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Arbeits- und Ruhezeiten von Fahrern – Fluch oder Segen?

Arbeits- und Ruhezeiten von Fahrern

In diesem Beitrag behandeln wir ein immer wieder aufkommendes Thema, die Einhaltung der Arbeits- und dazugehörigen Ruhezeiten der eingesetzten Fahrer. Die Regelungen betreffen nicht nur den Fahrer selbst, sondern auch den Transportunternehmer und den Disponenten des Unternehmens. Seine Aufgabe ist es unter anderem, die Auftragsfahrten so zu planen und zu organisieren, dass auch die Arbeits- und Ruhezeiten eingehalten werden. Bei Verstößen drohen immerhin empfindliche Sanktionen.

Maßgeblich sind hier die Regelungen der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmäßigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen – Chauffeurverordnung, ARV 1 – sowie des Arbeitszeitgesetzes. Der Gesetzgeber zielt damit auf eine verbesserte Verkehrssicherheit und Schutz vor einer übermäßigen Arbeitsbelastung des Fahrers ab.

Was steckt hinter der Arbeits- und Ruhezeitenregelung der ARV1?

Zum einen gibt es den Begriff „Lenkzeit“. Unter der Lenkzeit versteht man das Bewegen des Fahrzeuges, also die Beschäftigung eines Fahrers mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges. Hierbei wird die Zeit in der Regel durch einen digitalen Fahrtschreiber erfasst und dient zur Kontrolle der Einhaltung der Lenkzeiten.

Die Lenkzeiten sind mit einer täglichen und wöchentlichen Höchstanzahl festgesetzt. Die ARV1 regelt, dass die tägliche Lenkzeit eines Fahrers maximal 9 Stunden betragen darf. Diese 9 Stunden können zweimal in der Woche auf 10 Stunden erweitert werden.

Darüber hinaus wird die wöchentliche Lenkzeit geregelt. Nach der ARV1 darf die wöchentliche Höchstlenkzeit maximal 56 Stunden betragen. Allerdings darf während eines Zeitraumes von zwei Wochen eine maximale Stundenzahl von 90 nicht überschritten werden. Insofern kann ein Unternehmer nicht jede Woche die volle Stundenzahl von 56 ausnutzen, sondern muss einen größeren Zeitraum im Blick haben und diesen berücksichtigen. Allein an diesen Variationen ist erkennbar, dass insbesondere der Disponent mit den Lenkzeiten regelrecht jonglieren und dabei jede Regelung im Auge haben muss, wenn er die Transportfahrten plant und einteilt.

Bei der Lenkzeit die Arbeitszeit beachten

Wenn man die Regelung der Lenkzeit betrachtet, könnte ein Unternehmer nun einen Fahrer jede zweite Woche für 56 Stunden Lenkzeit und darüber hinaus auch noch für weitere Arbeitsleistung, wie das Be- und Entladen, einplanen. Doch das Arbeitszeitgesetz sieht in der Regel nur eine maximal durchschnittliche Arbeitszeit von 48 Stunden in der Woche vor. Wie können nun diese beiden Regelungen in Einklang gebracht werden? Das Ausschlaggebende ist das Wort „Durchschnitt“. Grundsätzlich dürfen einzelne Wochen eine maximale Arbeitszeit von 60 Stunden beinhalten. Dabei muss jedoch gewährleistet sein, dass über insgesamt 26 Wochen der Durchschnitt von 48 Stunden in der Woche eingehalten wird. Und das zu jedem Zeitpunkt der Berechnung.

Aber Achtung: Mit Ferien- und Feiertagen kann die Arbeitszeit nicht kompensiert werden. Es ist immer nur ein Ausgleich durch zusätzliche Freizeit möglich.

Wer arbeitet muss auch Pausen machen

Genauso fundamental wie die Einhaltung der Lenk- und Arbeitszeiten, ist die Befolgung der Pausenvorschriften. Auch hier gibt die ARV1 die entscheidenden Regelungen vor. Hiernach ist zu berücksichtigen, dass nach 4,5 Stunden Lenkzeit eine Pause von mindestens 45 Minuten eingelegt werden muss. Ein wenig Spielraum gibt allerdings der Gesetzgeber auch hierbei. So kann die Pause innerhalb der 4,5 Stunden Lenkzeit in 15, gefolgt von 30 Minuten, aufgeteilt werden. Nach der Pause von 30 Minuten beginnen erneut 4,5 Stunden Lenkzeit.

Ruhezeiten während der Lenkzeit im Verhältnis zur Arbeitszeit

Auch bei den Pausenzeiten gibt es, neben der Regelung für die Lenkzeiten, die Bestimmungen nach dem Arbeitszeitgesetz. Daraus ergibt sich, dass bei 6 Stunden Arbeitszeit am Tag mindestens 15 Minuten und bei 6 bis 9 Stunden mindestens 30 Minuten Pause eingelegt werden müssen. Bei mehr als 9 Stunden sind sogar 45 Minuten Pause vorgeschrieben, wobei diese in Pausen von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden können.

Wichtig: Während der Pausen, unabhängig ob innerhalb der Lenkzeit oder der Arbeitszeit, darf keine berufliche Tätigkeit ausgeübt werden.

Freizeit für den Fahrer – Ruhezeiten

Entgegen den Pausenzeiten, die eine Unterbrechung der Lenk- und Arbeitszeit innehaben, wird die Ruhezeit separat geregelt. Dabei handelt es sich um die Zeit, in der der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann. Diese wird aufgeteilt in eine tägliche und wöchentliche Ruhezeit. Der Gesetzgeber sieht eine grundsätzliche tägliche Ruhepause von 11 Stunden am Stück vor. Dieser Zeitraum darf pro Woche um 2 Stunden verkürzt werden.

Selbst die Definition der Woche ist festgelegt. Sie beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet entsprechend am Sonntag 24.00 Uhr. Dabei ist zu berücksichtigen, dass innerhalb von zwei Wochen eine Ruhezeit von zweimal 45 Stunden eingehalten werden muss. Die erste wöchentliche Ruhezeit ist spätestens nach 6 Arbeitstagen einzulegen. Die wöchentliche Ruhezeit darf auf 24 Stunden reduziert werden, wenn diese entsprechend ausgeglichen werden.

Zusammenfassung der Lenk-, Arbeits-, Pausen- und Ruhezeiten

Lenkzeit
  • pro Tag 9 Stunden
  • Verlängerung 2x pro Woche max. 10 Stunden
  • pro Woche max. 56 Stunden
  • innerhalb 2 Wochen max. 90 Stunden
Arbeitszeit
  • pro Woche max. 60 Stunden
  • im Durchschnitt (26 Wochen) max. 48 Stunden
Pausen
  • Lenkpause nach 4,5 Stunden min. 45 Minuten
  • Arbeitspause nach 6 Stunden min. 15 Minuten
  • Arbeitspause bei 6-9 Stunden min. 30 Minuten
  • Arbeitspause ab 9 Stunden min. 45 Minuten
Ruhezeiten
  • tägliche Ruhezeit min. 11 Stunden
  • Verkürzung 3x pro Woche min. 9 Stunden
  • wöchentliche Ruhezeit min. 45 Stunden
  • jede zweite Woche verkürzt min. 24 Stunden

Schulung der Fahrer ist wichtig

Dieser Beitrag umfasst, aufgrund der Komplexität, lediglich einen Teil der ARV1. Um so mehr ist es auch für das Unternehmen essenziell, dass die Fahrer über die Einhaltung der diversen Zeiten Kenntnis haben, wie auch der Unternehmer, bzw. der Disponent. Aus diesem Grund ist im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildungen unter anderem dieses Thema Inhalt. Wir bieten diesen CZV anerkannten Kurs als Einzel- oder Unternehmenskurs an. Lassen Sie sich noch heute über die Möglichkeiten der Weiterbildungen Ihres Personals und auch sich selbst beraten.

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