In kaum einer Branche liegen Gefahrgut und Alltag so nah beieinander wie im Gesundheitswesen. Eine Probe, ein Stück Trockeneis, ein Gerät mit Akku – drei Sendungen, drei Regelwerke. Das ADR 2027 räumt hier an zwei Stellen auf und schliesst an einer dritten eine Lücke.
Die Kurzantwort: Für Pharma, Medizin und Labor bringt das ADR 2027 drei relevante Änderungen: Die Kategorie A der ansteckungsgefährlichen Stoffe wird neu gefasst, gebrauchte Medizinprodukte mit Lithium- oder Natrium-Ionen-Zellen verlieren eine Erleichterung, und Magnetresonanztomografen werden erstmals ausdrücklich geregelt.
Stand dieser Seite. Von der UNECE-Arbeitsgruppe WP.15 beschlossen und am 1. Juli 2026 notifiziert. Inkrafttreten am 1. Januar 2027, vorbehaltlich der bis zum 1. Oktober 2026 laufenden Einspruchsfrist. Die Schweizer SDR-Revision ist noch nicht beschlossen.
Die Klasse 6.2 wird zunächst an einer wichtigen Stelle klarer formuliert. Bisher stand nämlich vor der Tabelle der Kategorie A eine Aufzählung, die häufig als abschliessende Liste missverstanden wurde. Neu ist die Definition vorangestellt:
Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der in einer Form befördert wird, die bei einer Exposition eine dauerhafte Behinderung oder eine lebensbedrohende beziehungsweise tödliche Krankheit bei ansonsten gesunden Menschen oder Tieren verursachen kann, wird der Kategorie A zugeordnet. Die Tabelle enthält ausdrücklich nur indikative Beispiele.
Ergänzend stellt eine neue Anmerkung klar, was «Exposition» bedeutet: Sie liegt vor, wenn ein ansteckungsgefährlicher Stoff ausserhalb der Schutzverpackung freigesetzt wird und es zu physischem Kontakt mit Menschen oder Tieren kommt.
Was das praktisch bedeutet: Ein neuer oder aufkommender Erreger, der nicht in der Tabelle steht, aber die Kriterien erfüllt, gehört in die Kategorie A. Die Tabelle war noch nie abschliessend – jetzt steht es unmissverständlich da.
Was Sie tun sollten: Prüfen Sie deshalb Ihre Verfahrensanweisung zur Einstufung von Proben. Wenn dort steht «Kategorie A gemäss Liste», formulieren Sie um. Die Einstufung folgt nämlich den Kriterien, nicht der Liste.
Ein Merksatz, der in Audits hilft: Die Tabelle nennt Beispiele, nicht Grenzen.
Hier verschwindet dagegen eine Erleichterung, auf die sich viele Betriebe stützen. Gebrauchte Medizinprodukte, die zur Desinfektion, Reinigung, Sterilisation, Reparatur oder Bewertung befördert werden, sind unter bestimmten Bedingungen von den Vorschriften der Klasse 6.2 ausgenommen.
Neu gilt: Enthalten solche gebrauchten Medizinprodukte Lithiumzellen oder -batterien beziehungsweise Natrium-Ionen-Zellen oder -batterien – also UN 3091, 3481 oder 3552 –, greift diese Erleichterung für den Batterieanteil nicht mehr. Es gilt dann der einschlägige Eintrag der Tabelle A mit allen zugehörigen Vorschriften.
Betroffen ist dabei praktisch jedes moderne Gerät: Infusionspumpen, mobile Monitore, Handmessgeräte, batteriebetriebene chirurgische Instrumente.
Was Sie tun sollten: Gehen Sie deshalb Ihre Rückläuferprozesse durch. Überall dort, wo ein Gerät mit Akku zur Aufbereitung oder Reparatur geht, brauchen Sie ab 2027 eine Batteriebetrachtung – Verpackung, Kennzeichnung und Papier. Der Verweis auf die Medizinprodukte-Erleichterung allein trägt folglich nicht mehr.
Die neue Sondervorschrift 411 schafft Klarheit bei einem Dauerthema. Gegenstände unter dieser Eintragung umfassen ausdrücklich auch MRT-Scanner, die nicht entzündbares, nicht giftiges Gas enthalten.
Die Bedingungen: Das Gas muss in den Bauteilen des Scanners eingeschlossen sein, und der Scanner muss so ausgelegt und gebaut sein, dass er das Gas zurückhält und ein Bersten oder Reissen der gasführenden Bauteile unter normalen Beförderungsbedingungen ausgeschlossen ist.
Die entscheidende Aussage: MRT-Scanner unterliegen nicht dem ADR, wenn sie weniger als 12 Kilogramm Gas der Klasse 2, Gruppe A oder O enthalten.
An den Grundlagen ändert sich dagegen nichts. UN 3373 für biologische Stoffe der Kategorie B bleibt unverändert, ebenso die Vorschriften für Trockeneis. Auch die begrenzten und freigestellten Mengen bleiben, wie sie sind.
Für Laborbetriebe relevant ist eine Präzisierung bei organischen Peroxiden und selbstzersetzlichen Stoffen: Metallverpackungen, die das Innendruck-Prüfkriterium der Verpackungsgruppe I erfüllen, dürfen dafür nicht mehr verwendet werden. Eine zu druckfeste Verpackung schliesst im Zersetzungsfall zu stark ein. Der Absender sollte dies deshalb beim Verpackungshersteller abklären.
Kapitel 1.3 spricht neu von «Personen» statt von Angestellten und erfasst damit ausdrücklich auch Selbstständige und Personen ohne Arbeitgeber. Die Aufzeichnungspflicht gilt folglich entsprechend erweitert.
In Spitälern, Laboren und Aufbereitungsbetrieben betrifft das typischerweise externe Kurierdienste, freiberufliche Techniker und Temporärkräfte in der Logistik.
Wir verkaufen zwar Schulungen. Trotzdem der ehrliche Hinweis, wo Sie nichts tun müssen:
| Thema | Kapitel |
|---|---|
| UN 3373, biologischer Stoff Kategorie B | keine Änderung |
| Begrenzte Mengen (LQ) inklusive Kennzeichen | 3.4 |
| Freigestellte Mengen (EQ) | 3.5 |
| Gefahrzettel-Muster | 5.2.2 |
| Pflichten des Gefahrgutbeauftragten | 1.8.3 |
| Elektronisches Beförderungspapier | 5.4.0 |
Für Pharma, Medizin und Labor ist das ADR 2027 überschaubar, hat aber einen unangenehmen Punkt: Der Rückversand batteriebetriebener Medizinprodukte wird aufwendiger. Wer diesen Prozess frühzeitig anpasst, ist folglich gut vorbereitet. Die Neufassung der Kategorie A ist dagegen eine Klarstellung, die gute Betriebe ohnehin schon so gehandhabt haben.
Wer Proben, Trockeneis oder batteriebetriebene Geräte versandfertig macht, braucht eine Unterweisung nach ADR 1.3 für die Funktion Verpacken und Befüllen. Vollständig online, ohne Kurstermin, mit Nachweis für Ihre Dokumentation.
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Die Tabelle selbst wird redaktionell angepasst, entscheidend ist aber die neue Formulierung davor. Die Zuordnung zur Kategorie A folgt den Kriterien – dauerhafte Behinderung oder lebensbedrohende beziehungsweise tödliche Krankheit bei Exposition. Die Tabelle nennt ausdrücklich nur indikative Beispiele.
Für den Batterieanteil nicht mehr. Enthält oder begleitet ein gebrauchtes Medizinprodukt Lithium- oder Natrium-Ionen-Zellen nach UN 3091, 3481 oder 3552, gilt der einschlägige Eintrag der Tabelle A mit allen Vorschriften. Die Erleichterung greift insoweit nicht.
Nein. Die Vorschriften für biologische Stoffe der Kategorie B bleiben unverändert. Auch die Verpackungsanweisung P650 ist nicht betroffen.
Nach der neuen Sondervorschrift 411 nicht, wenn er weniger als 12 Kilogramm Gas der Klasse 2, Gruppe A oder O enthält und das Gas in den Bauteilen eingeschlossen ist. Der Scanner muss so gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen kein Bersten oder Reissen droht.
Trockeneis bleibt unverändert geregelt. Es ist Gefahrgut, auch wenn die transportierte Probe selbst freigestellt ist. Achten Sie weiterhin auf Belüftung und korrekte Angabe im Beförderungspapier.
Wer gefährliche Güter versendet, verpackt oder befördert, braucht grundsätzlich einen Gefahrgutbeauftragten. Es gibt Ausnahmen unterhalb bestimmter Mengengrenzen. An dieser Pflicht ändert das ADR 2027 nichts – Abschnitt 1.8.3 bleibt inhaltlich unverändert.
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Zuletzt aktualisiert am 28. Juli 2026.
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