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ADR 6.5 Bau- und Prüfvorschriften IBC

Bau- und Prüfvorschriften für Grosspackmittel

Für Grosspackmittel (IBC = Intermediate Bulk Container) gibt es im ADR bestimmte Bau- und Prüfvorschriften, damit sie befördert werden können. Damit soll der sichere Transport von gefährlichen Stoffen gewährleistet werden. Grosspackmittel sind ausdrücklich keine ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainer. Die entsprechenden Vorschriften sind sehr umfangreich. Unser externer Gefahrgutbeauftragter hilft Ihnen, diese einzuhalten. Auch bieten wir Ihnen zur Thematik eine Gefahrgutberatung an.

Zulassung der IBC

Normalerweise wird die Einhaltung der Vorschriften genau überwacht. Die zuständige Behörde kann aber IBC und ihre Ausrüstungen ausnahmsweise zulassen, wenn sie den ADR-Vorschriften nicht exakt entsprechen, jedoch annehmbare Varianten darstellen. Auch werden im Sinne des wissenschaftlich-technischen Fortschritts Lösungen genehmigt, welche zwar anders geartet sind, aber eine gleichwertige Sicherheit bieten. Dazu gehört vor allem die Widerstandsfähigkeit gegen Belastungen, Stösse und Feuer. Genehmigt werden IBC durch Behörden desjenigen Landes, in welchem sie zugelassen werden. Alternativ sind auch Prüfungen in anderen Ländern nach den Regeln der ADR und des Zulassungslandes möglich. Die Hersteller und Verteiler der IBC sind verpflichtet, alle erforderlichen Informationen zu Verpackungsverfahren und Verschlüssen inklusive der erforderlichen Dichtungen zu liefern.

Die Kennzeichnung von IBC

Die Kennzeichnung erfolgt mit einem Code. Dieser enthält arabische Ziffern und Grossbuchstaben. Gekennzeichnet werden unter anderem:

  • die Art der Befüllung und Entleerung (durch Schwerkraft oder Druck) für feste und flüssige Stoffe sowie
  • die Werkstoffe wie Stahl, Aluminium oder sonstige Metalle, Holzarten, Pappe, Kunststoff, Textilien und Papier

So trägt etwa ein IBC aus Stahl für Feststoffe, die durch Schwerkraft befüllt und entleert werden, den IBC-Code 11A. Ein mehrlagiger Papier-IBC (nicht wasserbeständig) wird mit 13M1 gekennzeichnet. Die umfängliche Auflistung aller Varianten zeigt das Kapitel 6.5 der ADR auf. Der Zusatzbuchstabe “W” bedeutet übrigens, dass eine abweichende, aber genehmigte Spezifikation (wie oben beschrieben) verwendet wurde. Es gibt eine Grundkennzeichnung für die IBC, die deutlich sichtbar (Zeichenhöhe mindestens 12 mm) angebracht sein muss. Auch das UN-Symbol für Verpackungen ist vorgeschrieben, entweder als Grafik oder (für metallene IBC) als “UN”. Zeitangaben gehören ebenso zur Kennzeichnung (Monat und Jahr der Herstellung) wie die Bezeichnung des Herstellerstaates und des Herstellers selbst. Weitere Angaben betreffen die Prüflast der Stapeldruckprüfung und die höchstzulässige Bruttomasse. Zur Grundkennzeichnung kommen zusätzliche Kennzeichnungen.

Was sind zusätzliche Kennzeichnungen?

Diese Kennzeichnungen, die auf einem korrosionsbeständigen, gut zugänglichen Schild zu vermerken sind, betreffen Eigenschaften eines IBC wie den Fassungsraum, den maximalen Prüf-, Füll- und Entleerungsdruck, den Werkstoff des Packmittelkörpers, die Daten der letzten Inspektion und Dichtigkeitsprüfung, die Stapellast und die Hersteller-Seriennummer. Für die höchstzulässige Stapellast ist ein Piktogramm in ausreichender Grösse (mindestens 100 x 100 mm) vorgeschrieben. Besondere Kennzeichnungsvorschriften gelten für Innenbehälter von Kombinations-IBC-Bauarten. In der Regel handelt sich sich um eine innere Kunststoffverkleidung in einem Stahlbehälter. Das Herstellungsdatum muss in diesem Fall das der Kunststoffinnenverkleidung sein.

Bauvorschriften für IBC

Die Bauart eines IBC soll ihn vor umgebungsbedingten Schädigungen schützen. Verlangt wird ein “beständiger oder angemessener” Schutz. Unter normalen Beförderungsbedingungen sollte der IBC gewöhnlichen Belastungen wie Feuchtigkeit, Temperatur- und Druckveränderungen oder Vibrationen absolut widerstehen. Der verwendete Werkstoff darf nicht mit dem Inhalt reagieren.

Gefahrgutberatung: Müssen Sie alle ADR-Vorschriften im Detail kennen?

Keinesfalls. Über dieses Know-how verfügt ein externer Gefahrgutbeauftragter, den wir für Sie stellen. Er erfüllt für KMU alle Auflagen der GGBV und kennt die Vorschriften der ADR. Selbst wenn Sie diese im gesetzten Link nachschlagen würden, wäre es mühselig, vor jedem Transport die Einhaltung der Bestimmungen detailliert zu überprüfen. Große Unternehmen beschäftigen einen Gefahrgutbeauftragten, der gesetzlich in der Schweiz schon seit 2001 vorgeschrieben ist, doch für KMU lohnt sich die gesonderte Besetzung dieser Position eindeutig nicht. Daher übernimmt unser externer Gefahrgutbeauftragter die betreffenden Aufgaben. Diesen Service nutzen nationale und internationale Unternehmen von kleiner bis mittlerer Grösse. Unsere Kunden sind Betriebe aus der Logistik, der Industrie und dem Handel. Dieser Experte berät Sie selbstverständlich umfassend zu Ihren Transporten. Inklusive ist für unsere Mandanten der kostenlose Telefonsupport, auch regelmässige Schulungen führen wir gern bei Ihnen durch.

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