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Die Transportlizenz – Voraussetzung „Verkehrsleiter“

Bei der Gründung eines Transportunternehmens genügt es nicht nur, dass die entsprechende Infrastruktur besteht. Als Erstes ist es notwendig, die gesetzliche Voraussetzung für die Durchführung von Transporten zu bekommen. In diesem Fall handelt es sich um die Zulassungsbewilligung für den Straßentransport – auch Transportlizenz genannt.

Damit bereits bei der Planung eines eigenen Unternehmens insbesondere die Beantragung einer Transportlizenz reibungslos verlaufen kann, werden wir die notwendigen Voraussetzungen etwas näher betrachten. Die Beantragung erfolgt bei dem Bundesamt für Verkehr (BAV).

Warum eine Transportlizenz?

Seit 2004 ist es gesetzlich geregelt, dass Unternehmen eine solche Lizenz für die Tätigkeit im Personen- und Güterverkehr auf der Straße benötigen. Diese Grundlage findet sich direkt in mehreren Gesetzen wieder. Zum einen gehört das Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (Landverkehrsabkommen) dazu. Zum anderen findet man weitere Regelungen in dem Bundesgesetz über die Zulassung als Straßentransportunternehmen (STUG) und der Verordnung über die Zulassung als Straßentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr (STUV).

Ein Verkehrsleiter ist erforderlich

Für die Zulassung als Transportunternehmen ist es zwingend erforderlich, dass einem Verkehrsleiter die notwendigen Regelungen im Unternehmen obliegt. Dieser kann entweder eingestellt oder auch als Dienstleistung extern eingekauft werden. Ein Verkehrsleiter hat die Voraussetzung der Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung zu erfüllen.

Außerdem muss der Wohnsitz oder der Arbeitsort in der Schweiz zu sein. Aber Achtung, sofern der Wohnsitz im Ausland liegt, muss darüber hinaus auch ein Auszug aus dem zentralen Strafregister des jeweiligen Staates dem Antrag zur Überprüfung der Zuverlässigkeit beigefügt werden.

Die Zuverlässigkeit eines Verkehrsleiters

Die STUV regelt letztendlich wer nach dem Gesetz als zuverlässig gilt. Der Nachweis hierüber erfolgt durch einen Auszug aus dem Strafregister. Hiernach wird eine Überprüfung auf die letzten zehn Jahre vorgenommen. Es dürfen keine Verurteilungen aufgrund eines Verbrechens vorhanden sein. Des Weiteren darf der zukünftige Verkehrsleiter keine Eintragungen über schwere und wiederholte Wiederhandlungen im Bezug der Vorschriften über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen, über die Sicherheit im Straßenverkehr und über Bau und Ausrüstung der Straßenfahrzeuge, speziell über die Masse und Gewichte, haben.

Die hier beschriebenen Eintragungen sind recht konkret nachzuvollziehen. Allerdings bleibt dieses bei der weiteren allgemeinen Voraussetzung, dass zudem keine weiteren Gründe vorliegen dürfen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der des zukünftigen Verkehrsleiters wecken, eher offen.

Die fachliche Eignung eines Verkehrsleiters

Eine weitere Voraussetzung für den Einsatz eines Verkehrsleiters ist dessen fachliche Eignung. Diese kann auf verschiedene Arten nachgewiesen werden. Zum einen durch einen Fachausweis über die fachliche Eignung für den Straßenverkehr (Personen/Güter). Dieser Ausweis kann von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt sein.

Weitere Fachausweise sind ebenfalls möglich. Darüber hinaus kann demnach die Eignung durch einen eidgenössischen Fachausweis „Straßentransport-Disponent/Disponentin mit eidgenössischem Fachausweis“, „Disponent/Disponentin Transport und Logistik mit eidgenössischem Fachausweis“ oder „Carführer-Reiseleiter/Carführerin-Reiseleiterin“ nachgewiesen werden.

Als weitere Variante sind eidgenössische Diplome denkbar. Darunter zählt der „diplomierter Betriebsleiter/diplomierte Betriebsleiterin im Straßentransport“ oder der „diplomierter Betriebsleiter/diplomierte Betriebsleiterin Transport und Logistik“.

Vereinbarung mit dem Bundesamt für Verkehr

Allerdings genügt nicht nur der bloße Einsatz eines Verkehrsleiters im eigenen Unternehmen, sondern dieses muss vielmehr separat mit der zuständigen Behörde vereinbart werden. Hierzu gibt es entsprechende Antrags- und Vereinbarungsformulare. Dabei wird unter anderem überprüft, wie viele Fahrzeuge in dem Unternehmen geleitet werden. Es besteht eine Höchstanzahl von 50 Fahrzeugen und insgesamt vier Unternehmen in Verbindung des Arbeitsverhältnisses des Verkehrsleiters.

Fachliche Eignung fehlt?

Nun kann es durchaus vorkommen, dass gerade bei der Gründung eines Transportunternehmens solch fachspezifische Personen fehlen. Allerdings gibt es selbst hierzu eine Möglichkeit zum Erhalt der fachlichen Eignung, selbst wenn die bereits genannten Dokumente nicht vorhanden sind. Der Nachweis der fachlichen Eignung kann durch eine Prüfung, die gemeinsam von der ASTAG, dem Verband öffentlicher Verkehr und den Routiers Suisses durchgeführt wird, erbracht werden.

Um welche konkreten Voraussetzungen es sich zur Zulassung der Prüfung und etwaige Befreiungen handelt, werden wir in einem der nächsten Beiträge ausführlicher darstellen.

Externer Verkehrsleiter

Insbesondere am Anfang, aber auch im laufenden Betrieb, ist es durchaus sinnvoll die Aufgaben des Verkehrsleiters extern zu vergeben. Besonders wenn die Voraussetzungen der fachlichen Eignung nicht erfüllt sind, kann eine Ausbildung zum Verkehrsleiter Kosten verursachen, die Sie sparen können. So können Sie sich auf das eigene Unternehmen fokussieren, ohne weiteres Personal einstellen zu müssen. Wir erfüllen komplett die Aufgaben und Pflichten der Verkehrsleitung unter Einhaltung aller geltenden gesetzlichen Vorgaben. Darüber hinaus können Sie alle Firmenanteile behalten. Mit unserem Dienstleistungsvertrag gehen Sie keine Mindestlaufzeiten ein, können diesen allerdings jederzeit anpassen, bzw. ändern. Darüber hinaus unterstützen wir Sie aktiv beim Erarbeiten Ihrer Transportlösungen. Nutzen Sie für die erste Kontaktaufnahme gerne die Möglichkeit eines kostenlosen Informationsgesprächs zur Dienstleistung „externer Verkehrsleiter“ per Zoom-Meeting. Vereinbaren Sie noch heute Ihren Termin.

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