ADR 2027

für Pharma, Medizin und Labor

In kaum einer Branche liegen Gefahrgut und Alltag so nah beieinander wie im Gesundheitswesen. Eine Probe, ein Stück Trockeneis, ein Gerät mit Akku – drei Sendungen, drei Regelwerke. Das ADR 2027 räumt hier an zwei Stellen auf und schliesst an einer dritten eine Lücke.

Die Kurzantwort: Für Pharma, Medizin und Labor bringt das ADR 2027 drei relevante Änderungen: Die Kategorie A der ansteckungsgefährlichen Stoffe wird neu gefasst, gebrauchte Medizinprodukte mit Lithium- oder Natrium-Ionen-Zellen verlieren eine Erleichterung, und Magnetresonanztomografen werden erstmals ausdrücklich geregelt.

Stand dieser Seite. Von der UNECE-Arbeitsgruppe WP.15 beschlossen und am 1. Juli 2026 notifiziert. Inkrafttreten am 1. Januar 2027, vorbehaltlich der bis zum 1. Oktober 2026 laufenden Einspruchsfrist. Die Schweizer SDR-Revision ist noch nicht beschlossen.

Was ändert sich bei ansteckungsgefährlichen Stoffen?

Die Klasse 6.2 wird zunächst an einer wichtigen Stelle klarer formuliert. Bisher stand nämlich vor der Tabelle der Kategorie A eine Aufzählung, die häufig als abschliessende Liste missverstanden wurde. Neu ist die Definition vorangestellt:

Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der in einer Form befördert wird, die bei einer Exposition eine dauerhafte Behinderung oder eine lebensbedrohende beziehungsweise tödliche Krankheit bei ansonsten gesunden Menschen oder Tieren verursachen kann, wird der Kategorie A zugeordnet. Die Tabelle enthält ausdrücklich nur indikative Beispiele.

Ergänzend stellt eine neue Anmerkung klar, was «Exposition» bedeutet: Sie liegt vor, wenn ein ansteckungsgefährlicher Stoff ausserhalb der Schutzverpackung freigesetzt wird und es zu physischem Kontakt mit Menschen oder Tieren kommt.

Was das praktisch bedeutet: Ein neuer oder aufkommender Erreger, der nicht in der Tabelle steht, aber die Kriterien erfüllt, gehört in die Kategorie A. Die Tabelle war noch nie abschliessend – jetzt steht es unmissverständlich da.

Was Sie tun sollten: Prüfen Sie deshalb Ihre Verfahrensanweisung zur Einstufung von Proben. Wenn dort steht «Kategorie A gemäss Liste», formulieren Sie um. Die Einstufung folgt nämlich den Kriterien, nicht der Liste.

Ein Merksatz, der in Audits hilft: Die Tabelle nennt Beispiele, nicht Grenzen.

Die Änderung, die Medizintechnik-Rückläufer betrifft

Hier verschwindet dagegen eine Erleichterung, auf die sich viele Betriebe stützen. Gebrauchte Medizinprodukte, die zur Desinfektion, Reinigung, Sterilisation, Reparatur oder Bewertung befördert werden, sind unter bestimmten Bedingungen von den Vorschriften der Klasse 6.2 ausgenommen.

Neu gilt: Enthalten solche gebrauchten Medizinprodukte Lithiumzellen oder -batterien beziehungsweise Natrium-Ionen-Zellen oder -batterien – also UN 3091, 3481 oder 3552 –, greift diese Erleichterung für den Batterieanteil nicht mehr. Es gilt dann der einschlägige Eintrag der Tabelle A mit allen zugehörigen Vorschriften.

Betroffen ist dabei praktisch jedes moderne Gerät: Infusionspumpen, mobile Monitore, Handmessgeräte, batteriebetriebene chirurgische Instrumente.

Was Sie tun sollten: Gehen Sie deshalb Ihre Rückläuferprozesse durch. Überall dort, wo ein Gerät mit Akku zur Aufbereitung oder Reparatur geht, brauchen Sie ab 2027 eine Batteriebetrachtung – Verpackung, Kennzeichnung und Papier. Der Verweis auf die Medizinprodukte-Erleichterung allein trägt folglich nicht mehr.

Magnetresonanztomografen sind neu ausdrücklich geregelt

Die neue Sondervorschrift 411 schafft Klarheit bei einem Dauerthema. Gegenstände unter dieser Eintragung umfassen ausdrücklich auch MRT-Scanner, die nicht entzündbares, nicht giftiges Gas enthalten.

Die Bedingungen: Das Gas muss in den Bauteilen des Scanners eingeschlossen sein, und der Scanner muss so ausgelegt und gebaut sein, dass er das Gas zurückhält und ein Bersten oder Reissen der gasführenden Bauteile unter normalen Beförderungsbedingungen ausgeschlossen ist.

Die entscheidende Aussage: MRT-Scanner unterliegen nicht dem ADR, wenn sie weniger als 12 Kilogramm Gas der Klasse 2, Gruppe A oder O enthalten.

Was gilt für Trockeneis und Proben im Alltag?

An den Grundlagen ändert sich dagegen nichts. UN 3373 für biologische Stoffe der Kategorie B bleibt unverändert, ebenso die Vorschriften für Trockeneis. Auch die begrenzten und freigestellten Mengen bleiben, wie sie sind.

Für Laborbetriebe relevant ist eine Präzisierung bei organischen Peroxiden und selbstzersetzlichen Stoffen: Metallverpackungen, die das Innendruck-Prüfkriterium der Verpackungsgruppe I erfüllen, dürfen dafür nicht mehr verwendet werden. Eine zu druckfeste Verpackung schliesst im Zersetzungsfall zu stark ein. Der Absender sollte dies deshalb beim Verpackungshersteller abklären.

Was ändert sich bei der Unterweisung?

Kapitel 1.3 spricht neu von «Personen» statt von Angestellten und erfasst damit ausdrücklich auch Selbstständige und Personen ohne Arbeitgeber. Die Aufzeichnungspflicht gilt folglich entsprechend erweitert.

In Spitälern, Laboren und Aufbereitungsbetrieben betrifft das typischerweise externe Kurierdienste, freiberufliche Techniker und Temporärkräfte in der Logistik.

Und was bleibt unverändert?

Wir verkaufen zwar Schulungen. Trotzdem der ehrliche Hinweis, wo Sie nichts tun müssen:

ThemaKapitel
UN 3373, biologischer Stoff Kategorie Bkeine Änderung
Begrenzte Mengen (LQ) inklusive Kennzeichen3.4
Freigestellte Mengen (EQ)3.5
Gefahrzettel-Muster5.2.2
Pflichten des Gefahrgutbeauftragten1.8.3
Elektronisches Beförderungspapier5.4.0

Häufige Fehler aus unserer Auditpraxis

  • Die Kategorie-A-Tabelle als abschliessende Liste behandeln. Sie war es nie – ab 2027 steht es ausdrücklich im Text.
  • Geräte-Rückläufer pauschal unter die Medizinprodukte-Erleichterung stellen. Genau das funktioniert ab 2027 nicht mehr, sobald Lithium- oder Natrium-Ionen-Zellen im Spiel sind.
  • Trockeneis vergessen. Es ist Gefahrgut, auch wenn die Probe selbst freigestellt ist.
  • Kurierdienste als externe Dritte ausklammern. Kapitel 1.3 stellt nämlich neu auf die Tätigkeit ab, nicht auf das Anstellungsverhältnis.
Übergangsfristen des ADR 2027 Zeitstrahl mit sieben Terminen: Ende der Einspruchsfrist am 1. Oktober 2026, Inkrafttreten des ADR 2027 am 1. Januar 2027, Ende der allgemeinen Übergangsfrist am 30. Juni 2027, Reifendruckkontrollsystem für Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 1. Juli 2027, letzter Tag für die alten schriftlichen Weisungen am 31. Dezember 2027, Bestandsregelung für den hinteren Unterfahrschutz bis 1. Januar 2029 und letzter Tag für die 50-Kilogramm-Regel der Beförderungskategorie 1 am 31. Dezember 2030. Die Fristen des ADR 2027 im Überblick Nicht alles gilt ab dem 1. Januar 2027 — die Übergangsfristen sind unterschiedlich lang. 1. Oktober 2026 Ende der Einspruchsfrist. Danach gelten die Änderungen als angenommen. 1. Januar 2027 Das ADR 2027 tritt in Kraft. 30. Juni 2027 Ende der allgemeinen Übergangsfrist. Ab jetzt gilt nur noch ADR 2027. Abschnitt 1.6.1.1 1. Juli 2027 Reifendruckkontrollsystem für neu zugelassene Fahrzeuge — alle Motorfahrzeuge und Anhänger über 3,5 Tonnen. Bestandsfahrzeuge sind nicht betroffen. Abschnitt 9.2.9 31. Dezember 2027 Letzter Tag für die alten schriftlichen Weisungen im Fahrzeug. Abschnitt 1.6.1.58 1. Januar 2029 Hinterer Unterfahrschutz: Fahrzeuge mit früherer Erstzulassung dürfen bleiben. Abschnitte 1.6.5.29 und 1.6.5.30 31. Dezember 2030 Letzter Tag für die 50-Kilogramm-Regel der Beförderungskategorie 1. Abschnitt 1.6.1.61 Quelle: ECE/TRANS/WP.15/274 mit Corr.1 und Add.1 · Darstellung SBTL.ch GmbH
Die Übergangsfristen des ADR 2027 laufen unterschiedlich lang – von Juni 2027 bis Dezember 2030.

Fazit

Für Pharma, Medizin und Labor ist das ADR 2027 überschaubar, hat aber einen unangenehmen Punkt: Der Rückversand batteriebetriebener Medizinprodukte wird aufwendiger. Wer diesen Prozess frühzeitig anpasst, ist folglich gut vorbereitet. Die Neufassung der Kategorie A ist dagegen eine Klarstellung, die gute Betriebe ohnehin schon so gehandhabt haben.

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Häufige Fragen

Die meistgestellten Fragen zu diesem Thema.

Wird die Tabelle der Kategorie-A-Erreger erweitert?

Die Tabelle selbst wird redaktionell angepasst, entscheidend ist aber die neue Formulierung davor. Die Zuordnung zur Kategorie A folgt den Kriterien – dauerhafte Behinderung oder lebensbedrohende beziehungsweise tödliche Krankheit bei Exposition. Die Tabelle nennt ausdrücklich nur indikative Beispiele.

Dürfen wir gebrauchte Geräte mit Akku noch unter der Medizinprodukte-Erleichterung versenden?

Für den Batterieanteil nicht mehr. Enthält oder begleitet ein gebrauchtes Medizinprodukt Lithium- oder Natrium-Ionen-Zellen nach UN 3091, 3481 oder 3552, gilt der einschlägige Eintrag der Tabelle A mit allen Vorschriften. Die Erleichterung greift insoweit nicht.

Ändert sich etwas bei UN 3373?

Nein. Die Vorschriften für biologische Stoffe der Kategorie B bleiben unverändert. Auch die Verpackungsanweisung P650 ist nicht betroffen.

Fällt ein MRT-Scanner unter das ADR?

Nach der neuen Sondervorschrift 411 nicht, wenn er weniger als 12 Kilogramm Gas der Klasse 2, Gruppe A oder O enthält und das Gas in den Bauteilen eingeschlossen ist. Der Scanner muss so gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen kein Bersten oder Reissen droht.

Was ist mit Trockeneis?

Trockeneis bleibt unverändert geregelt. Es ist Gefahrgut, auch wenn die transportierte Probe selbst freigestellt ist. Achten Sie weiterhin auf Belüftung und korrekte Angabe im Beförderungspapier.

Brauchen wir einen Gefahrgutbeauftragten?

Wer gefährliche Güter versendet, verpackt oder befördert, braucht grundsätzlich einen Gefahrgutbeauftragten. Es gibt Ausnahmen unterhalb bestimmter Mengengrenzen. An dieser Pflicht ändert das ADR 2027 nichts – Abschnitt 1.8.3 bleibt inhaltlich unverändert.

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Quellen

Zuletzt aktualisiert am 28. Juli 2026.

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