Ausblick ADR 2019

KMU aufgepasst: wesentliche Änderungen des kommenden ADR 2019

Das ADR 2019 wirft bereits seinen Schatten auf betriebliche Abläufe: Die UN-Wirtschaftskommission für Europa präsentiert für 2019 wesentliche Neuerungen des ADR (Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route – europäisches Abkommen zum internationalen Straßentransport gefährlicher Güter) – gültig ab dem 1. Januar 2019 bzw. nach einer Übergangszeit ab dem 1. Juli 2019.

Ungezählte gefährliche Güter und Abfälle gelten verkehrsrechtlich als Gefahrgut. Sowohl ihre Handhabung als auch ihr internationaler Transport unterliegen deshalb einem besonders komplexen Regelwerk – dem ADR. Dieses Abkommen regelt nicht nur die sichere Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, sondern auch die damit verbundenen Verantwortlichkeiten und Pflichten aller Beteiligten. Neue Produkte und Materialien führen darüber hinaus kontinuierlich dazu, dass das ADR weiterentwickelt werden muss, da sie laufend zusätzliche Anforderungen an Sicherheit und Transport mit sich bringen. Aus diesem Grund ist eine regelmässige und koordinierte Anpassung des Regelwerks auf internationaler Ebene nicht nur sinnvoll, sondern auch zwingend erforderlich, um den aktuellen Entwicklungen gerecht zu werden.

Das ADR: beweglicher Koloss

Der Gefahrguttransport auf Straße und Schiene unterliegt dem internationalen ADR (Accord – Abkommen, Dangereux – gefährlich, Route – Straße). Dieses umfangreiche Regelwerk mit über 1.000 Seiten wird regelmässig überarbeitet – und zwar alle zwei Jahre, jeweils in ungeraden Kalenderjahren – damit es mit dem sich stetig verändernden Umfeld Schritt halten kann. Zu den Einflussfaktoren zählen dabei insbesondere neue Technologien sowie aktuelle Produkte, die laufend zusätzliche Anforderungen an den sicheren Transport stellen. Aus diesem Grund ist eine kontinuierliche Anpassung des ADR unverzichtbar. Wie bereits im Jahr 2017, zeigen sich auch in der aktuellen Fassung wieder Änderungen, die unter anderem die nach wie vor stark nachgefragten Lithiumbatterien betreffen.

ADR 2019: der Transportteufel steckt in zahllosen Details

Am ADR 2019 feilen Gefahrgutexperten der UN ECE (UN-Wirtschaftskommission für Europa). Eine wesentliche Neuerung bei Freistellungen zum Beispiel betrifft Angaben im Beförderungspapier. Solche Modifikationen fließen am besten schon jetzt nach und nach in Software und Datenbanken der entsprechenden Unternehmen ein.

Neben neuen Anforderungen treten mit dem ADR 2019 auch einige Erleichterungen für den Gefahrguttransport in Kraft. So dürfen beispielsweise Fahrer ohne spezielle Gefahrgutfahrer-Ausbildung eingesetzt werden, sofern die festgelegten Mengengrenzen je Beförderungseinheit eingehalten werden. Diese Regelung ist im Abschnitt ADR 1.1.3.6 verankert und betrifft bestimmte Freistellungen im Umgang mit Gefahrgut. Dadurch kann der Einsatz im Transportalltag nicht nur flexibler, sondern auch wirtschaftlicher gestaltet werden. Gleichzeitig eröffnet sich dadurch die Möglichkeit, Personal ressourcenschonend und situationsgerecht einzusetzen, ohne gegen geltende Vorschriften zu verstossen.

Allgemein gilt das ADR 2019 ab dem 1. Januar 2019. Für die praktische Umsetzung wurde eine sechsmonatige Übergangsfrist vorgesehen, wodurch vielen Logistikdienstleistern zusätzlicher Handlungsspielraum eingeräumt wird. Gleichzeitig bedeutet das jedoch auch, dass innerhalb dieses Zeitraums zahlreiche relevante Änderungen im Gefahrguttransport auf Schiene und Straße berücksichtigt werden müssen. Entsprechend viele Neuerungen warten daher darauf, in der jeweiligen Gefahrgutorganisation nicht nur sorgfältig, sondern auch vollständig und fristgerecht umgesetzt zu werden.

Mithin informieren sich derzeit ein umsichtiger Gefahrgutbeauftragter und andere Personen sowie Institutionen der betroffenen Branchen, speziell Transport- und Entsorgung. Auch beratende Dienstleister und Behörden im Umfeld des Gefahrgutsektors aktualisieren in diesen Monaten intensiv ihren Kenntnisstand. Nur so lassen sich die zahlreichen Modifikationen des ADR effizient in betriebliche Abläufe integrieren.

ADR 2019: mehr Klarheit im Alltag

Übergangsvorschriften

Um Freistellungen legal und korrekt nutzen zu können, ist ausreichende Fachkompetenz im Bereich Gefahrgut absolut unerlässlich. Die zulässigen Mengengrenzen richten sich dabei nach den sogenannten Beförderungskategorien. Aus diesem Grund muss die verantwortliche Person in der Lage sein, die jeweiligen Transportgüter eindeutig, nachvollziehbar und korrekt zu klassifizieren. In diesem Zusammenhang unterstützt eine praxisorientierte Tabelle, welche die verschiedenen Gefahrgüter entsprechend ihrem Gefährlichkeitsgrad zuordnet. Auf dieser Grundlage ergeben sich die Beförderungskategorien von 0 bis 4, die jeweils bestimmte Grenzen und Regelungen definieren.

Damit auch weniger erfahrene Fahrer von diesen Freistellungen profitieren können, ist es unbedingt erforderlich, dass der Absender für jede einzelne Beförderungskategorie die jeweils zulässige Menge im Beförderungspapier klar, vollständig und nachvollziehbar angibt. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Freistellungen sowohl rechtskonform angewendet als auch im praktischen Transportalltag problemlos umgesetzt werden können.

Unter etlichen Vorschriften interessieren auch jene zu Nachweisen von Schulungen (Gefahrgutbeauftragter): Sie enthalten zwingend eine Eintragung für „Verpacker und Befüller“.

Weiter dürfen EX/II- und III- sowie OX-Fahrzeuge mit Zulassung vor dem 1. April 2018 im Betrieb bleiben – falls ihre Kraftstoffbehälter nicht nach ECE-Regelung Nr. 34 zugelassen sind.

Überblick zu Änderungen und Neuerungen im ADR 2019

Wesentliche Neuerungen existieren zu:

  • Transport und Verpackung von Leuchtmitteln
  • beschädigten oder intakten Lithium-Ionen-Batterien
  • Kennzeichen für Lithium-Batterien
  • Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen
  • Bergungs- und Bergungsgroßverpackungen, Fässern, IBC
  • Transportanforderungen an ungereinigte leere Verpackungen

Bei schriftlichen Anweisungen interessieren Besonderheiten zum Transport in loser Schüttung sowie zu Doppelkodierungen von IBC-Behältern.

Diverse Neuerungen bzw. Änderungen treten speziell auf in Anlage A und Anlage B des ADR sowie in Teil 1 bis Teil 7 des RID:

Sonderbestimmungen

  •  neue UN-Nummern
  •  Präzisierungen und Änderungen zu Umverpackungen
  • neuer Gefahrzettel 9A
  • neue Zulassungs- und Bauvorschriften für gewisse Fahrzeuge für Gefahrgut

RSEB, GGVSEB (Änderungen)

  • § 14 GGVSEB: Absatz 6 ist neu
  • § 35 GGVSEB: Neugliederung
  • Kennzeichnungen zur Nachverfolgung sollen Richtlinie 2008/43/EC genügen.

Neue Begrifflichkeiten

Auf Englisch verfasste Dokumente nutzen künftig „hazard“ statt „risk“, wenn es um Gefahren geht, die aus Eigenschaften von Gütern folgen. „Risk“ steht damit für Risiken, die die Umgebung birgt.

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