Gefahrgut-Jahresbericht

Pflicht nach ADR 1.8.3.3

Jedes Frühjahr fällt vielen Betrieben dieselbe Aufgabe auf den Tisch. Denn der Gefahrgut-Jahresbericht ist fällig — und oft fehlt die saubere Datengrundlage. Wer jetzt improvisiert, riskiert deshalb Lücken bei der nächsten Kontrolle.

Der Gefahrgut-Jahresbericht ist ein nach ADR 1.8.3.3 vorgeschriebener Bericht. Dabei erstellt ihn der Gefahrgutbeauftragte jährlich zuhanden der Geschäftsleitung. Er hält fest, welche gefährlichen Güter nach Klassen und in welchen Mengen bewegt wurden, welche Ereignisse auftraten und welche Massnahmen folgten. In der Schweiz gilt dies zudem über die GGBV (SR 741.622). Die Aufbewahrungsfrist beträgt ausserdem mindestens fünf Jahre.

Kurz gesagt ist der Bericht also der jährliche Sicherheitsnachweis eines Betriebs. Dieser Beitrag zeigt deshalb, wer ihn braucht, was hineingehört und wie Sie ihn effizient erstellen.

  • Rechtsgrundlage ist ADR 1.8.3.3, in der Schweiz umgesetzt über die GGBV (SR 741.622).
  • Der Gefahrgutbeauftragte erstellt den Bericht jährlich zuhanden der Geschäftsleitung.
  • Zum Pflichtinhalt gehören Güter nach Klassen, die Gesamtmenge in vier Mengenbändern, Ereignisse und Massnahmen.
  • Der Bericht muss zudem mindestens fünf Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Behörde vorgewiesen werden.
  • Pflicht besteht, sobald ein Betrieb die Freigrenzen überschreitet — auch bei externem Beauftragten.

Was ist der Gefahrgut-Jahresbericht?

Der Gefahrgut-Jahresbericht ist ein gesetzlich verlangter Tätigkeitsbericht. Die Grundlage bildet dabei das ADR-Abkommen, konkret Abschnitt 1.8.3.3. In der Schweiz gilt diese Pflicht zudem über die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV, SR 741.622).

Der Bericht beschreibt, was ein Betrieb im Berichtsjahr rund um gefährliche Güter getan hat. Er richtet sich deshalb an die Geschäftsleitung. Der Gefahrgutbeauftragte erstellt ihn und ist dabei gegenüber der Unternehmensleitung rapportpflichtig.

Wichtig dabei — der Bericht ist kein reines Formblatt. Er dokumentiert ausserdem die Sicherheitslage eines Jahres und dient als Nachweis gegenüber den Behörden. Bei einer Kontrolle wird er folglich zur zentralen Grundlage.

Wer muss einen Jahresbericht erstellen?

Die Pflicht trifft daher jeden Betrieb, der einen Gefahrgutbeauftragten ernennen muss. Das gilt, sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und die Freigrenzen überschreitet.

Betroffen sind allerdings nicht nur Transporteure. Ebenso fällt darunter, wer Gefahrgut verpackt, einfüllt, versendet, verlädt oder entlädt — auf Strasse, Schiene oder Gewässern. Massgeblich ist dabei die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit.

Und noch etwas zählt. Sofern Sie die Funktion extern vergeben, bleibt die Berichtspflicht dennoch beim Betrieb. Der externe Beauftragte erstellt den Bericht, doch aufbewahren und vorweisen muss ihn folglich das Unternehmen selbst.

Was gehört in den Jahresbericht nach ADR 1.8.3.3?

Der Pflichtinhalt ist im ADR klar geregelt. Dabei listet der Bericht die gefährlichen Güter nach Klassen und ordnet die Gesamtmenge einem von vier Mengenbändern zu. Die folgende Tabelle zeigt deshalb diese Bänder.

Mengenband (Gesamtmenge Gefahrgut) Einordnung
bis 5 Tonnen kleines Volumen
über 5 bis 50 Tonnen mittleres Volumen
über 50 bis 1000 Tonnen grosses Volumen
über 1000 Tonnen sehr grosses Volumen

Neben den Mengen hält der Bericht ausserdem die Ereignisse fest. Dazu zählen Anzahl und Art der Vorkommnisse, für die ein Ereignisbericht erstellt wurde. Ferner gehören weitere Angaben hinein, die der Beauftragte für die Beurteilung der Sicherheitslage als wichtig erachtet.

Zudem dokumentiert der Bericht die getroffenen Massnahmen. So entsteht dadurch ein durchgehender Nachweis — genau das, was Behörden im Ernstfall sehen wollen.

Bis wann und wie lange gilt der Bericht?

Der Bericht wird einmal pro Jahr erstellt. Eine feste Kalenderfrist schreibt das ADR allerdings nicht vor. In der Praxis erstellen viele Betriebe den Bericht deshalb für das abgelaufene Kalenderjahr im ersten Quartal.

Für die Aufbewahrung gilt zudem eine klare Regel. Der Gefahrgut-Jahresbericht muss daher mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden (Art. 10 Abs. 2 GGBV). Auf Verlangen der Vollzugsbehörde ist er ausserdem vorzuweisen.

Ein weiterer Punkt betrifft schliesslich die Ernennung. Die Ernennung ist dabei schriftlich festzuhalten (Art. 4 GGBV). Wer einen Gefahrgutbeauftragten benennt, meldet dessen Namen zudem innert 30 Tagen unaufgefordert der zuständigen Vollzugsbehörde (Art. 7 GGBV). Im Bereich der Strasse sind das die Kantone, im öffentlichen Verkehr (Schiene) hingegen das Bundesamt für Verkehr (BAV). Diese Meldung und der Jahresbericht gehören folglich organisatorisch zusammen.

Häufige Fehler aus der Praxis

Bei Audits und Standortbeurteilungen sehen wir daher immer wieder dieselben Lücken.

  1. Kein aktueller Jahresbericht — obwohl der Betrieb klar unter die GGBV fällt.
  2. Mengen unsauber erfasst — die vier Mengenbänder lassen sich ohne Rohdaten nicht belegen.
  3. Ereignisse fehlen — kleinere Vorkommnisse werden nicht dokumentiert.
  4. Keine Massnahmen abgeleitet — der Bericht bleibt eine reine Mengenliste.
  5. Falsche Ablage — der Bericht ist da, doch die Fünf-Jahres-Aufbewahrung ist nicht sichergestellt.

Das Problem dabei? Jede dieser Lücken wird bei einer Kontrolle sofort sichtbar. Allerdings lässt sie sich mit einer sauberen Datengrundlage über das Jahr leicht vermeiden. Wer Mengen laufend erfasst, spart deshalb im Frühjahr Stunden.

Der Gefahrgut-Jahresbericht ist also kein lästiges Beiwerk, sondern der jährliche Sicherheitsnachweis Ihres Betriebs. Wer die Mengen sauber nach Klassen und Bändern erfasst, Ereignisse dokumentiert und Massnahmen ableitet, ist deshalb bei jeder Kontrolle auf der sicheren Seite. Das Erstellen selbst muss zudem keine Handarbeit sein — ein strukturiertes Tool nimmt Ihnen die Rechnerei und die Formatfragen ab.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Die meistgestellten Fragen zu diesem Thema.

Wer muss den Gefahrgut-Jahresbericht erstellen?

Der Gefahrgutbeauftragte erstellt den Bericht zuhanden der Geschäftsleitung. Betroffen ist dabei jeder Betrieb, der gefährliche Güter über den Freigrenzen befördert, verpackt, einfüllt, verlädt, versendet oder entlädt. Sofern ein Unternehmen die Funktion extern vergibt, bleibt die Berichtspflicht dennoch beim Betrieb. Der externe Beauftragte liefert den Bericht, doch das Unternehmen bewahrt ihn auf und weist ihn folglich auf Verlangen der Behörde vor. Unterhalb der Freigrenzen entfällt die Pflicht hingegen.

Was muss der Jahresbericht nach ADR 1.8.3.3 enthalten?

Der Bericht listet die gefährlichen Güter nach Klassen und ordnet die Gesamtmenge einem von vier Mengenbändern zu — bis 5 Tonnen, über 5 bis 50 Tonnen, über 50 bis 1000 Tonnen und über 1000 Tonnen. Dazu kommen ausserdem Anzahl und Art der Ereignisse, für die ein Ereignisbericht erstellt wurde. Ferner gehören alle Angaben hinein, die der Beauftragte für die Beurteilung der Sicherheitslage als wichtig erachtet, sowie die getroffenen Massnahmen. So belegt der Bericht folglich die Sicherheitslage des Jahres.

Bis wann muss der Bericht vorliegen?

Der Bericht wird einmal pro Jahr erstellt. Das ADR nennt allerdings keine feste Kalenderfrist für die Abgabe. In der Praxis erstellen viele Betriebe den Bericht deshalb für das abgelaufene Kalenderjahr im ersten Quartal. Entscheidend ist dabei, dass für jedes Jahr ein vollständiger Bericht vorliegt und lückenlos abgelegt ist. Wer die Mengen laufend erfasst, kann den Bericht zudem ohne Zeitdruck fertigstellen. Bei einer Kontrolle zählt schliesslich die durchgehende Reihe über die Jahre.

Wie lange muss ich den Jahresbericht aufbewahren?

Der Gefahrgut-Jahresbericht muss mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist er zudem vorzuweisen. Diese Aufbewahrungspflicht liegt dabei beim Unternehmen — auch dann, wenn ein externer Gefahrgutbeauftragter den Bericht erstellt hat. Sinnvoll ist deshalb eine geordnete digitale Ablage, damit sich ältere Berichte bei einer Kontrolle schnell auffinden lassen. Wer die Berichte über die Jahre sauber sammelt, hat den Nachweis folglich jederzeit griffbereit.

Was passiert ohne Jahresbericht?

Fehlt der Bericht trotz Pflicht, drohen bei einer Kontrolle folglich Beanstandungen. Die Leitung eines Betriebs, der die GGBV-Pflichten nicht wahrnimmt, kann zudem nach Art. 23 GGBV mit Haft oder Busse belangt werden. Dasselbe gilt ebenso nach Art. 24 GGBV für den Gefahrgutbeauftragten, der seine gesetzlichen Aufgaben (Art. 11 und 12 GGBV) nicht wahrnimmt. Ein vollständiger, sauber abgelegter Bericht schützt deshalb vor genau diesem Risiko. Er zeigt der Behörde dabei, dass der Betrieb seine Gefahrgutprozesse überwacht und dokumentiert. Der Aufwand für den Nachweis ist allerdings deutlich kleiner als die Folgen einer Lücke.

Kann ein externer Gefahrgutbeauftragter den Bericht erstellen?

Ja. Ein Gefahrgutbeauftragter muss denn auch nicht im Betrieb angestellt sein. Viele KMU beauftragen deshalb eine externe Fachperson, die den Jahresbericht erstellt und die übrigen Aufgaben abdeckt. Das entlastet den Betrieb dabei bei Fachwissen, Auffrischung und Stellvertretung. Die Aufbewahrung des Berichts bleibt jedoch beim Unternehmen. Ebenso bleibt die Meldung des Beauftragten innert 30 Tagen an die zuständige Vollzugsbehörde (auf der Strasse der Kanton, im öffentlichen Verkehr das BAV) eine Pflicht des Betriebs. Die externe Lösung deckt die Anforderung folglich ab, ohne eine eigene Vollzeitstelle zu erfordern.

SBTL.ch Fachteam, Gefahrgutbeauftragter ADR bei SBTL.ch GmbH. Betreut Schweizer Betriebe bei Beratung, Audits und Jahresberichten. — SBTL.ch GmbH

Zuletzt aktualisiert: 05.07.2026 · Quellen: ADR 1.8.3.3, GGBV (SR 741.622, Fedlex), ASTRA-Erläuterungen GGBV, BAV · Review-Termin: +6 Monate

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