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Weitere InformationenDie Chauffeurzulassungsverordnung (kurz „CVZ“ genannt) regelt im Wesentlichen die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen im Personen- und Gütertransport auf den Straßen. Bereits zum 01.09.2009 wurde die Verordnung eingeführt. Der Gesetzgeber hat zwar eine Übergangsfrist eingeführt, letztendlich ist es nunmehr seit dem 01.09.2013 für Fahrzeugführende der Kategorie D1 und D und seit dem 01.09.2014 für jene der Kategorie C1 und C verpflichtend, einen entsprechenden Nachweis in Form eines Fähigkeitsausweises mit sich zu führen.
Allerdings gibt es seit der Einführung der Verordnung auch Ausnahmen, in welchen Bereichen, bzw. zu welchen Einsatzzwecken ein Mitführen und Vorweisen des Fähigkeitsausweises nicht notwendig ist. Doch auch nach nunmehr knapp 10 Jahren gibt es weiterhin Fragen und Klärungsbedarf hinsichtlich dieser Ausnahmen. Aus diesem Grund soll in diesem Beitrag auf jede einzelne Ausnahme kurz eingegangen werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass es sich hier um keine rechtsverbindliche Darstellung handelt und bei weiterem Klärungsbedarf die zuständigen Stellen in Anspruch genommen werden sollten. Weitere Informationen erhalten Sie auf dem Portal von www.campus.ch.
Der Artikel 3 der CZV beinhaltet jene Ausnahmen, bei den Fahrzeugführende von Motorfahrzeugen keinen Fähigkeitsausweis benötigen. Diese werden für verschiedene Beförderungsfälle gegeben. Hierbei liegt die Einschätzung vor, dass ein Einfluss durch die Verordnung bezüglich der Sicherheit des Straßenverkehrs in der Regel gering ist. Die Regelungen sind auch aus diesen Gründen restriktiv auszulegen.
Bei dieser Ausnahmeregelung scheint es erstmal um eine banale Regelung zu handeln. Sicherlich können Sie zum Beispiel Ihre Kinder weiterhin ohne umfangreiche Qualifikationsnachweise im Personentransport zur Schule bringen. Doch beinhaltet die Regelung vielmehr auch die Tätigkeit von ehrenamtlichen Helfern. Insbesondere wenn Sie in einer gemeinnützigen Organisation, einem Verein oder bei privaten Umzügen in Ihrer Freizeit unentgeltlich Güter- oder Personentransporte durchführen, unterliegen diese Fahrten nicht der CZV.
Hingegen zählt die Ausnahme nicht, sobald Sie aus einem familiären oder freundschaftlichen Grund für ein Unternehmen des gewerblichen Güter- oder Personentransportes oder aber auch im Werkverkehr aushelfen. Auch wenn Sie hierfür kein Entgelt erhalten. Bei diesen Konstellationen ist rein der gewerbliche Zweck des Unternehmens relevant.
Sofern ein Fahrzeug mit einer durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h zu gewerblichen Güter- oder Personentransporten genutzt wird, unterliegt das Führen nicht den Regelungen der CVZ.
Bei dieser Ausnahmeregelung ist allerdings die praktische Ausführung eher gering. Insbesondere da die hier in Frage kommenden Fahrzeuge auch bereits mit der Klasse „B“ oder „L“ geführt werden können und überwiegend für Forst- oder landwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden. Gegebenenfalls bei Fahrzeugen auf Baustellen (beispielsweise Baggern), käme diese Ausnahme in Betracht.
Weiter ausgenommen sind Güter- und Personentransporte, die mit Kraftfahrzeugen der folgenden Organisationen (auszugsweise) durchgeführt werden:
Die Ausnahmeregelung umfasst auch ferner Unternehmen, die auf Weisung / im Auftrag Fahrten dieser Organisationen durchführen.
Als Verkehrsleiter vermitteln wir Transportlizenzen und ermöglichen so den gewerblichen Transport von Personen und Gütern. Beim Transport von gefährlichen Gütern erfüllen wir als Gefahrgutbeauftragter sämtliche gesetzlichen Auflagen. Zudem bieten wir als CZV-anerkannte Weiterbildungsorganisator umfassende Schulungen für Ihre Fahrer an – entweder bei uns in Aarau oder direkt bei Ihnen vor Ort als CZV-Firmenkurs.
Wir sind Ihre externe Verkehrsleitung und ermöglichen Ihnen das beantragen der Transportlizenz.
Wir bieten externe Verkehrsleitung
und
ebnen den Weg zur Transportlizenz.
Die vierte Ausnahmeregelung beinhalten Fahrten mit Fahrzeugen zu folgenden Zwecken:
Erprobung von Fahrzeugen oder auch Fahrzeugteilen auf der Straße. Vergleichsfahrten zur Gewinnung von Informationen, die dann ebenfalls in die technische Entwicklung einfließen.
Fahrten zur technischen Prüfung des Fahrzeugzustandes
Bei diesem Zweck dient insbesondere die Fahrt als Prüfung für technische Untersuchungen auf der Straße
Beispielhaft Leerfahrten vom Hersteller zum Verkäufer
Fahrten mit Fahrzeugen die neu oder umgebaut noch nicht in Verkehr stehen
Bei diesen Regelungen ist von neuen Fahrzeugen auszugehen, sofern eine Zulassung für die öffentliche Straße noch nicht durchgeführt wurde und damit lediglich eine zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr erfolgt. Es dürfen noch keine Zulassungsbescheinigungen und Kennzeichen ausgefertigt, bzw. zugeteilt sein.
Hingegen ist bei einem umgebauten Fahrzeug die Voraussetzung, dass technisch wesentliche Änderungen durchgeführt wurden, die letztendlich zum Erlöschen u.a. der Typgenehmigung führen. Auch in diesen Fällen, darf noch keine neue Erlaubnis (Zulassungsbescheinigungen / Kennzeichen) vorhanden sein.
Wie bereits beschrieben, gelten Ausnahmen von der CZV zum Beispiel für den Bereich Polizei und Feuerwehr. Als zusätzlicher Ausnahmepunkt kommen nun auch die Fahrzeuge für Notfall- und Rettungsmaßnahmen hinzu. Hierbei zählen alle Transport- und Personentransporte, die zur Erfüllung von Einsätzen im Rahmen von Notfall- und Rettungsmaßnahmen durch anerkannte Rettungsdienste durchgeführt werden.
Fahrten, die durch Fahrschulen durchgeführt werden, sind ebenfalls von der Ausnahmereglung erfasst. Diese Regelung dient zur Erlangung eines Führerausweises der unter der CZV betroffenen Kategorien C1, C, D1 und D auf einem entsprechenden Ausbildungsfahrzeug. Darüber hinaus sind auch Fahrten zur Erlangung des Fähigkeitsausweises (Ausbildungs- und Prüfungsfahrten) mit inbegriffen.
Sofern eine Fahrschule allerdings das Fahrzeug zum Zwecke des Güter- oder Personentransports außerhalb des Erwerbs eines Führer- / Fähigkeitsausweises einsetzt, unterliegend diese Beförderungen nicht mehr der Ausnahme.
Der erste Teil unserer Ausführungen zu den Ausnahmeregelungen der CZV macht bereits deutlich, dass es tatsächlich nur einen kleinen Personenkreis betrifft.
Der Großteil aller gewerblichen Fahrzeugführenden benötigt demnach die Qualifizierung, bzw. die Weiterbildungen zur Erlangung und Erneuerung eines Fähigkeitsausweises.
Zur Ausübung der Fahrtätigkeit ist dieser damit existenziell und Sie sollten bereits heute mit der Planung der Termine zum Beispiel für Einzelkurse beginnen.
Bei uns haben Sie die Möglichkeit, die fehlenden Kurse über die verbleibende Zeit zur Erneuerung Ihres Fähigkeitsausweises flexibel zu buchen. Als Firma profitieren Sie darüber hinaus von unseren Inhouse-Kursangeboten. Lassen Sie sich jetzt unverbindlich von uns beraten.
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Mail: info@sbtl.ch
Tel.: +41 44 586 49 98
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