Eine Palette Reinigungsmittel, ein paar Gasflaschen, dazu Batterien für den Versand — und schon steht ein KMU mitten im Gefahrgutrecht. Viele merken das erst bei der ersten Kontrolle. Dieser Überblick zeigt deshalb, worauf es in der Schweiz ankommt.
Gefahrgut in der Schweiz umfasst Stoffe und Gegenstände, die beim Transport Menschen, Umwelt oder Sachwerte gefährden. Massgebend sind auf der Strasse die SDR (SR 741.621), auf der Schiene die RSD (SR 742.412), beide gestützt auf das internationale ADR. Gefährliche Güter werden dabei in neun Klassen eingeteilt. Ab bestimmten Freigrenzen greifen zudem strenge Pflichten.
Kurz gesagt: Wer Gefahrgut bewegt, verpackt oder versendet, unterliegt klaren Regeln. Dieser Beitrag ordnet die Vorschriften, Klassen und Pflichten und verlinkt die Vertiefungen zu jedem Thema.
Gefahrgut sind Stoffe und Gegenstände, die beim Transport ein Risiko für Menschen, Umwelt oder Eigentum darstellen. Dazu zählen etwa entzündbare Flüssigkeiten, Gase, giftige oder ätzende Stoffe und Lithiumbatterien. Ob ein Produkt als Gefahrgut gilt, entscheidet nicht der Name, sondern die stoffliche Gefahr.
Die Basis liefert das ADR — das europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. Die Schweiz hat es anschliessend in nationales Recht überführt. Für Transporte im Inland gilt dagegen die SDR, für die Schiene die RSD.
Wichtig dabei: Auch kleine Mengen können Gefahrgut bleiben. Erleichterungen entbinden allerdings nicht automatisch von allen Pflichten. Deshalb lohnt sich eine saubere Erstbeurteilung, bevor man den Aufwand unterschätzt.
Das Schweizer Gefahrgutrecht ruht dabei auf mehreren Verordnungen. Sie greifen je nach Verkehrsträger und Tätigkeit ineinander. Die Tabelle ordnet deshalb die wichtigsten Regelwerke.
| Verordnung | Kürzel | Regelt |
|---|---|---|
| Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse | SDR (SR 741.621) | Strassentransport im Inland, gestützt auf ADR |
| Beförderung mit Eisenbahnen und Seilbahnen | RSD (SR 742.412) | Schienen- und Seilbahntransport, gestützt auf RID |
| Gefahrgutbeauftragtenverordnung | GGBV (SR 741.622) | Pflicht, Aufgaben und Ausbildung des Beauftragten |
| Inverkehrbringen von Gefahrgutumschliessungen | GGUV (SR 930.111.4) | Verpackungen, Tanks und deren Marktüberwachung |
Für grenzüberschreitende Fahrten gilt dagegen direkt das ADR. Die SDR ergänzt es um Schweizer Besonderheiten, etwa bei Tunneln, Routen oder Bewilligungen. Zuständig sind zudem auf der Strasse das ASTRA und die Kantone, auf der Schiene das BAV.
Ein Praxishinweis: Die SDR verweist grösstenteils auf das ADR und regelt nur nationale Abweichungen. Wer das ADR kennt, kennt also den Kern.
Alle gefährlichen Güter werden nach ihrer Hauptgefahr in neun Klassen eingeteilt. Diese Einteilung steuert dadurch Verpackung, Kennzeichnung und Transport. Die Übersicht zeigt die Klassen mit typischen Beispielen — Details im Cluster-Artikel [LINK: Gefahrgutklassen erklärt].
| Klasse | Gefahr | Beispiel |
|---|---|---|
| 1 | Explosivstoffe | Feuerwerk, Munition |
| 2 | Gase | Propan, Sauerstoff |
| 3 | Entzündbare Flüssigkeiten | Benzin, Lösungsmittel |
| 4 | Entzündbare feste Stoffe | Zündhölzer, Metallpulver |
| 5 | Entzündend wirkende Stoffe, Peroxide | Wasserstoffperoxid |
| 6 | Giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe | Pestizide, Proben |
| 7 | Radioaktive Stoffe | Medizinische Isotope |
| 8 | Ätzende Stoffe | Schwefelsäure, Natronlauge |
| 9 | Verschiedene Stoffe | Lithiumbatterien, Trockeneis |
Klasse 9 ist dagegen der Sammeltopf für Risiken, die in keine andere Klasse passen. Genau hier tauchen Lithiumbatterien auf — ein Thema, das durch die Elektromobilität stark an Bedeutung gewinnt.
Nicht jeder Transport löst allerdings den vollen Pflichtenkatalog aus. Auf der Strasse steuert das die 1000-Punkte-Regel nach ADR 1.1.3.6. Man multipliziert die Menge jedes Guts mit einem Faktor der Beförderungskategorie und addiert die Werte. Bleibt die Summe bei höchstens 1000 Punkten, gelten Erleichterungen.
Unterhalb der 1000 Punkte entfallen für diese Beförderungseinheit zum Beispiel die orange Warntafel, der ADR-Schein und Teile der Fahrzeugausrüstung. Trotzdem bleibt es echtes Gefahrgut. Verpackung, Gefahrzettel und Beförderungspapier bleiben dagegen Pflicht. Wichtig: Die 1000-Punkte-Regel betrifft die einzelne Fahrt — sie hebt die betriebliche Pflicht zum Gefahrgutbeauftragten nach GGBV nicht auf, denn diese richtet sich nach den Tätigkeiten des Betriebs, nicht nach der einzelnen Beförderung. Details rechnen wir im Cluster-Artikel [LINK: 1000-Punkte-Regel] durch.
Ein häufiger Irrtum aus unserer Audit-Praxis: Viele KMU glauben, kleine Mengen seien „automatisch frei“. Doch schon ein einziges Zusatzprodukt kann die Punktzahl kippen — oder es gelten für einen Betrieb andere Pflichten unabhängig von der einzelnen Fahrt.
Sobald ein Betrieb Gefahrgut über den Freigrenzen befördert, verpackt, verlädt oder versendet, greifen zwei zentrale Pflichten. Erstens die Schulung aller beteiligten Personen. Zweitens die Benennung eines Gefahrgutbeauftragten nach GGBV.
Die Schulung teilt sich dabei in zwei Ebenen. Fahrer mit kennzeichnungspflichtigem Gefahrgut brauchen den ADR-Schein mit Prüfung. Alle übrigen Mitarbeitenden mit Gefahrgutbezug brauchen die ADR-1.3-Unterweisung — verpacken, verladen, dokumentieren, versenden. Mehr dazu im Cluster-Artikel [LINK: ADR 1.3 Unterweisung].
Der Gefahrgutbeauftragte überwacht, berät, schult zudem und erstellt den gesetzlichen Jahresbericht. Der Betrieb muss die Ernennung ausserdem innert 30 Tagen der kantonalen Vollzugsbehörde melden. Die Funktion lässt sich intern besetzen oder extern vergeben — Details im Cluster-Artikel [LINK: Gefahrgutbeauftragter Schweiz].
Bei Standortbeurteilungen sehen wir immer wieder dieselben Lücken:
Das Problem? Jede dieser Lücken fällt bei einer Kontrolle dagegen sofort auf. Weil das ADR alle zwei Jahre neu erscheint, veralten interne Prozesse zudem schleichend. Ein wiederkehrender Fachblick hält den Betrieb auf dem aktuellen Stand.
Gefahrgut in der Schweiz ist kein Nischenthema, sondern betrifft viele KMU im Alltag. Die Regeln aus SDR, RSD und ADR sind streng, aber beherrschbar — wenn man Klassen, Freigrenzen und Pflichten sauber einordnet. Der erste Schritt ist deshalb immer eine Standortbeurteilung. Sie zeigt in kurzer Zeit, was Ihr Betrieb wirklich braucht und wo Handlungsbedarf besteht.
Unsicher, welche Gefahrgutpflichten für Ihren Betrieb gelten? Wir klären das im unverbindlichen Erstgespräch. → Externe Gefahrgutbeauftragte anfragen
Die meistgestellten Fragen zu diesem Thema.
Als Gefahrgut gelten Stoffe und Gegenstände, die beim Transport Menschen, Umwelt oder Sachwerte gefährden. Dazu zählen unter anderem entzündbare Flüssigkeiten, Gase, giftige oder ätzende Stoffe, radioaktive Materialien und Lithiumbatterien. Massgebend ist dabei die stoffliche Gefahr, nicht die Bezeichnung des Produkts. Die Einordnung erfolgt anschliessend über die neun ADR-Klassen. Ob ein konkretes Produkt als Gefahrgut gilt, steht in der Regel im Sicherheitsdatenblatt unter Abschnitt 14. Im Zweifel lohnt sich eine fachliche Prüfung, da Fehleinschätzungen bei Kontrollen teuer werden.
Auf der Strasse gilt die SDR (SR 741.621), auf der Schiene und bei Seilbahnen die RSD (SR 742.412). Beide stützen sich auf internationale Abkommen, das ADR für die Strasse und das RID für die Schiene. Ergänzend regeln die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) die Pflichten des Beauftragten und die GGUV die Verpackungen. Zuständig sind das ASTRA und die Kantone für die Strasse sowie das BAV für die Schiene. Für grenzüberschreitende Transporte gilt dagegen das ADR direkt.
Es gibt insgesamt neun Gefahrgutklassen. Sie reichen von Klasse 1 (Explosivstoffe) über Gase, entzündbare Flüssigkeiten, giftige und ätzende Stoffe bis zu Klasse 9 (verschiedene Stoffe). Die Klasse bestimmt dabei, wie ein Stoff verpackt, gekennzeichnet und transportiert werden muss. Einige Klassen sind zudem unterteilt, etwa Klasse 1 in die Unterklassen 1.1 bis 1.6. Lithiumbatterien fallen in Klasse 9 und gewinnen durch die Elektromobilität stark an Bedeutung.
Auf der Strasse steuert das die 1000-Punkte-Regel nach ADR 1.1.3.6. Man multipliziert die Menge jedes Guts mit einem Faktor der Beförderungskategorie und addiert die Teilwerte. Bleibt die Summe bei höchstens 1000 Punkten, gelten Erleichterungen. Dann entfallen zum Beispiel die orange Warntafel, der ADR-Schein und Teile der Fahrzeugausrüstung. Es bleibt aber echtes Gefahrgut. Verpackung, Gefahrzettel und Beförderungspapier sind weiterhin Pflicht. Die betriebliche Pflicht zum Gefahrgutbeauftragten richtet sich nach GGBV und nach den Tätigkeiten des Betriebs — sie besteht unabhängig von der einzelnen Fahrt.
Ein Gefahrgutbeauftragter ist Pflicht, sobald ein Betrieb gefährliche Güter über den Freigrenzen befördert, verpackt, einfüllt, verlädt, versendet oder entlädt. Das gilt dabei unabhängig von der Firmengrösse. Die Funktion lässt sich intern durch eine geschulte Person besetzen oder extern an eine Fachperson vergeben. Der Betrieb muss die Ernennung ausserdem innert 30 Tagen der kantonalen Vollzugsbehörde melden. Weil die Beurteilung im Detail komplex ist, empfiehlt sich eine fachliche Erstprüfung, bevor man die Pflicht ausschliesst.
Das ADR wird alle zwei Jahre überarbeitet, jeweils zum 1. Januar der ungeraden Jahre. Aktuell gilt das ADR 2025, das seit dem 1. Januar 2025 in Kraft ist und nach einer Übergangsfrist seit dem 1. Juli 2025 verbindlich anzuwenden ist. Als Nächstes folgt das ADR 2027. Wichtige Neuerungen betreffen dabei häufig Batterien und Elektromobilität. Weil sich Details laufend ändern, veralten interne Prozesse schleichend. Ein wiederkehrender Fachblick hält den Betrieb auf dem aktuellen Stand.
SBTL.ch Fachteam, Gefahrgutbeauftragter ADR bei SBTL.ch GmbH. Betreut Schweizer Betriebe bei Beratung, Audits, Schulung und Jahresberichten. — SBTL.ch GmbH
Zuletzt aktualisiert: 05.07.2026 · Quellen: SDR, RSD, GGBV, ADR 2025, ASTRA/BAV · Review-Termin: +6 Monate
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