Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse – kurz ADR – folgt alle zwei Jahre den aktuellen Bedingungen. Die Anpassungen berücksichtigen den Stand der Technik sowie die Entwicklung der gefährlichen Stoffe.
Die ADR ist auch Grundlage für die nationalen Gesetzesgrundlagen, wie beispielsweise die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Stoffe auf der Strasse (SDR) und der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV). Alle Regelungen zielen darauf, gefährliche Stoffe sicher zu befördern und dabei Menschen, Tiere und Umwelt zu schützen.
Im Folgenden gehen wir auf die wichtigsten Änderungen der ADR für das Jahr 2019 ein.
Bislang waren gefährliche Stoffe in Maschinen, bzw. Gütern nicht näher definiert. Dieses ändert sich nun mit zwölf neuen UN-Nummern.
Neu erfasst sind Gegenstände mit den UN-Nummern 3537 bis 3548, die folgende „Gefahrstoffe“ – nicht anderweitig genannt – enthalten:
3537 – entzündbares Gas
3538 – nicht entzündbares Gas
3539 – giftiges Gas
3540 – entzündbaren flüssigen Stoff
3541 – entzündbaren festen Stoff
3542 – selbst entzündbaren Stoff
3543 – der in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickelt
3544 – entzündend (oxidierend) wirkenden Stoff
3545 – organisches Peroxid
3546 – giftigen Stoff
3547 – ätzenden Stoff
3548 – verschiedene gefährliche Güter
Das ADR beschreibt diverse Kombinationen und verlangt dafür auch neue Sondervorschriften. Aber auch Verpackungsanweisungen und eine neue Handhabung, mit Gefahrzetteln, bringt diese Änderung mit sich.
Achtung: Dieser Beitrag beschreibt die Neuerungen der ADR-Ausgabe 2019 und ist inhaltlich überholt. Das ADR durchläuft alle zwei Jahre eine Überarbeitung — für den laufenden Betrieb ist immer die aktuell gültige Fassung massgebend.
Die Klassifizierung und damit zusammenhängende Verpackung von ätzenden Stoffen waren bislang nicht immer einfach. Diesem Missstand wirkt das ADR nun schrittweise entgegen. Der Ansatz orientiert sich fast vollständig am Global harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS/CLP). Schrittweise deshalb, da zurzeit nur eine Methode für das Einstufungskriterium „hautätzend“ vorhanden ist. Für Gemische, die Metalle korrodieren, gibt es im Transportrecht weiterhin keine Kriterien.
Für das Kriterium „hautätzend“ wird nun auf Daten alternativer Berechnungsmethoden, die es bereits im Gesetz gibt, zurückgegriffen. Die Rede ist von „Testdaten“. Fehlen solche Angaben, greifen die Übertragungsgrundsätze aus dem GHS. Falls es dann doch Stoffe, für die weder Testdaten noch Übertragungsgrundsätze vorhanden sind, gibt, dann ist eine neue Berechnung für die Transporteistufung weiterhin unumgänglich. Allerdings gibt es noch keine einheitliche Berechnungsmethode, so dass diese sich weiterhin von den GHS/CLP-Regelungen unterscheidet.
Bei dieser Änderung handelt es sich eher um eine redaktionelle Umgestaltung. Letztendlich führt diese allerdings zu einer konsequenten und einheitlichen Verwendung der Begriffe „Gefahr“ und „Risiko“ und somit auch zu einer besseren Übersicht und einem besseren Verständnis der ADR.
Ein weiterer Bereich, der wieder einmal auch in der aktuellen Version der ADR geändert wurde, ist der Transport von Lithiumbatterien. Insbesondere die schnell wachsenden Fortschritte in der Elektromobilität, begründen eine weitere Anpassung. In diesem Fall sind es die Verpackungsanweisungen, die den Transport von defekten oder beschädigten Lithiumbatterien durch Unfälle standardisiert. Die besonderen Anforderungen senken den Aufwand für Einzelgenehmigungen auf ein Minimum. Darüber hinaus prüft die zuständige Behörde die Verpackungen und sichert so den Transport.
Die Aktualisierung der ADR hat auch nicht vor den Sondervorschriften halt gemacht. Vielmehr wurden hier umfangreiche Änderungen und Ergänzungen vorgenommen. Diese
sind zum Teil weitreichend und bedürfen einer genaueren Betrachtung und vor allem Beachtung.
So hat sich beispielsweise in den Vorschriften für
einiges getan.
Aber auch neue Sondervorschriften wurden aufgenommen. Als Auszug sind hier
zu nennen.
Bislang wurden lediglich die Anforderungen von Gefahrzetteln, orangen Warntafeln und Kennzeichen, insbesondere deren Witterungsbeständigkeit, in der ADR geregelt. Doch nun erfasst das ADR auch die Grosszettel – Placards – sowie das Kennzeichen für erwärmte Stoffe. Ab sofort gelten auch für die Letztgenannten entsprechende Vorgaben.
Die Aktualisierung der ADR ist bereits zum 01.01.2019 in Kraft getreten. Allerdings wurde auch diesmal wieder eine Übergangsfrist eingeräumt, bis zum 30.06.2019. Da einige Änderungen allerdings auch eine gewisse Vorlaufszeit benötigen, damit diese beispielsweise auch in Ihrem Transportunternehmen umgesetzt werden können, wird es langsam Zeit sich mit der neuen Fassung zu beschäftigten. Sofern dieses noch nicht geschehen ist.
Bei Fragen steht Ihnen unser Expertenteam zur Verfügung. Wir helfen – ganz individuell auf Ihr Transportunternehmen abgestimmt – die für Sie relevanten Änderungen zu erkennen und diese umzusetzen. Warten Sie nicht zu lange und melden Sie sich gern noch heute, denn die Frist zur Umsetzung der ADR 2019 läuft.
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Alle zwei Jahre. Die Überarbeitung berücksichtigt den Stand der Technik und die Entwicklung der beförderten Stoffe.
Das ADR ist zugleich Grundlage für nationale Regelungen wie die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse und die Gefahrgutbeauftragtenverordnung. Änderungen wirken sich also nicht nur international aus.
Sie schliessen eine Lücke: Gefährliche Stoffe in Maschinen und Geräten waren bis dahin nicht näher definiert.
Die zwölf Nummern erfassen Gegenstände, die entzündbare, nicht entzündbare oder giftige Gase, entzündbare flüssige oder feste Stoffe, selbstentzündbare Stoffe, organische Peroxide, giftige oder ätzende Stoffe sowie verschiedene gefährliche Güter enthalten. Damit kamen auch neue Sondervorschriften, Verpackungsanweisungen und ein anderer Umgang mit Gefahrzetteln.
Die Einstufung wurde weitgehend an das global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien angeglichen.
Allerdings nur schrittweise: Vorhanden ist bislang eine Methode für das Kriterium «hautätzend». Für Gemische, die Metalle korrodieren, fehlen im Transportrecht weiterhin Kriterien, und eine einheitliche Berechnungsmethode gibt es ebenfalls noch nicht.
Es handelt sich um eine redaktionelle Umgestaltung ohne neue Pflichten.
Der Nutzen liegt in der einheitlichen Verwendung beider Begriffe im gesamten Regelwerk. Das verbessert Übersicht und Verständlichkeit — gerade für Betriebe, die nur gelegentlich mit dem ADR arbeiten.
Weil sich Technik und Einsatzgebiete laufend verändern und die Vorschriften entsprechend regelmässig nachgeführt werden.
Für Betriebe heisst das: Bei Geräten mit verbauten Akkus lohnt sich vor jedem Versand ein Blick auf die aktuelle Fassung, statt sich auf eine früher erteilte Auskunft zu verlassen.
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