Nicht jedes Unternehmen, das Waren oder Arbeitsmaterialien mit einem Lieferwagen oder Lastwagen transportiert, benötigt automatisch eine Transportlizenz. Entscheidend sind unter anderem das Gesamtgewicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, der Zweck des Transports, das Einsatzgebiet und die Frage, ob ein Betrieb fremde Güter gegen eine wirtschaftliche Gegenleistung befördert.
Martin führt beispielsweise einen Elektroinstallationsbetrieb. Seine Mitarbeitenden fahren täglich mit Werkzeugen, Kabelrollen und Ersatzteilen zu verschiedenen Baustellen. Der Transport ist dabei nicht die eigentliche Dienstleistung des Unternehmens, sondern ermöglicht erst die Montage- und Servicearbeiten. Trotzdem stellt sich die Frage, ob für diese Fahrten eine Transportlizenz erforderlich ist.
Grundsätzlich braucht jedes Unternehmen eine Transportlizenz, sobald es gewerbsmässig Güter befördert und das massgebende Gesamtgewicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination 2,5 Tonnen übersteigt. Als gewerbsmässig gilt eine Beförderung, wenn dafür eine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht wird. Dies muss nicht zwingend eine separat ausgewiesene Transportrechnung sein.
Massgebend ist das im Fahrzeugausweis eingetragene Gesamtgewicht und nicht nur das tatsächliche Gewicht während der Fahrt. Wird ein Anhänger eingesetzt, muss deshalb die gesamte Fahrzeugkombination berücksichtigt werden. Neben diesem Grundsatz bestehen jedoch verschiedene Ausnahmen.
Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 2,5 Tonnen benötigen keine Transportlizenz. Für Fahrzeuge und Kombinationen über 2,5 bis höchstens 3,5 Tonnen gilt zudem eine Ausnahme, wenn sie ausschliesslich für gewerbsmässige Gütertransporte innerhalb der Schweiz eingesetzt werden. Sobald solche Fahrzeuge grenzüberschreitend unterwegs sind, muss die Lizenzpflicht erneut geprüft werden.
Ebenfalls ausgenommen sind grundsätzlich Transporte ohne gewerbsmässigen Charakter. Wird keine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht, handelt es sich in der Regel nicht um einen gewerbsmässigen Gütertransport. Die Bezeichnung als Gefälligkeit allein reicht jedoch nicht aus. Entscheidend sind immer die tatsächlichen Verhältnisse.
Auch bestimmte Spezialtransporte können ohne Transportlizenz durchgeführt werden.
Dazu gehören beispielsweise:
Ob eine Ausnahme tatsächlich anwendbar ist, muss anhand des konkreten Einsatzes beurteilt werden.
Hinweis: Ob eine Ausnahme im Einzelfall greift, entscheidet sich immer am konkreten Einsatz. Die Behörde beurteilt Gesamtgewicht, Zweck des Transports und Einsatzgebiet gemeinsam — die Bezeichnung als Gefälligkeit oder als Werkverkehr allein genügt nicht. Klären Sie Grenzfälle deshalb ab, bevor die erste Fahrt rollt.
Für viele Handwerks-, Montage-, Bau- und Servicebetriebe ist insbesondere die Ausnahme für Transporte zu eigenen Bedürfnissen relevant. Dabei transportiert der Betrieb eigene Werkzeuge, Ersatzteile, Maschinen oder Materialien, damit er seine eigentliche Dienstleistung ausführen kann. Der Transport bleibt eine Hilfstätigkeit und stellt nicht das eigentliche Geschäftsmodell dar.
Damit ein solcher Werktransport ohne Lizenz durchgeführt werden kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Die Güter müssen dem Unternehmen gehören. Ebenso zählen Waren, die es selbst kauft, verkauft, herstellt, bearbeitet, repariert, mietet oder vermietet. Das Fahrzeug muss dem Unternehmen gehören. Alternativ mietet es der Betrieb ordnungsgemäss oder kauft es auf Abzahlung. Zudem muss es grundsätzlich durch eigenes Personal oder vertraglich zur Verfügung gestellte Mitarbeitende geführt werden.
Für Martin bedeutet dies: Seine Monteure dürfen Werkzeuge, Kabel und Material zu Baustellen bringen, sofern der Transport nur der eigenen betrieblichen Tätigkeit dient. Befördert sein Unternehmen hingegen regelmässig fremde Waren für andere Betriebe gegen Bezahlung, fällt die Beurteilung anders aus.
Auch bei der Schneeräumung, der Rohr- und Kanalreinigung oder der kommunalen Kehrichtabfuhr kann eine Ausnahme bestehen. Entscheidend ist jedoch auch hier die konkrete Tätigkeit. Führt eine Gemeinde beispielsweise die Kehrichtabfuhr mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal durch, ist dies anders zu beurteilen als eine entgeltliche Transportleistung für eine andere Gemeinde.
Auch im Personenverkehr benötigt nicht jede Fahrt eine Transportlizenz. Keine Lizenz ist erforderlich, wenn ein Fahrzeug neben der Fahrerin oder dem Fahrer für höchstens acht Personen zugelassen ist. Ebenfalls ausgenommen sein können betriebliche Fahrten mit eigenen Mitarbeitenden, nicht gewerbsmässige Vereinsfahrten oder bestimmte Personentransporte für eigene betriebliche Zwecke.
Befördert ein Betrieb Personen gewerbsmässig mit einem Fahrzeug für mehr als acht Fahrgäste, gilt grundsätzlich eine Lizenzpflicht. Auch hier müssen Fahrzeug, Zweck und Gegenleistung gemeinsam beurteilt werden.
Eine Ausnahme von der Lizenzpflicht befreit ein Unternehmen nicht von anderen gesetzlichen und betrieblichen Pflichten. Auch leichte Lieferwagen, Handwerkerfahrzeuge und Fahrzeuge im Werkverkehr muss der Betrieb sicher betreiben, korrekt beladen und regelmässig kontrollieren.
Unternehmen müssen insbesondere auf folgende Punkte achten:
Gerade Spraydosen, Reinigungsmittel, Kraftstoffe, Gasflaschen oder Lithium-Batterien können den Gefahrgutvorschriften unterstehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betrieb eine Transportlizenz benötigt.
Eine heute anwendbare Ausnahme gilt nicht automatisch für alle zukünftigen Aufträge. Die Situation kann sich verändern, sobald der Betrieb ein schwereres Fahrzeug oder einen Anhänger einsetzt, Fahrten ins Ausland hinzukommen oder plötzlich fremde Güter für andere Unternehmen dazukommen.
Auch eine separat verrechnete Transportleistung oder ein wachsender Anteil an Transportaufträgen kann dazu führen, dass die bisherige Ausnahme nicht mehr greift. Unternehmen sollten ihre Tätigkeit deshalb regelmässig überprüfen und bei Unsicherheiten fachlich abklären lassen.
Nicht jeder Betrieb mit einem Lieferwagen oder Lastwagen benötigt eine Transportlizenz. Ausgenommen sein können insbesondere leichte Fahrzeuge, reine Inlandtransporte bis 3,5 Tonnen sowie Werk-, Service- und Eigentransporte.
Entscheidend ist jedoch immer die tatsächliche Tätigkeit. Fahrzeuggewicht, Einsatzgebiet, Gegenleistung, Eigentum an den Gütern und Bedeutung des Transports für das Geschäftsmodell müssen gemeinsam beurteilt werden.
Auch ohne Lizenzpflicht bleibt der Betrieb für sichere Fahrzeuge, korrekt gesicherte Ladung und geschulte Mitarbeitende verantwortlich.
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Eine Transportlizenz braucht ein Unternehmen grundsätzlich, sobald es gewerbsmässig Güter befördert und das massgebende Gesamtgewicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination 2,5 Tonnen übersteigt.
Massgebend ist das im Fahrzeugausweis eingetragene Gesamtgewicht, nicht das tatsächliche Gewicht während der Fahrt. Wird ein Anhänger mitgeführt, zählt die gesamte Kombination. Fahrzeuge über 2,5 bis höchstens 3,5 Tonnen sind ausgenommen, solange sie ausschliesslich innerhalb der Schweiz eingesetzt werden — bei grenzüberschreitenden Fahrten ist die Lizenzpflicht erneut zu prüfen.
Gewerbsmässig ist eine Beförderung dann, wenn dafür eine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht wird. Eine separat ausgewiesene Transportrechnung braucht es dafür nicht.
Wird keine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht, liegt in der Regel kein gewerbsmässiger Gütertransport vor. Die blosse Bezeichnung einer Fahrt als Gefälligkeit genügt allerdings nicht — entscheidend sind immer die tatsächlichen Verhältnisse.
Für Transporte zu eigenen Bedürfnissen besteht eine Ausnahme. Befördert der Betrieb eigene Werkzeuge, Ersatzteile, Maschinen oder Materialien, damit er seine eigentliche Dienstleistung erbringen kann, bleibt der Transport eine Hilfstätigkeit.
Dafür müssen mehrere Voraussetzungen zusammen erfüllt sein. Die Güter gehören dem Unternehmen. Ebenso zählen Waren, die es selbst kauft, verkauft, herstellt, bearbeitet, repariert, mietet oder vermietet. Das Fahrzeug gehört dem Betrieb, ist ordnungsgemäss gemietet oder auf Abzahlung erworben. Und am Steuer sitzt grundsätzlich eigenes oder vertraglich zur Verfügung gestelltes Personal. Befördert der Betrieb dagegen regelmässig fremde Waren gegen Bezahlung, ändert sich die Beurteilung.
Keine Lizenz ist erforderlich, wenn ein Fahrzeug neben der Fahrerin oder dem Fahrer für höchstens acht Personen zugelassen ist.
Ebenfalls ausgenommen sein können betriebliche Fahrten mit eigenen Mitarbeitenden, nicht gewerbsmässige Vereinsfahrten oder Personentransporte für eigene betriebliche Zwecke. Befördert ein Betrieb gewerbsmässig mehr als acht Fahrgäste, gilt grundsätzlich eine Lizenzpflicht. Fahrzeug, Zweck und Gegenleistung sind dabei immer gemeinsam zu beurteilen.
Eine Ausnahme von der Lizenzpflicht befreit einen Betrieb nicht von den übrigen gesetzlichen Pflichten. Auch leichte Lieferwagen und Fahrzeuge im Werkverkehr muss der Betrieb sicher betreiben, korrekt beladen und regelmässig kontrollieren.
Im Blick behalten sollten Sie insbesondere Gesamtgewicht und Nutzlast, die Ladungssicherung, den Fahrzeugunterhalt, die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten sowie die Gefahrgutvorschriften. Gerade Spraydosen, Reinigungsmittel, Kraftstoffe, Gasflaschen oder Lithium-Batterien können dem Gefahrgutrecht unterstehen — unabhängig davon, ob der Betrieb eine Transportlizenz besitzt.
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