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Transportlizenz für Lohnunternehmer

Benötigen Lohnunternehmer eine Transportlizenz?

Lohnunternehmer benötigen in der Schweiz grundsätzlich eine Transportlizenz, es gibt aber Ausnahmen und Übergangsfristen. Falls Ihnen diese Lizenz fehlt, kann unser externer Verkehrsleiter Ihre Transporte überwachen.

Gesetzliche Regeln zur Lizenz für Transporte

Die Transportlizenzpflicht für den grenzüberschreitenden Verkehr gilt seit 2002. In diesem Jahr trat das Landverkehrsabkommen in Kraft. Für gewerbsmässige Transporte (Personen- und Güterverkehr) im schweizerischen Binnenverkehr wurde die Transportlizenzpflicht 2004 eingeführt. Es gibt eine Übergangfrist bis zum 31.12.2017, danach wird die Lizenzpflicht auf gewerbsmässige Transporte mit allen Fahrzeugen ausgedehnt, deren Gesamtgewicht 3,5 Tonnen überschreitet. Die Einführung der Lizenzpflicht ab 2004 basiert auf dem Abkommen zwischen der EU und der Schweiz über den Verkehr auf Strassen und Schienen (sogenanntes Landverkehrsabkommen), zuvor gab es keine entsprechende Regelung. Inzwischen ist die Lizenzpflicht bei gewerbsmässigen Transporten obligatorisch. Davon sind Lohnunternehmer betroffen, weil das Kriterium “gewerbsmässig” als erfüllt gilt, wenn der Transporteur für seine Dienstleistung bezahlt wird. Es gibt aber Ausnahmen, die das BAV (Bundesamt für Verkehr) in seinem Merkblatt für lizenzfreie Transporte auflistet. Zu finden sind die Ausnahmen auf Berufszulassung.ch unter “Ausnahmen”. So sind beispielsweise seit 2016 Gütertransporte mit Fahrzeugen bis 3,5 t ausgenommen. Darunter fallen Lastwagen, Sattelmotorfahrzeuge und Zugfahrzeug/Anhänger-Kombinationen, wobei auch das Gesamtgewicht der Anhänger zu berücksichtigen ist. Auch Transporte mit gewerblichen Traktoren mit der maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h sind der Lizenzpflicht nicht unterstellt. Das betrifft auch Traktoren mit weissen Kontrollschildern, die gewerblich Güter transportieren. Massgebend ist immer der Vermerk im Fahrzeugausweis. Lohnbetriebe die Lastwagen einsetzen, müssen sich daher mit der Lizenzpflicht auseinandersetzen.

Antrag auf die Lizenz

Die Lizenz wird beim BAV beantragt. Dem dortigen Formular sind Nachweise beizulegen zur

  • Zuverlässigkeit,
  • fachlichen Eignung und
  • finanziellen Leistungsfähigkeit.

Während die finanzielle Leistungsfähigkeit das Unternehmen als Ganzes betrifft, sind die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung typische Voraussetzungen eines Verkehrsleiters. Diesen können Unternehmen selbst benennen, wenn ein Mitarbeitender die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt und sich ständig fachlich fortbildet, was sich für kleinere Betriebe und Unternehmen mit selteneren Transporten nicht rechnet. Jeder Verkehrsleiter muss zum Transportunternehmen entweder in einem Anstellungs- oder in einem Auftragsverhältnis stehen sowie seinen Arbeitsort und/oder Wohnsitz in der Schweiz belegen können. Seine Aufgaben und Verantwortlichkeiten sind schriftlich festzuhalten. Auch hierfür gibt es in der zitierten Webseite eine Mustervorlage. Im Auftragsverhältnis dürfen Verkehrsleiter für vier Unternehmen und insgesamt 50 Fahrzeuge tätig werden. Diese Regelung zum Verkehrsleiter trat am 01.01.2016 in Kraft. Da sie relativ neu ist, sind einige Transporteure bislang unzureichend darüber informiert. Wir verweisen mit heutigen Stand (August 2017) schon vorsorglich auf weitere Änderungen ab dem 01.01.2018 (siehe oben). Es gibt die Möglichkeit für lizenzpflichtige Transporteure, sich den Verkehrsleiter mit anderen Strassentransportunternehmern zu teilen, wenn sie eine kleinere Fahrzeugflotte als 50 Fahrzeuge unterhalten. Sogar der Unternehmer selbst kann die Rolle als Verkehrsleiter übernehmen, wenn er über den entsprechenden Fachausweis verfügt. Dazu gehört wie beschrieben der Zuverlässigkeitsnachweis, der nur mit einem aktuellen Strafregisterauszug zu erbringen ist. Dieser darf jeweils maximal drei Monate alt sein, sodass er ständig neu zu beantragen ist. Zuverlässig sind im BAV-Bereich Personen, die nicht während der letzten zehn Jahre wegen eines Verbrechens verurteilt wurden und nicht wiederholt gegen Vorschriften der Bereiche Sicherheit im Strassenverkehr, ARV und Bau/Ausrüstung von Strassenfahrzeugen (besonders Masse und Gewichte) verstossen haben. Auch weitere Gründe dürfen nicht vorliegen, welche Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit zuliessen. Wenn ein entsprechender Verkehrsleiter benannt wurde, muss der Unternehmer nur noch seine finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen. Der Schweizer Gesetzgeber will mit diesen Regelungen sicherstellen, dass die Transporte im Binnenverkehr und im grenzüberschreitenden Verkehr zuverlässig in jeder Hinsicht durchgeführt werden. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn 11.000 CHF für das erste, 6.000 CHF für jedes weitere Fahrzeug nachgewiesen werden können. Dies ist mit der aktuellsten Jahresrechnung in Kopie zu belegen.

Fachausweis für den Verkehrsleiter

Verkehrsleiter benötigen nach Schweizer Recht einen eidgenössischen Fachausweis. Es gibt hiervon verschiedene Formen, so für die fachliche Strassenverkehrseignung, aber auch als Strassentransport-Disponent beziehungsweise Betriebsleiter im Strassentransport (ein Diplom). Diese Qualifikationen liegen allerdings in Lohnunternehmen nur selten vor. Ansonsten wäre der Fachausweis durch die entsprechende Zusatzqualifikation zu erwerben, die mit einer Prüfung abschliesst. Jährlich gibt es zwei Prüfungstermine in Wangen an der Aare. Anerkannte Vorbildungen listet wiederum Berufszulassung.ch auf. Die Grundgebühr für die Prüfung beträgt 200 Franken, pro Prüfungsfach sind nochmals 30 Franken zu entrichten. Die ASTAG bietet Vorbereitungskurse an, hier nur auf Deutsch und Italienisch. Französische Kurse gibt es bei Les Routiers Suisse. Die Kurse sind kostenpflichtig, jedoch freiwillig. Wer also glaubt, im Selbststudium genug Wissen für die Prüfung zu erwerben, kann auch diesen Weg gehen. Nach bestandener Prüfung und dem Erbringen aller erforderlichen Nachweise wäre die Lizenz beim BAV zu beantragen, was ebenfalls Gebühren kostet:

  • Erteilung der Lizenz: 500 Franken
  • beglaubigte Kopien für das vorschriftsgemässe Mitführen im Fahrzeug: 20 Franken pro Kopie
  • negative Verfügung (= beschwerdefähige Absage der Erteilung): 250 Franken
  • Erneuerung der Lizenz: 300 Franken
  • Änderung der Lizenz (zum Beispiel Adresse oder Rechtsform): 50 Franken

Was machen Lohnunternehmer ohne Transportlizenz?

Die beschriebenen Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenz sind sehr umfangreich, aber nicht zu umgehen. Die entsprechenden Regelungen finden sich unter anderem im Strassentransportunternehmensgesetz (STUG) und in der Strassentransportunternehmensverordnung (STUV). Wer diese Voraussetzungen als Inhaber eines Lohnunternehmens nicht erfüllen kann oder möchte, wendet sich an uns und bucht bei uns die Dienstleistung “externer Verkehrsleiter”. Das kann eine vorübergehende oder dauerhafte Lösung sein, je nachdem, welche Variante für Sie kostengünstiger ist. Kleinere Transportunternehmen profitieren von der Dauerlösung, deren Kosten Sie unserer Webseite entnehmen können. Wir erfüllen die beschriebenen gesetzlichen Pflichten und können unsere Verkehrsleiter so effizient einsetzen, dass sich für uns auch die geschilderten Kosten und der Aufwand des stetigen Nachweises der Zuverlässigkeit lohnen. Darüber hinaus bringt ein externer Verkehrsleiter aus unserem Haus ein umfangreiches Know-how nicht nur durch seine fachliche Aus- und Weiterbildung, sondern auch durch den permanenten Einsatz bei verschiedenen Transportunternehmen mit. Profitieren Sie daher vom Einsatz und der Expertise unserer Verkehrsleiter und fahren Sie künftig auf der sicheren Seite als Lohnunternehmen.

Mehr Informationen und den Kontakt zu uns finden Sie auf SBTL.ch.

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