutzraum.
  • Verhalten im Tunnel bei eigener Panne oder Brand am eigenen Fahrzeug: Schalten Sie die Warnblinkanlage ein und versuchen Sie möglichst, aus dem Tunnel zu fahren. Wenn das unmöglich ist, fahren Sie rechts heran, stellen Sie den Motor ab und lassen Sie den Zündschlüssel stecken. Benachrichtigen Sie umgehend über die nächste Notrufsäule die Polizei. Pfeile weisen Ihnen die Richtung dorthin. Unternehmen Sie dann Löschversuche mit Ihrem eigenen Feuerlöscher oder einem Gerät, das Sie in einer Schutznische finden. Wenn das nicht gelingt, suchen Sie den Notausgang oder einen Schutzraum.

Das ADR ist das “Accord européen relatif-au transport international-des marchandises Dangereuses-par Route”, also das Europäische Übereinkommen über-die internationale Beförderung gefährlicher-Güter auf der Strasse”. Schon seit dem 01.01.2007 gibt es im ADR Strassentunnelbeschränkungen für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern. Solche Beschränkungen gab es auch vorher schon, doch mit der ADR-Fassung vom 1. Januar 2007 wurde der bislang in nationale Kompetenzen fallende Regelungsbereich auf internationaler Ebene standardisiert. Die unterschiedlichen nationalen Regelungen von ADR-Mitgliedstaaten entfielen nach einer Übergangsphase ab dem 01.01.2010 endgültig. Ab diesem Datum erliessen einige ADR-Staaten zusätzliche Beschränkungen und Kennzeichnungspflichten für ihr Territorium, die unter anderem die Durchfahrt durch bestimmte nationale Tunnel regeln. Die ADR Tunnelregelung schreibt den zuständigen Behörden von ADR-Vertragsstaaten vor, ihre Strassentunnel in eine der festgelegten ADR Tunnelkategorien einzuordnen. Gleichzeitig sind gefährliche Güter beim Transport mit einem Tunnelbeschränkungscode zu kennzeichnen. Der Beförderer ist für die Zuordnung zuständig. Dieser Tunnelbeschränkungscode ermöglicht die Feststellung, durch welche Tunnelkategorie ein gefährliches Gut transportiert werden darf. Die Zuordnung ist komplex, wir geben sie an dieser Stelle auszugsweise wieder und verweisen im Übrigen auf unsere Transportberatung.

Tunnelkategorien und Tunnelbeschränkungscodes

Es wurden im ADR fünf Tunnelkategorien eingeführt. Diese Einteilung folgt der Annahme, dass es in einem Tunnel drei Hauptgefahren gibt: Explosionen, Brände und Freiwerden giftiger Gase bzw. flüchtig vergasender giftiger Flüssigkeiten. Die fünf Tunnelkategorien sind:

  • Kategorie A: Durchfahrt mit allen Gefahrgütern erlaubt
  • Kategorie B: Beschränkungen für explosive Güter
  • Kategorie C: Beschränkungen für explosive und giftige Güter
  • Kategorie D: Beschränkungen für explosive, giftige und schnell entflammbare Güter
  • Kategorie E: Beschränkungen für alle gefährlichen Güter, ausgenommen die UN-Nummern 3373, 2919, 3291, 3359 und 3331

Beachten Sie bitte, dass wir an dieser Stelle für die bessere Übersicht das Gesetz nicht im Wortlaut wiedergeben. Es unterscheidet unter anderem zwischen “sehr grossen” und lediglich “grossen” Explosionen. Das System der Tunnelbeschränkungscodes wollen wir beispielhaft an einigen Codes erläutern. Jeder Code zeigt die Durchfahrtmöglichkeit für bestimmte Gefahrgüter durch bestimmte Tunnel an. Beispiele wären:

  • Tunnelbeschränkungscode B darf nicht durch Tunnel der Kategorien von B bis E fahren.
  • Tunnelbeschränkungscode B1000C darf nicht durch Tunnel der Kategorien von C bis E fahren, durch die Tunnelkategorie B dann nicht, wenn die Nettoexplosivmasse pro Beförderungseinheit 1.000 kg übersteigt.
  • Tunnelbeschränkungscode C5000D darf nicht durch Tunnel der Kategorien D und E fahren, durch die Tunnelkategorie C dann nicht, wenn die Nettoexplosivmasse pro Beförderungseinheit 5.000 kg übersteigt.

Es gibt insgesamt 11 Tunnelbeschränkungscodes.

Signalisation der Tunnelbeschränkungen

Die ADR Vertragsstaaten einigten sich für die Neufassung der ADR Tunnelvorschriften auf eine Signalisation mit Strassenverkehrszeichen und Zusatztafeln für die Tunnel und die Alternativstrecken, welche Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern nutzen können.

Die Zeichen sind:

  • C, 3h: Durchfahrverbot für Fahrzeuge mit einer gefährlichen Ladung
  • D, 10a, 10b, 10c: Signale für die vorgeschriebene Fahrtrichtung, um Ausweichrouten zu nehmen (letzte Umfahrungsmöglichkeit)

Die Tunnelkategorie wird entsprechend mit A bis E auf einer Tafel ausgeschildert.

Vorschriften für die Schweiz

Erlaubte Befahrung von kategorisierten Tunneln

Alle Gefahrgut-Transporte mit
 freigestellten Mengen (Excepted Quantities)
 begrenzten Mengen (Limited Quantities, LQ) bis 8 Tonnen
 Freistellungen nach 1.1.3 ADR wie Transporte innerhalb der Freigrenze bis maximal 1000 Punkten
unterliegen nicht den Tunnelbeschränkungen. Der Chauffeur kann sämtliche Strassentunnel, auch solche der
Tunnelkategorien B – E uneingeschränkt durchfahren.

Beförderung von begrenzten Mengen (Limited Quantities, LQ) über 8 Tonnen

Bei Beförderung von LQ von über 8 Tonnen in einer Beförderungseinheit mit  einer höchstzulässigen Gesamtmasse von über 12 Tonnen dürfen Tunnel der Kategorie E nicht befahren.

Strassenstrecken mit Tunnel Schweiz

TABELLE

Vorschriften für Deutschland

Deutschland ändert an den ADR Vorschriften nichts bis auf die Kennzeichnung von Tunneln lediglich mit B bis E (A entfällt, keine Kennzeichnung bedeutet Kategorie A). Die Kategorien B bis E werden auf Zusatztafeln zu dem deutschen Verkehrszeichen 261 ausgewiesen. Für die Kategorisierung und Kennzeichnung der deutschen Tunnel sind die deutschen Bundesländer zuständig.

TABELLE

Beschränkungen und Sondervorschriften für Österreich

Die österreichische Regierung hat mit Wirkung ab dem 01.01.2010 eine Notifikation zur ADR von besonderen betrieblichen Massnahmen erlassen, mit denen Risiken bei Tunneldurchfahrten in Österreich minimiert werden können. Diese basieren auf der österreichischen StVO und berühren die standardisierten ADR-Vorschriften nicht. Beförderungen nach 1.1.3.6 ADR sind ausdrücklich ausgenommen. Es gibt Beschränkungen auf Autobahnen und damit auch beim Durchfahren von Autobahntunneln, unter anderem ist die orangefarbene Kennzeichnung von Beförderungseinheiten mit besonders hohem Risiko plus Gefahrennummer vorgeschrieben. Die Nummer ist eine Ziffern-Buchstaben-Kombination wie etwa X423. Des Weiteren schreibt Österreich eine gelbrot leuchtende Warnlampe vor, die vor der Tunneleinfahrt einzuschalten ist. Gefahrguttransporte brauchen ein Begleitfahrzeug, auch dieses muss diese gelbrote Warnlampe tragen. Im Begleitfahrzeug müssen die erforderlichen Papiere zum Gefahrgut vorliegen, ein Begleiter muss die ADR–Schulungsbescheinigung vorweisen.

Beschränkungen auf Autobahnen AT

Diese Beschränkungen beruhen auf der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln, BGBl. II Nr. 395/2001

Beförderungseinheiten mit hohem Risiko

sind mit orangefarbener Tafel zu kennzeichnende, deren Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr aufweist: – eine “2” als erste Ziffer (z.B. 20, 225 oder 23) oder

–         eine Verdopplung der Ziffern “3”, “4”, “5”, “6” oder “8” (z.B.  33, 333, 336 oder 44) oder – den vorangestellten Buchstaben “X” (z.B. X423).

Arten der Bedingungen

  • An den Beförderungseinheiten ist mindestens eine Warnlampe mit gelbrotem Licht anzubringen. Diese ist vor der Einfahrt einzuschalten und jeweils auf der gesamten Strecke zu betreiben.
  • Die Beförderungseinheiten sind durch mindestens ein Begleitfahrzeug zu begleiten. Während des Begleitens muss auch das Begleitfahrzeug eine gelbrote Warnlampe betreiben. Bei dem Fahrpersonal des Begleitfahrzeugs müssen Angaben aus dem (den) Beförderungspapier(en) über die ADR – Einstufung der beförderten Güter und deren Menge Mindestens ein Mitglied des Fahrpersonals muss eine ADR – Bescheinigung über die Schulung der Lenker besitzen.
  • TABELLE

[1] Dieser Tunnel liegt auf den Hoheitsgebieten von Österreich und Slowenien. Grundlage für die Beschränkungen ist die am 24. April 2003 geschlossene Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehr der Republik Slowenien über die Beförderung gefährlicher Güter durch den Karawankenstraßentunnel (BGBl. III Nr. 59/2003, Text siehe http://www.ris.bka.gv.at/Bundesrecht).

Beschränkungen auf sonstigen Straßen

Diese Beschränkungen beruhen auf in der Spalte „Rechtsquellen„ angeführten Verordnungen der Landesregierungen bzw. Bezirksverwaltungsbehörden.

Beförderungseinheiten mit hohem Risiko

sind mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnende, deren Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr aufweist: –       eine “2” als erste Ziffer (z.B. 20 oder 23) oder

– eine Verdopplung der Ziffern “2” bis “8” (z.B.  33 oder 44) oder – den vorangestellten Buchstaben “X”.

Arten der Bedingungen

  • An den Beförderungseinheiten ist mindestens eine Warnlampe mit gelbrotem Licht anzubringen. Diese ist vor der Einfahrt einzuschalten und jeweils auf der gesamten Strecke zu betreiben.
  • Die Lenker der Beförderungseinheiten müssen der Tunnelaufsicht die ADR – Einstufung der beförderten Güter und deren Menge aus den Beförderungspapieren mitteilen.
  • Die Beförderungseinheiten sind durch mindestens ein Begleitfahrzeug zu begleiten. Während des Begleitens muss auch das Begleitfahrzeug eine gelbrote Warnlampe
  • Die Lenker müssen von der Tunnelaufsicht Erlaubnis zur Durchfahrt
  • Die Lenker müssen zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Mindestabstand
  • TABELLE

Begleitdienste

Unter dieser Rubrik angegebene Adressen und Telefonnummern beruhen auf Informationen seitens regionaler Verwaltungen; dies schließt die Begleitung durch andere Dienste nicht aus, sofern diese die Bedingungen der anzuwendenden Vorschriften erfüllen. Informationen über Änderungen bei den Angaben bitte an e-mail sabine.mach@bmvit.gv.at senden.

TABELLE

TABELLE
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Externer Gefahrgutbeauftragter überwacht Einhaltung der Vorschriften

Die Sanktionen bei ADR-Verstössen sind hoch. Kleinere Betriebe und auch manche KMU beschäftigen aber oft keinen gesonderten Beauftragten für das Gefahrgut, weil der Aufwand bei wenigen Transporten zu hoch erscheinen kann. Daher bieten wir Ihnen die Möglichkeit, bei uns diesen Experten extern zu buchen. Unser externer Gefahrgutbeauftragter erfüllt vollständig die Auflagen der GGBV Artikel 11, 12 und stellt damit sicher, dass Ihre Ladung vorschriftsgemäss gekennzeichnet ist und alle gesetzlichen Bestimmungen erfüllt werden. Die Schweizer Gefahrgutbeauftragtenverordnung gilt schon seit 2001 und erhält durch die Harmonisierung der ADR Vorschriften nochmals Gewicht. Schweizer Unternehmen sind zur Stellung des Gefahrgutbeauftragten verpflichtet, wenn sie gefährliche Güter verpacken, transportieren oder versenden. Der Gefahrgutbeauftragte ist der kantonalen Vollzugsstelle zu melden. Unsere Experten erfüllen die Pflichten und übernehmen alle Aufgaben in diesem Zusammenhang. Des Weiteren bilden sie sich beständig für den obligatorischen Qualifikationsnachweis weiter. Sie überwachen in Ihrem Unternehmen die getroffenen Massnahmen für den sicheren Gefahrguttransport, fertigen die geforderten Aufzeichnungen an und übergeben sie dem Unternehmer, der sie fünf Jahre lang aufbewahren und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorlegen muss.

Wir erläutern Ihnen gern die Möglichkeiten unserer Dienstleistung. Sie können hier eine entsprechende Offerte über unser Kontaktformular anfragen. Alternativ erreichen Sie uns:

  • per Telefon unter +41-44 586 4998,
  • per Mail unter info@sbtl.ch,
  • oder besuchen Sie uns im Netz unter www.sbtl.ch.

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