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Anforderungen an einen externer Verkehrsleiter

Externer Verkehrsleiter mit Transportlizenz – Sichere berufliche Zukunft

 Verkehrsleiter ist eine Berufsbezeichnung im gewerblichen Güter- und Personenverkehr. Für die EU-Mitgliedsländer gilt die EU-Verordnung aus dem Jahr 2009. Bereits zehn Jahre zuvor haben die EG, die damalige Europäische Gemeinschaft sowie die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem „Landesverkehrsabkommen LVA“ eine Rechtsgrundlage für den Güter- sowie für den Personenverkehr auf Strasse und Schiene geschaffen.

Landesweit ist das STUG, das Bundesgesetz über die Zulassung von Strassentransportunternehmen, die Grundlage für jeglichen Gütertransport auf der Strasse. Ergänzt wird das Bundesgesetz um die STUV, Verordnung über die Zulassung von Strassentransportunternehmen im Personen- sowie im Güterverkehr.

Vor diesem Hintergrund ist die Voraussetzung zum Führen eines Strassentransportunternehmens sowohl im Güter- als auch im Personenverkehr eine Zulassung, die fachsprachliche Transportlizenz. Erteilt und ausgestellt wird sie von der Sektion Güterverkehr des Schweizerischen Bundesamtes für Verkehr, dem BAV mit Sitz in Bern.

Unterschieden wird in den externen sowie in den internen Verkehrsleiter. Der interne ist in einer festen Anstellung, Geschäftsinhaber oder an der Unternehmung beteiligt und unmittelbar für das infrage kommende Transportunternehmen exklusiv tätig. Der interne Verkehrsleiter darf seine Tätigkeit nicht extern für dritte anbieten.

Extern bedeutet, dass der Lizenzinhaber selbstständig ist und seine Tätigkeit für mehrere Unternehmungen ausführt. Ein externer Verkehrsleiter darf maximal 4 Unternehmungen und 50 Fahrzeuge betreuen.

Hohe persönliche sowie wirtschaftliche Anforderungen an Lizenzerteilung

Die Bestimmungen für eine Transportlizenz als externer Verkehrsleiter gelten in der heutigen Fassung seit Mitte der 2000er-Jahre. Das BAV gibt den Rahmen für die Verantwortung sowie die Aufgabengestaltung einer externen Verkehrsleitung vor. Danach darf der Verkehrsleiter im Auftragsverhältnis, das heisst als ein externer Dienstleister maximal vier Unternehmen mit einer Fahrzeugflotte von bis zu insgesamt 50 Kraftfahrzeugen leiten. Weitere Einzelheiten sind in den folgenden Merkblättern geregelt, die sowohl online als auch in Printform beim BAV verfügbar sind:

• Durchführung von Güterbeförderungen auf der Strasse nach oder von Staaten der Europäischen Gemeinschaft [EG] und der Europäischen Freihandelszone [EFTA]
• Erteilung von Bewilligungen und Bescheinigungen zur Durchführung von Gelegenheitsfahrten im grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse nach oder von Staaten der Europäischen Gemeinschaft [EG] und der Europäischen Freihandelszone [EFTA]
• Einsatz von Fahrern aus Drittstaaten in Schweizerischen Transportunternehmungen

Persönliche Zuverlässigkeit, fachliche Eignung, finanzielle Leistungsfähigkeit
Die Hürden zur Lizenzerteilung als zukünftiger Transportunternehmer sind ausgesprochen hoch. Der Transportunternehmer muss einen Verkehrsleiter ernennen der für die verantwortungsvolle Tätigkeit fachlich geeignet ist, und er muss die notwendigen finanziellen Voraussetzungen buchstäblich mitbringen. Die Zuverlässigkeit ist mit einem aktuellen, bis maximal drei Monate alten Auszug aus dem Strafregister nachzuweisen. Erwartet wird der erste Wohnsitz in der Schweiz. Sofern der Wohnsitz doch im Ausland ist, muss zusätzlich ein Auszug aus dem dortigen Strafregister beigebracht werden. Für den Wohnsitz in Deutschland beispielsweise ist das ein Führungszeugnis des Bundesamtes für Justiz. 

Nach Artikel 5 STUG ist eine persönliche Zuverlässigkeit dann gegeben, wenn
• in den letzten zehn Jahren keine Verurteilung wegen eines Verbrechens erfolgt ist
• keine schwere oder wiederholte Zuwiderhandlung vorliegt, mit der gegen die folgenden Vorschriften verstoßen wird
– Arbeits- & Entlohnungsbedingungen innerhalb des Personen- und Gütertransportwesens
– Lenk- & Ruhezeiten von Fahrern
– Bau & Ausrüstung sowie Masse & Gewichte der Kraftfahrzeuge
• keine sonstigen Gründe vorliegen oder ernste Zweifel an der Integrität des Antragstellers bestehen

Zum Nachweis der fachlichen Eignung sind nach § 4 STUV die folgenden Unterlagen jeweils im Original beizubringen:
• Ausweis für die fachliche Eignung im Straßenverkehr, ausgestellt wahlweise von
– der Schweizerischen Eidgenossenschaft [Personen/Güter 1]
– dem jeweiligen Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaft [Personen/Güter]
als
– Eidgenössischer Fachausweis Disponent Strassentransport
– Eidgenössischer Fachausweis Disponent Transport & Logistik
– Eidgenössisches Diplom als diplomierter Betriebsleiter im Strassentransport
– Eidgenössisches Diplom als diplomierter Betriebsleiter in Transport & Logistik 
– Eidgenössischer Fachausweis für Carführer & Reiseleiter

Ohne die Vorlage eines der Dokumente ist eine Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung abzulegen. Zuständig dafür sind gemeinsam der schweizerische Nutzfahrzeugverband ASTAG, der Verband öffentlicher Verkehr VöV sowie der bundesweite Verband Les Routiers Suisses mit Hauptsitz in Echandens im Kanton Waadt. 

Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gleichzusetzen mit einer Bonität. Nach Artikel 3 STUV wird vom Antragsteller ein Eigenkapital in Höhe von wenigstens 11.000 CHF für das erste, und von mindestens 6.000 CHF für jedes weitere Fahrzeug erwartet. Damit soll von Beginn an sichergestellt sein, dass sowohl zur Aufnahme als auch zum Führen des Unternehmens ausreichend Kapital und Liquidität vorhanden sind. 

Zu den weitergehenden Kompetenzen einer externen Verkehrsleitung gehören
• Instandhaltungsmanagement für eine Fahrzeugflotte
• Prüfung und Bewertung von Verträgen sowie Dokumenten zur Personen-/Güterbeförderung
• Kenntnisse in Buchhaltung & Rechnungsführung
• Prüfung und Bewertung von Sicherheitsverfahren rund um den Personen-/Gütertransport

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten werden im individuellen Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geregelt. Dabei ist ein wichtiger Punkt die exakte Begrenzung des Tätigkeitsumfanges mit der genauen Zahl an Transportfahrzeugen.

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