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Weitere InformationenVerkehrsleiter ermöglichen Unternehmen den Antrag auf Lizenz zu stellen. Ein Schweizer Verkehrsunternehmen mit entsprechender Ausrichtung interessiert also der betreffende Rahmen von EU-Verordnungen.
Zur Beantragung einer EU Lizenz nennt ein Unternehmen eine natürliche Person, die über den notwendigen fachlichen Nachweis und den Nachweis der Zuverlässigkeit verfügt. Dieser Unternehmensmitarbeiter (interner Verkehrsleiter) oder -beauftragte (externer Verkehrsleiter) kontrolliert dann die verkehrsbezogenen Unternehmenstätigkeiten langfristig. Das Unternehmen muss den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erbringen, damit das zuständige Amt eine EU-Lizenz für das Unternehmen ausstellen kann.
Eine Transportlizenz ergeht vom zuständigen Verkehrsamt: der Behörde in dem Land, wo das Unternehmen seinen Sitz innehat.
Als Verkehrsleiter vermitteln wir Transportlizenzen und ermöglichen so den gewerblichen Transport von Personen und Gütern. Beim Transport von gefährlichen Gütern erfüllen wir als Gefahrgutbeauftragter sämtliche gesetzlichen Auflagen. Zudem bieten wir als CZV-anerkannte Weiterbildungsorganisator umfassende Schulungen für Ihre Fahrer an – entweder bei uns in Aarau oder direkt bei Ihnen vor Ort als CZV-Firmenkurs.
Wir sind Ihre externe Verkehrsleitung und ermöglichen Ihnen das beantragen der Transportlizenz.
Wir bieten externe Verkehrsleitung
und
ebnen den Weg zur Transportlizenz.
Seit dem sogenannten Road Package von drei Verordnungen ab 2011 gilt eine Euro-Lizenz nach Erstantrag für zehn Jahre (VO 1071/2009). Ihre Verlängerung auf Antrag bleibt unbegrenzt gültig – bis auf Entzug wegen Verstosses gegen eine Verordnung. Entsprechende vorherige Genehmigungen setzten sich zudem zeitlich fort.
Eine Person erfüllt die Voraussetzungen als Verkehrsleiter nach ihrem Beweis hinreichender Sachkunde und Zuverlässigkeit. Für die Unternehmen wird eine bestimmte Finanzkraft gefordert, welche die 1071/2009 regelt. Eine Lizenz wird nutzbar sobald diese durch das zuständige Amt ausgestellt wurde.
Die jeweilige Verkehrsbehörde erteilt die Lizenz als einmalige Urkunde. Beglaubigte Abschriften bleiben als solche erkennbar und tragen eine laufende Nummer. In jedem Transportfahrzeug des lizenznutzenden Unternehmens findet sich eine solche Abschrift. Die Verlängerung der Euro-Lizenz trägt ebenfalls eine laufende Nummer.
Weiter harmonisierte 1071/2009 sowohl Verweigerung als auch Entzug von Lizenzen. Die salopp als „Sieben Todsünden“ bezeichneten Verstösse aus dieser Verordnung finden strikte Ahndung: 1071/2009 lässt Behörden praktisch keinen Spielraum zum Wohlwollen – weder gegen auffällige Verkehrsleiter noch solche Unternehmen.
Das Road Package enthält neben 1071/2009 auch 1072/2009. Teile dieser Verordnung regeln die Kabotage in einem EU-Land, also die dortige Transportleistung durch Unternehmen aus einem anderen EU-Land. Das Package vereinheitlichte damit den Zugang für Güterkraftverkehr weiter.
Ein verordnetes EU-Register aller Verkehrsunternehmen setzen Mitgliedsländer mehr oder weniger um. Dazu tragen sie ihre nationalen Daten bei.
Die EU-Mitglieder mussten ihr nationales Recht zum 4. Dezember 2011 dem Package anpassen. Spielräume füllten sie dazu bzw. liessen Grauzonen. Als EU-Verordnungen galten 1071 bis 1073/2009 ab diesem Datum für jedes Mitglied. VO 1073 bezieht sich dabei exklusiv auf Personenkraftverkehr.
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