Transportlizenz für Lohnunternehmer
Die Transportlizenzpflicht für den grenzüberschreitenden Verkehr gilt seit 2002. In diesem Jahr trat das Landverkehrsabkommen in Kraft. Für gewerbsmässige Transporte (Personen- und Güterverkehr) im schweizerischen Binnenverkehr wurde die Transportlizenzpflicht 2004 eingeführt. Es gibt eine Übergangfrist bis zum 31.12.2017, danach wird die Lizenzpflicht auf gewerbsmässige Transporte mit allen Fahrzeugen ausgedehnt, deren Gesamtgewicht 3,5 Tonnen überschreitet. Die Einführung der Lizenzpflicht ab 2004 basiert auf dem Abkommen zwischen der EU und der Schweiz über den Verkehr auf Strassen und Schienen (sogenanntes Landverkehrsabkommen), zuvor gab es keine entsprechende Regelung. Inzwischen ist die Lizenzpflicht bei gewerbsmässigen Transporten obligatorisch. Davon sind Lohnunternehmer betroffen, weil das Kriterium “gewerbsmässig” als erfüllt gilt, wenn der Transporteur für seine Dienstleistung bezahlt wird. Es gibt aber Ausnahmen, die das BAV (Bundesamt für Verkehr) in seinem Merkblatt für lizenzfreie Transporte auflistet. Zu finden sind die Ausnahmen auf Berufszulassung.ch unter “Ausnahmen”. So sind beispielsweise seit 2016 Gütertransporte mit Fahrzeugen bis 3,5 t ausgenommen. Darunter fallen Lastwagen, Sattelmotorfahrzeuge und Zugfahrzeug/Anhänger-Kombinationen, wobei auch das Gesamtgewicht der Anhänger zu berücksichtigen ist. Auch Transporte mit gewerblichen Traktoren mit der maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h sind der Lizenzpflicht nicht unterstellt. Das betrifft auch Traktoren mit weissen Kontrollschildern, die gewerblich Güter transportieren. Massgebend ist immer der Vermerk im Fahrzeugausweis. Lohnbetriebe die Lastwagen einsetzen, müssen sich daher mit der Lizenzpflicht auseinandersetzen.