ARV 1 ab 2,5 Tonnen im internationalen Verkehr

Was seit dem 1. Juli 2026 im grenzüberschreitenden Verkehr gilt

Ein Lieferwagen mit 3,2 Tonnen fährt regelmässig von der Schweiz nach Deutschland. Braucht er einen Fahrtschreiber?

Seit dem 1. Juli 2026 kann die Antwort Ja lauten. Denn für den grenzüberschreitenden Güterverkehr gelten neu strengere Vorschriften. Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen können neu der Arbeits- und Ruhezeitverordnung ARV 1 unterstehen.

Für viele Schweizer KMU ist das eine wichtige Änderung. Bisher spielte die Fahrtschreiberpflicht bei Lieferwagen bis 3,5 Tonnen im Betriebsalltag häufig keine Rolle.

Was hat sich seit dem 1. Juli 2026 geändert?

Der Bund hat den Geltungsbereich der ARV 1 im internationalen Güterverkehr auf Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen über 2,5 Tonnen ausgeweitet. Das Bundesamt für Strassen ASTRA hält fest, dass diese Fahrzeuge der ARV 1 unterstehen, wenn die Führerin oder der Führer mehr als die Hälfte der Arbeitszeit mit Fahren verbringt. Für den reinen Verkehr innerhalb der Schweiz ändert sich dagegen nichts.

Dabei zählt das Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination. Ein Lieferwagen kann deshalb auch durch einen Anhänger in den relevanten Gewichtsbereich fallen.

Die EU hat ihre Regelung ebenfalls per 1. Juli 2026 auf internationale Gütertransporte und Kabotage mit Fahrzeugen über 2,5 Tonnen ausgeweitet. Sie gilt auch für entsprechende Transporte zwischen der EU, der Schweiz und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.

Braucht jeder Lieferwagen über 2,5 Tonnen einen Fahrtschreiber?

Nein. Genau hier lohnt sich eine genauere Prüfung.

Für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen von mehr als 2,5 bis 3,5 Tonnen besteht eine wichtige Ausnahme. Sie greift, wenn zwei Voraussetzungen gleichzeitig zutreffen.

  • Der Gütertransport erfolgt nicht auf fremde Rechnung.
  • Das Fahren macht höchstens die Hälfte der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit der fahrenden Person aus.

Sind beide Bedingungen erfüllt, kann die Fahrt von der ARV 1 ausgenommen sein. Sobald der Betrieb dagegen auf fremde Rechnung transportiert oder das Fahren mehr als die Hälfte der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ausmacht, greift diese Ausnahme nicht mehr.

Beispiel aus der Praxis

Ein Unternehmen besitzt einen Lieferwagen mit 3,2 Tonnen Gesamtgewicht und liefert zweimal pro Woche Waren nach Deutschland.

Allein anhand der zwei Fahrten lässt sich noch nicht entscheiden, ob eine Fahrtschreiberpflicht besteht.

Ist die fahrende Person hauptsächlich als Chauffeuse oder Chauffeur tätig oder fährt sie für Kundinnen und Kunden auf fremde Rechnung, kann die ARV 1 zur Anwendung kommen.

Fährt dagegen beispielsweise eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eigene Waren des Unternehmens aus und macht das Fahren höchstens die Hälfte der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit aus, kann die Ausnahme für Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen greifen.

Deshalb sollte jeder Betrieb seine konkrete Situation prüfen und nicht nur auf das Fahrzeuggewicht achten.

Was bedeutet die ARV-1-Unterstellung für den Betrieb?

Fällt ein Fahrzeug unter die ARV 1, geht es nicht nur darum, einen Fahrtschreiber einzubauen. Der Betrieb muss auch seine Abläufe anpassen.

Die Fahrerinnen und Fahrer benötigen grundsätzlich eine Fahrerkarte und müssen die Vorschriften zu Arbeits-, Lenk-, Pausen- und Ruhezeiten einhalten. Die Fahrerkarte dient dazu, die relevanten Tätigkeiten im digitalen Fahrtschreiber aufzuzeichnen.

Auch das Unternehmen hat Pflichten. Es benötigt für den Umgang mit den Unternehmensdaten eine Unternehmenskarte und muss die aufgezeichneten Daten regelmässig sichern. Der Betrieb liest die Fahrerkarte wöchentlich aus, spätestens aber alle 21 Tage, bevor die ältesten Aufzeichnungen verloren gehen. Die Daten aus dem Fahrtschreiber selbst lädt der Betrieb nach Angaben des ASTRA mindestens alle drei Monate herunter. Er muss die Daten für Betriebskontrollen aufbewahren und vorlegen können.

Gerade für kleinere Betriebe ist dieser organisatorische Teil neu. Denn wer bisher ausschliesslich mit Lieferwagen unter 3,5 Tonnen unterwegs war, musste sich häufig weder mit Fahrerkarten noch mit dem regelmässigen Auslesen von Fahrtschreiberdaten beschäftigen.

Fahrten nach Liechtenstein nicht vergessen

Einen Punkt übersehen Betriebe besonders leicht.

Auch eine Fahrt von der Schweiz ins Fürstentum Liechtenstein ist grenzüberschreitender Verkehr. Damit können die neuen Vorschriften auch dann relevant werden, wenn ein Unternehmen lediglich nach Vaduz, Schaan oder an einen anderen Ort in Liechtenstein liefert.

Dass niemand eine klassische Zollabfertigung wie bei einer Fahrt nach Deutschland erlebt, ändert nichts daran, dass eine Landesgrenze überschritten wird. Auch die ASTAG weist ausdrücklich darauf hin, dass Fahrten ins Fürstentum Liechtenstein als internationaler Verkehr gelten und die entsprechenden Fahrtschreiberpflichten auslösen können.

Und was gilt bei reinen Fahrten innerhalb der Schweiz?

Hier bleibt die Situation grundsätzlich unverändert.

Für den reinen Schweizer Binnenverkehr hat der Bund die Gewichtsgrenze nicht auf 2,5 Tonnen abgesenkt. Die neue Regelung betrifft den grenzüberschreitenden Güterverkehr.

Ein 3,2-Tonnen-Lieferwagen, der ausschliesslich zwischen Aarau, Zürich und Basel unterwegs ist, fällt also nicht allein aufgrund der neuen Regelung vom 1. Juli 2026 unter die ARV 1.

Sobald dasselbe Fahrzeug aber für einen relevanten Gütertransport die Landesgrenze überschreitet, muss der Betrieb die Situation neu beurteilen.

Was gilt für Handwerkerinnen und Handwerker?

Für Handwerksbetriebe gibt es ebenfalls eine Ausnahme. Sie betrifft unter bestimmten Voraussetzungen Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen bis 7,5 Tonnen.

Darunter fallen beispielsweise Fahrten, bei denen jemand Material, Ausrüstung oder Maschinen für die eigene Arbeit mitführt.

Die Ausnahme hat jedoch Bedingungen. Unter anderem darf der Transport nicht auf fremde Rechnung erfolgen, er darf nicht Hauptzweck der Berufsausübung sein, und die Regel gilt nur innerhalb eines Umkreises von grundsätzlich 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens.

Gehen Sie deshalb auch bei klassischen Handwerkerfahrten nicht automatisch davon aus, dass die ARV 1 nie zur Anwendung kommt.

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Für Betriebe mit Lieferwagen zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen lohnt es sich, den eigenen Fuhrpark systematisch zu überprüfen. Entscheidend sind vor allem diese Fragen.

  • Welche Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen überschreiten 2,5 Tonnen?
  • Welche davon fahren ins Ausland?
  • Werden eigene Waren transportiert oder erfolgen Transporte auf fremde Rechnung?
  • Wie gross ist der Anteil der Fahrtätigkeit an der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit der jeweiligen Person?
  • Greift möglicherweise eine Ausnahme?

Falls die ARV 1 zur Anwendung kommt, sollten Sie danach klären, ob Ihr Fahrzeug korrekt mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet ist, ob Sie die erforderlichen Fahrer- und Unternehmenskarten haben und ob ein klarer Ablauf für das Auslesen und Sichern der Daten besteht.

Gerade das regelmässige Auslesen vergessen viele Betriebe. Bei einer Kontrolle reicht es jedoch nicht, lediglich einen Fahrtschreiber eingebaut zu haben. Auch die Aufzeichnungen und betrieblichen Abläufe müssen stimmen.

Wie Kontrollen in der Praxis ablaufen, zeigt unser Beitrag zu den häufigsten Verstössen bei Kontrollen.

ARV 1 betrifft mehr als nur die Lenkzeit

Die Vorschriften zur Arbeits- und Ruhezeit wirken auf den ersten Blick überschaubar. In der Praxis entstehen Fragen aber häufig bei Arbeitszeit, Bereitschaftszeit, Pausen, manuellen Nachträgen, Fahrerkarte, Auslesen der Daten oder bei Fahrten, die nur gelegentlich ins Ausland führen.

Wer solche Transporte durchführt, sollte deshalb frühzeitig festlegen, wie der eigene Betrieb die Vorschriften umsetzt. Denn seit dem 1. Juli 2026 können auch Schweizer Lieferwagen zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen Teil dieses Systems sein.

ARV 1 im eigenen Betrieb richtig anwenden

Einen Überblick über unser Kursangebot für Betriebe finden Sie bei den CZV-Firmenkursen.

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Hinweis. Welche Vorschriften und Ausnahmen im konkreten Einzelfall gelten, hängt unter anderem vom Fahrzeug, dem Transportzweck und der Tätigkeit der fahrenden Person ab. Für den Vollzug der ARV 1 sind die zuständigen kantonalen Vollzugsstellen verantwortlich.

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