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ADR 2019 – Die wichtigsten Änderungen (Teil 1)

Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – kurz ADR – wird alle zwei Jahre den aktuellen Bedingungen angepasst. Berücksichtigt wird der aktuelle Stand der Technik sowie die Entwicklung der zu befördernden gefährlichen Stoffe.

Änderungen ADR 2019

Die ADR ist auch Grundlage für die nationalen Gesetzesgrundlagen, wie beispielsweise die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Stoffe auf der Straße (SDR) und der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV). Mit allen Regelungen wird Rechnung getragen, dass eine sichere Beförderung von gefährlichen Stoffen, für Menschen, Tiere und Umwelt gewährleistet wird.

Im Folgenden gehen wir auf die wichtigsten Änderungen der ADR für das Jahr 2019 ein.

Maschinen und Güter bekommen UN-Nummern

Bislang waren gefährliche Stoffe in Maschinen, bzw. Gütern nicht näher definiert. Dieses ändert sich nun mit zwölf neuen UN-Nummern.

Es sind Gegenstände aufgenommen worden, die folgende „Gefahrstoffe“ – nicht anderweitig genannt – enthalten:

UN 3537: entzündbares Gas

UN 3538: nicht entzündbares Gas

UN 3539: giftiges Gas

UN 3540: entzündbaren flüssigen Stoff

UN 3541: entzündbaren festen Stoff

UN 3542: selbst entzündbaren Stoff

UN 3543: der in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickelt

UN 3544: entzündend (oxidierend) wirkenden Stoff

UN 3545: organisches Peroxid

UN 3546: giftigen Stoff

UN 3547: ätzenden Stoff

UN 3548: verschiedene gefährliche Güter

Es werden diverse Kombinationen beschrieben, was dazu führt, dass auch neue Sondervorschriften berücksichtigt werden müssen. Aber auch Verpackungsanweisungen und eine neue Handhabung, mit Gefahrzetteln, bringt diese Änderung mit sich.

Anpassung der Einstufung für Klasse 8 (ätzende Stoffe) an die GHS/CLP

Die Klassifizierung und damit zusammenhängende Verpackung von ätzenden Stoffen waren bislang nicht immer einfach. Diesem Missstand wird nun mit einem Ansatz, der fast vollständig an das Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS/CLP) angepasst wurde, schrittweise versucht entgegenzuwirken. Schrittweise deshalb, da zurzeit nur eine Methode für das Einstufungskriterium „hautätzend“ vorhanden ist. Für Gemische, die Metalle korrodieren, gibt es im Transportrecht weiterhin keine Kriterien.

Für das Kriterium „hautätzend“ wird nun auf Daten alternativer Berechnungsmethoden, die es bereits im Gesetz gibt, zurückgegriffen. Die Rede ist von „Testdaten“. Wenn solche dann noch nicht vorhanden sind, kann auf Übertragungsgrundsätze (grundlegend aus dem GHS) Bezug genommen werden. Falls es dann doch Stoffe, für die weder Testdaten noch Übertragungsgrundsätze vorhanden sind, gibt, dann ist eine neue Berechnung für die Transporteistufung weiterhin unumgänglich. Allerdings gibt es noch keine einheitliche Berechnungsmethode, so dass diese sich weiterhin von den GHS/CLP-Regelungen unterscheidet.

Begriffe „Gefahr“ und „Risiko“

Bei dieser Änderung handelt es sich eher um eine redaktionelle Umgestaltung. Letztendlich führt diese allerdings zu einer konsequenten und einheitlichen Verwendung der Begriffe „Gefahr“ und „Risiko“ und somit auch zu einer besseren Übersicht und einem besseren Verständnis der ADR.

Lithiumbatterien sind ein Dauerthema

Ein weiterer Bereich, der wieder einmal auch in der aktuellen Version der ADR geändert wurde, ist der Transport von Lithiumbatterien. Insbesondere die schnell wachsenden Fortschritte in der Elektromobilität, begründen eine weitere Anpassung. In diesem Fall sind es die Verpackungsanweisungen, die den Transport von defekten oder beschädigten Lithiumbatterien durch Unfälle standardisiert. Durch die besonderen Anforderungen soll der Aufwand für Einzelgenehmigungen auf ein Minimum reduziert werden. Darüber hinaus unterliegen die Verpackungen einer Prüfung der zuständigen Behörde, so dass ein sicherer Transport gewährleistet wird.

Die mit den größten Änderungen: Sondervorschriften

Die Aktualisierung der ADR hat auch nicht vor den Sondervorschriften halt gemacht. Vielmehr wurden hier umfangreiche Änderungen und Ergänzungen vorgenommen. Diese

sind zum Teil weitreichend und bedürfen einer genaueren Betrachtung und vor allem Beachtung.

So hat sich beispielsweise in den Vorschriften für

  • Erleichterung der Beförderung von Lithiumbatterien (SV 188)
  • Düngemittel (SV 307)
  • Beförderung von Maschinen (SV 363)

einiges getan.

Aber auch neue Sondervorschriften wurden aufgenommen. Als Auszug sind hier

  • Maschinen und Geräte mit geringen Mengen an Gefahrgut (SV 301)
  • Gasspeichersysteme in Fahrzeuge (SV 392)
  • Entsorgung von Elektroaltgeräten mit Batterien (SV 670)

zu nennen.

Großzettel wurden angepasst

Bislang wurden lediglich die Anforderungen von Gefahrzetteln, orangen Warntafeln und Kennzeichen, insbesondere deren Witterungsbeständigkeit, in der ADR geregelt. Doch nun sind auch die Großzettel – Placards – sowie das Kennzeichen für erwärmte Stoffe berücksichtigt worden. Ab sofort gibt es auch für die Letztgenannten entsprechende Vorgaben, die beachtet werden müssen.

Ab wann gelten die neuen Regelungen?

Die Aktualisierung der ADR ist bereits zum 01.01.2019 in Kraft getreten. Allerdings wurde auch diesmal wieder eine Übergangsfrist eingeräumt, bis zum 30.06.2019. Da einige Änderungen allerdings auch eine gewisse Vorlaufszeit benötigen, damit diese beispielsweise auch in Ihrem Transportunternehmen umgesetzt werden können, wird es langsam Zeit sich mit der neuen Fassung zu beschäftigten. Sofern dieses noch nicht geschehen ist.

Bei Fragen steht Ihnen unser Expertenteam zur Verfügung. Wir helfen – ganz individuell auf Ihr Transportunternehmen abgestimmt – die für Sie relevanten Änderungen zu erkennen und diese umzusetzen. Warten Sie nicht zu lange und melden Sie sich gern noch heute, denn die Frist zur Umsetzung der ADR 2019 läuft.

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