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Weitere InformationenIn einem unserer letzten Artikel haben wir Ihnen erklärt, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um eine Transportlizenz zu erhalten. Darüber hinaus haben wir aufgezeigt, welche Themen für Sie relevant bei der fachlichen Eignungsprüfung sind. Allerdings unterliegen nicht alle Beförderungen der Lizenzpflicht. Ob Sie für Ihre Zwecke überhaupt eine Lizenz benötigen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Welche Transporte der Lizenzpflicht unterliegen ist im Landesverkehrsabkommen und im Bundesgesetz über die Zulassung als Straßentransportunternehmen, kurz STUG, geregelt. Für die Beförderung von Personen oder Gütern benötigen Sie keine Lizenz, wenn Sie diese nicht gewerbsmäßig durchführen. Das bedeutet, dass Sie für den Transport keine Gegenleistung entgegennehmen dürfen. Dies betrifft sowohl die Bezahlung in Form von Geld, im Gegenzug erbrachte Dienstleistungen oder auch sachliche Zuwendungen.
Neben rein privat ausgeführten Fahrten ist auch die Beförderung von Personen in einigen Fällen von der Lizenzpflicht befreit. Dazu gehört unter anderem das Befördern von eigenen Angestellten des Unternehmens. Jedoch darf es sich dabei nicht um ein Transportunternehmen handeln. Auch der reine Werkverkehr gehört zu diesen Ausnahmen. Dabei müssen die Personen von einem Angehörigen des Unternehmens gesteuert werden und die eingesetzten Fahrzeuge im Eigentum des Unternehmens sein. Darüber hinaus gilt eine Beschränkung auf den Lenker plus weitere 8 Insassen.
Die Lizenzpflicht für gewerblich genutzte Fahrzeuge wurde mit der Umsetzung des Landverkehrsabkommens und der Einführung des STUG im Jahr 2004 eingeführt. Sie betrifft Sattelmotorfahrzeuge, Lastwagen und Fahrzeugkombinationen, die gewerbsmässig eingesetzt werden.
Ab dem 1. Mai 2025 gilt die Lizenzpflicht bereits für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 Tonnen. Eine Ausnahme besteht für Transporte ausschliesslich innerhalb der Schweiz mit Fahrzeugen bis 3,5 Tonnen – diese unterliegen nicht der Lizenzpflicht.
Unverändert gilt: Traktoren, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h nicht überschreiten, sind von der Lizenzpflicht ausgenommen.
Des Weiteren sind Gütertransporte von der Lizenzpflicht befreit, wenn sie für die eigenen Bedürfnisse des Unternehmens ausgeführt werden und jede der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Als Verkehrsleiter vermitteln wir Transportlizenzen und ermöglichen so den gewerblichen Transport von Personen und Gütern. Beim Transport von gefährlichen Gütern erfüllen wir als Gefahrgutbeauftragter sämtliche gesetzlichen Auflagen. Zudem bieten wir als CZV-anerkannte Weiterbildungsorganisator umfassende Schulungen für Ihre Fahrer an – entweder bei uns in Aarau oder direkt bei Ihnen vor Ort als CZV-Firmenkurs.
Wir sind Ihre externe Verkehrsleitung und ermöglichen Ihnen das beantragen der Transportlizenz.
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Ein Verstoß gegen die Lizenzpflicht ist sicherlich keine gute Idee. Wird bekannt, dass Sie die Tätigkeit als Straßentransportunternehmen im Güter- oder Personenverkehr ohne die notwendige Lizenz ausführen, kann dies für Sie sehr teuer werden. Selbst die fahrlässige Zuwiderhandlung wird bereits mit einer Geldbuße von bis zu CHF 50.000,00 bestraft. Wird Ihnen sogar ein Vorsatz bei der Missachtung unterstellt, wird eine Strafzahlung von bis zu 100.000 Franken fällig.
Ein Verstoss gegen die Lizenzpflicht ist keine gute Idee. Wird bekannt, dass Sie als Strassentransportunternehmen im Güter- oder Personenverkehr ohne gültige Lizenz tätig sind, kann dies teuer werden:
Bereits bei fahrlässiger Zuwiderhandlung droht eine Geldstrafe von bis zu CHF 50’000. Bei vorsätzlichem Handeln kann eine Busse von bis zu CHF 100’000 verhängt werden.
Damit es gar nicht so weit kommt, ist sicherzustellen, dass in jedem Fahrzeug eine beglaubigte Kopie der Zulassungsbewilligung mitgeführt wird. Diese vom Bundesamt für Verkehr (BAV) ausgestellten Kopien sind fortlaufend nummeriert. Für neu hinzukommende Fahrzeuge kann die Kopie schriftlich oder per E-Mail beantragt werden.
Wichtig: Auch für jedes zusätzlich in Betrieb genommene Fahrzeug ist die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens nachzuweisen. Ab dem 1. Mai 2025 gelten folgende Vorgaben:
CHF 5’000 für jedes zusätzliche Fahrzeug über 3,5 t
CHF 900 für jedes Fahrzeug zwischen 2,5 t und 3,5 t
Auch eine bereits erteilte Zulassungsbewilligung kann Ihnen wieder abgesprochen werden. Zuerst einmal gilt die Bewilligung nur für einen Zeitraum von 5 Jahren. Spätestens dann überprüft das Bundesamt für Verkehr, ob alle Zulassungsvoraussetzungen immer noch gegeben sind. Über mögliche fehlende Voraussetzungen wird das Unternehmen vom BAV in Kenntnis gesetzt. Eine sechsmonatige Frist zur Nachbesserung ist dann einzuhalten. Anderenfalls kann die Bewilligung wieder entzogen werden. Dies gilt ebenfalls bei schweren oder wiederholten Verstößen des Unternehmens gegen die Bestimmungen über den Straßenverkehr.
Als (zukünftiger) Transportunternehmer werden Sie also in der Regel kaum um eine Transportlizenz herumkommen. Auch für eine kurze Zeit sollten Sie keine Transporte im Kundenauftrag ohne die erforderliche Lizenz durchführen. Gern unterstützen wir Sie, mit unseren Seminaren zur Vorbereitung, auf dem Weg zur eigenen Transportlizenz. Alternativ können Sie unsere Dienstleistung „Externer Verkehrsleiter“ dauerhaft oder vorübergehend in Anspruch nehmen. So sparen Sie Zeit für Ihr Kerngeschäft, die Kosten für die Ausbildung oder wickeln mit Ihrem Unternehmen schneller die ersten Transporte für Ihre Kunden ab.
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Mail: info@sbtl.ch
Tel.: +41 44 586 49 98
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