KMU aufgepasst: wesentliche Änderungen des kommenden ADR 2019

Das ADR 2019 wirft bereits seinen Schatten auf betriebliche Abläufe: Die UN-Wirtschaftskommission für Europa präsentiert für 2019 wesentliche Neuerungen des ADR (Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route – europäisches Abkommen zum internationalen Straßentransport gefährlicher Güter) – gültig ab dem 1. Januar 2019 bzw. nach einer Übergangszeit ab dem 1. Juli 2019.

Ungezählte gefährliche Güter und Abfälle gelten verkehrsrechtlich als Gefahrgut. Handhabung und internationaler Transport dieser Güter (Gefahrguttransport) folgen mithin einem auffallend komplizierten Regelwerk: dem ADR. Neue Produkte und Materialien erzwingen zudem die laufende internationale Fortentwicklung des ADR.

Das ADR: beweglicher Koloss

Der Gefahrguttransport auf Straße und Schiene gehorcht dem internationalen ADR (Accord – Abkommen, Dangereux – gefährlich, Route – Straße). Die mehr als 1.000 Seiten des ADR passen sich recht oft, nämlich alle 2 Jahre (Jahreszahl ungerade), ihrem dynamischen Umfeld an. Dazu zählen insbesondere angesagte Technologien und Produkte. Wie schon in 2017 zeigen sich also beispielsweise die noch stets sehr begehrten Lithiumbatterien erneut von Änderungen betroffen.

ADR 2019: der Transportteufel steckt in zahllosen Details

Am ADR 2019 feilen Gefahrgutexperten der UN ECE (UN-Wirtschaftskommission für Europa). Eine wesentliche Neuerung bei Freistellungen zum Beispiel betrifft Angaben im Beförderungspapier. Solche Modifikationen fließen am besten schon jetzt nach und nach in Software und Datenbanken der entsprechenden Unternehmen ein.

Neben neuen Bedingungen treten auch Erleichterungen zu Gefahrgut-Transporten in Kraft. Werden etwa festgelegte Mengengrenzen je Beförderungseinheit eingehalten, dürfen Fahrer ohne Gefahrgutfahrer-Ausbildung zum Einsatz kommen (ADR 1.1.3.6 regelt derartige Freistellungen).

Allgemein gilt das ADR 2019 ab dem 1. Januar 2019. Zu seiner Umsetzung verschafft eine recht lange Übergangsfrist von einem halben Jahr vielen Logistikdienstleistern zusätzlichen Spielraum. Dabei müssen sie etliche relevante Änderungen zum Transport von Gefahrgütern auf Schiene und Straße beachten. Entsprechend viele Neuerungen warten also auf ihre genaue, komplette und rechtzeitige Umsetzung in der jeweiligen Gefahrgutorganisation.

Mithin informieren sich derzeit ein umsichtiger Gefahrgutbeauftragter und andere Personen sowie Institutionen der betroffenen Branchen, speziell Transport- und Entsorgung. Auch beratende Dienstleister und Behörden im Umfeld des Gefahrgutsektors aktualisieren in diesen Monaten intensiv ihren Kenntnisstand. Nur so lassen sich die zahlreichen Modifikationen des ADR effizient in betriebliche Abläufe integrieren.

ADR 2019: mehr Klarheit im Alltag

Um Freistellungen legal zu nutzen, braucht es Kompetenz zu Gefahrgütern: Mengengrenzen beziehen sich auf Beförderungskategorien – mithin muss der Verantwortliche die jeweiligen Transportgüter korrekt klassifizieren. In diesem Zusammenhang ordnet eine praktische Tabelle diverse Gefahrgüter nach ihrer Gefährlichkeit. So ergeben sich Beförderungskategorien von 0 bis 4.

Damit auch weniger versierte Fahrer die Freistellungen nutzen können, müssen Absender für jede einzelne Beförderungskategorie die entsprechende Menge im Beförderungspapier nennen.

Übergangsvorschriften

Unter etlichen Vorschriften interessieren auch jene zu Nachweisen von Schulungen (Gefahrgutbeauftragter): Sie enthalten zwingend eine Eintragung für “Verpacker und Befüller”.

Weiter dürfen EX/II- und III- sowie OX-Fahrzeuge mit Zulassung vor dem 1. April 2018 im Betrieb bleiben – falls ihre Kraftstoffbehälter nicht nach ECE-Regelung Nr. 34 zugelassen sind.

Überblick zu Änderungen und Neuerungen im ADR 2019

Wesentliche Neuerungen existieren zu:

  • Transport und Verpackung von Leuchtmitteln
  • beschädigten oder intakten Lithium-Ionen-Batterien
  • Kennzeichen für Lithium-Batterien
  • Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen
  • Bergungs- und Bergungsgroßverpackungen, Fässern, IBC
  • Transportanforderungen an ungereinigte leere Verpackungen

Bei schriftlichen Anweisungen interessieren Besonderheiten zum Transport in loser Schüttung sowie zu Doppelkodierungen von IBC-Behältern.

Diverse Neuerungen bzw. Änderungen treten speziell auf in Anlage A und Anlage B des ADR sowie in Teil 1 bis Teil 7 des RID:

Sonderbestimmungen

  •  neue UN-Nummern
  •  Präzisierungen und Änderungen zu Umverpackungen
  • neuer Gefahrzettel 9A
  • neue Zulassungs- und Bauvorschriften für gewisse Fahrzeuge für Gefahrgut

RSEB, GGVSEB (Änderungen)

  • § 14 GGVSEB: Absatz 6 ist neu
  • § 35 GGVSEB: Neugliederung
  • Kennzeichnungen zur Nachverfolgung sollen Richtlinie 2008/43/EC genügen.

Neue Begrifflichkeiten

Auf Englisch verfasste Dokumente nutzen künftig “hazard” statt “risk”, wenn es um Gefahren geht, die aus Eigenschaften von Gütern folgen. “Risk” steht damit für Risiken, die die Umgebung birgt.

Mit SBTL bleiben Sie gut zum ADR und anderen Herausforderungen informiert.

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