Seit dem 1. Januar 2026 rechnet die Schweiz die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe über ein neues System ab. LSVA III hat LSVA II vollständig abgelöst.
Für die Betriebe klingt das nach Technik. Tatsächlich merken sie den Wechsel vor allem dort, wo es weh tut. In der Disposition, in der Buchhaltung und in der Kalkulation.
Der sichtbarste Punkt steht in der Kabine. Das Erfassungsgerät Emotach verschwindet und weicht einer neuen On-Board-Unit, die der Halter selbst einbaut.
Dahinter steckt mehr als ein Geräteersatz. Die Fahrdaten gehen neu vollautomatisch an das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit. Die monatliche Chipkarte, die jahrelang zum Ritual gehörte, entfällt damit.
Neu ist auch, dass der Betrieb seinen Anbieter wählt. Entweder den Grundversorger NATRAS oder einen zugelassenen NETS- oder EETS-Anbieter. Und jeder Fahrzeughalter registriert sich einmalig auf dem ePortal des Bundes als Geschäftspartner des BAZG. Das BAZG kontaktiert die Halter dazu auf dem Briefweg.
Die Abgabe selbst hat LSVA III nicht angefasst. Berechnung, Erhebung und Inkasso bleiben beim BAZG. Auch die Erhebungskriterien und die Parameter der LSVA gelten unverändert weiter.
Wer also gehofft hat, der Wechsel bringe eine tiefere Rechnung, wird enttäuscht. Es ändert sich der Weg der Daten, nicht die Höhe der Abgabe.
Unter LSVA III hängt die Abgabe weiterhin am Fahrzeug und am Halter, nicht am Auftrag. Genau das führt in der Praxis zu den meisten Diskussionen.
Wer ein Fahrzeug mietet, least oder für einen Auftrag kurzfristig dazunimmt, klärt drei Fragen besser vorher als nachher. Wer ist Halter und trägt damit die Abgabe. Wie ist das Gerät beim Übergabetermin konfiguriert. Und wie werden die Fahrten des Mietzeitraums intern weiterverrechnet.
Steht das nicht schriftlich im Vertrag, landet die Abgabe am Ende bei dem, der die Rechnung erhält. Und das ist nicht zwingend der, der den Ertrag aus der Fahrt hatte. Wie sich Kauf, Leasing und Miete sonst noch unterscheiden, haben wir in unserem Beitrag zur optimalen Fahrzeugbeschaffung beschrieben.
Auch ausländische Fahrzeuge unterstehen der LSVA, sobald sie in der Schweiz fahren. Für den Betrieb, der mit Subunternehmern aus dem Ausland arbeitet, heisst das zweierlei.
Erstens gehört die Frage, wer die Abgabe trägt, in die Vereinbarung mit dem Subunternehmer. Zweitens muss die Erfassung vor der ersten Fahrt stehen. Wer erst an der Grenze merkt, dass die Registrierung fehlt, verliert Zeit, die im Transportpreis nicht eingerechnet ist.
Die LSVA ist für die meisten Transportbetriebe einer der grössten Einzelposten überhaupt. Sie steht in derselben Liga wie Treibstoff und Personal.
Trotzdem taucht sie in vielen Offerten nur als Nebensatz auf. Das geht so lange gut, wie Leerkilometer und Gewichtsklasse ungefähr dem entsprechen, womit man gerechnet hat. Sobald ein Auftrag mehr Leerfahrt erzeugt oder in einer höheren Emissionsklasse gefahren wird, kippt die Marge, ohne dass es jemand bemerkt.
Wer seine Fahrzeugkalkulation sauber führt, sieht das früh. Wer mit Erfahrungswerten arbeitet, sieht es im Jahresabschluss.
Ein verbreiteter Ansatz lautet, einen festen Rappenbetrag pro Kilometer aufzuschlagen und die Sache damit als erledigt zu betrachten. Das funktioniert selten.
Die Abgabe richtet sich nach gefahrenen Kilometern, nach dem massgebenden Gewicht und nach der Emissionsklasse. Drei Grössen, die sich je Fahrzeug und je Auftrag unterscheiden. Ein Pauschalsatz mittelt sie weg. Der eine Auftrag subventioniert damit den anderen, und die Kalkulation zeigt beim falschen Kunden eine gute Marge.
Sinnvoller ist es, die Abgabe je Fahrzeug zu rechnen und in den Kilometersatz dieses Fahrzeugs einzubauen. Das ist etwas mehr Arbeit und liefert eine Zahl, auf die man sich verlassen kann.
Die LSVA ist der auffälligste Posten, aber nicht der einzige, der gerne untergeht.
Erst wenn diese Posten stehen, ergibt ein Kilometersatz einen Sinn. Wie man fixe und variable Kosten sauber trennt, zeigen wir im Kurs und in unserer Beratung zu fixen und variablen Kosten.
Parallel zum Wechsel auf LSVA III gilt seit dem 1. Januar 2026 eine Regel, die viele Betriebe erst beim Kauf des nächsten Fahrzeugs trifft.
Fahrzeugausweis und Kontrollschilder werden nur noch erteilt, wenn eine allenfalls nach dem CO2-Gesetz geschuldete Sanktion vollständig bezahlt ist. Alternativ muss das Fahrzeug der Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder einer Emissionsgemeinschaft zugewiesen sein.
Betroffen sind Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper. Der schwere Lastwagen fällt nicht darunter, der Lieferwagen im Werkverkehr sehr wohl. Wer selbst importiert oder über einen kleinen Händler kauft, plant die Abgabe deshalb besser ein. Sonst steht das Fahrzeug im Hof und die Schilder fehlen.
Vier Punkte, die sich in einer Stunde abarbeiten lassen.
Wer hier Lücken findet, hat sie meist schon länger. Nachforderungen aus Korrekturen treffen den Betrieb zudem mit Verzögerung und damit in einem Monat, in dem niemand mehr damit rechnet. Das ist vor allem eine Frage der Liquidität.
LSVA III ändert an der Höhe der Abgabe nichts, an Ihrer Kalkulation aber sehr wohl.
Sie möchten wissen, ob Ihre Kilometersätze die LSVA und die übrigen Abgaben tatsächlich decken?
Im Firmenkurs Kostenkalkulation und Abgaben im Schwerverkehr rechnen wir das mit Ihren eigenen Zahlen durch. Wer lieber begleitet statt geschult werden möchte, findet dasselbe in unserer Beratung zur Fahrzeugkalkulation und zur Auftragskalkulation.
Zum Firmenkurs · Fahrzeugkalkulation · Auftragskalkulation
Hinweis. Dieser Beitrag gibt den Stand vom September 2026 wieder und ersetzt keine Auskunft des BAZG. Massgebend sind die Vorgaben des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit und Ihr individueller Fall.
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