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Internationaler Güterverkehr – Das gemeinsame Versandverfahren

Bereits in einem unserer Beiträge haben wir das Carnet TIR-Verfahren beschrieben. Dieses Verfahren ist vor allem für die osteuropäischen Staaten und Länder des Nahen Ostens wichtig. Hierbei handelt es sich um sogenannte Drittstaaten. Doch was ist mit den Ländern in Europa, bzw. der EU, die mit dem Carnet TIR-Verfahren nicht abgewickelt werden können? Hier gibt es ein weiteres wichtiges Verfahren, dass jedes Transportunternehmen kennen sollte. Das gemeinsame Versandverfahren oder kurz „gVV“. Dieses Verfahren dient dazu, die Ware einfach und kostengünstig durch mehrere teilnehmenden Länder zu befördern.

Wo kann das gemeinsame Versandverfahren genutzt werden?

Beim gemeinsamen Versandverfahren handelt es sich um ein Zollverfahren, um Waren zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) und den Vertragsparteien des Übereinkommens über das gemeinsame Versandverfahren (inklusive Liechtenstein) sowie der Türkei, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Republik Serbien zu befördern. Auch der Austausch mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (UK) ist seit neuestem gesichert. Nach einem eventuellen Verlassen der EU wird die UK auch als selbstständige Vertragspartei der gVV beitreten.

Das gVV kann in unter bestimmten Voraussetzungen in allen Verkehrsarten (kombinierter Gütertransport) angewendet werden.

Welche Versandmöglichkeiten sind möglich?

Damit die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Nutzung dieses Verfahrens erläutert werden können, ist es vorrangig wichtig zu wissen, was sogenannte „Unionswaren“ sind. Im Übereinkommen über ein gemeinsames Zollverfahren (Stand 05.12.2017) wird der Begriff wie folgt (nicht abschließender Auszug) beschrieben:

Als Unionswaren gelten Waren, die:

im Zollgebiet der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und bei deren Herstellung keine aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft eingeführten Waren verwendet wurden;

  • aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft in dieses Gebiet verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden;
  • im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschließlich aus unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren oder aus unter dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren gewonnen oder hergestellt wurden.

Das gemeinsame Versandverfahren kann nunmehr angewendet werden, zur

  • Beförderung zwischen der EU und den Vertragsparteien des o.g. Übereinkommens von Nicht-Unionswaren, wenn diese bei der Einfuhr in das betroffene Zollgebiet Zöllen und andere Abgaben unterliegen (T1-Verfahren).
  • Beförderung zwischen der EU und den Vertragsparteien des o.g. Übereinkommens von Unionswaren. Dies gilt innerhalb der EU, in einem anderen Vertragsland gilt es nur wenn die Ware in einem T2-Verfahren befördert werden.

Wie kann ein Transportunternehmen das gemeinsame Versandverfahren nutzen?

Bevor das gVV durch ein Transportunternehmen eröffnet wird, muss eine Sicherheit, meist in Form einer Gesamtsicherheit, geleistet werden. Hierdurch wird den betroffenen Zollbehörden die Zahlung von allen anfallenden Zöllen und Abgaben im Falle einer Nichtzahlung gewährleistet. Sobald der Transport erfolgreich beendet wurde, wird diese Sicherheit wieder freigegeben. Auf Antrag kann sich allerdings das Transportunternehmen von der Sicherheitsleistung auch befreien lassen.

Eine weitere und in diesem Fall eine zwingende Voraussetzung ist die Zulassung als Teilnehmer am NCTS (New Computerised Transit System – Neues Computerisiertes Transitsystem), da das gesamte Versandverfahren elektronisch abgewickelt wird. Über ein entsprechendes Programm und eine IT-Verbindung werden die notwendigen Daten (beispielsweise Versender, Empfänger, Zollbehörde, Warenbeschreibung) mit der Eidgenössischen Zollverwaltung ausgetauscht.

Nach erfolgreicher Eröffnung des Verfahrens wird vom System das Versandbegleitdokument erstellt, was zeitgleich als Zolldokument gilt und der Ware beiliegen muss. Hierauf ist auch ersichtlich, ob es sich um sogenannte T1- oder T2-Waren (siehe oben) handelt. Die Güter werden entweder durch eine exakte Beschreibung identifiziert oder es wird mit einem speziellen Zollverschluss (Plomben wie beispielsweise Tyden Seals oder Mini Break Away Seals) die Identität sichergestellt. Dadurch wird gewährleistet, dass die Güter während des Transports nicht ausgetauscht oder verändert werden können. Ein Vorteil des Verfahrens ist, dass dieser Vorgang durch das Transportunternehmen als zugelassener Versender selbstständig, das heißt ohne das Mitwirken einer Zollbehörde, durchgeführt werden kann.

Anschließend muss die Ware innerhalb einer vorgegebenen Frist die Bestimmungszollstelle passieren. Sobald die Ware beim zugelassenen Empfänger eintrifft, darf dieser die Sicherungen wiederrum selbstständig entfernen und das Verfahren damit beenden. Abschließend muss der Empfänger unverzüglich seine zuständige Zollbehörde über den Erhalt der Ware informieren und die Dokumente und entfernten Plomben vorlegen.

Natürlich müssen die Belange der Zollbehörden stets eingehalten und die Möglichkeit einer Kontrolle und Beschauung der Güter sichergestellt werden. Eine weitere Voraussetzung ist aus diesem Grund die Einhaltung des auf der Genehmigung vorgegebenen Transit-Zeitfensters. In der Regel handelt es sich hierbei um eine Woche.

Das gemeinsame Versandverfahren sollte vom Transportunternehmen kontinuierlich genutzt werden. Zwischen den Aufträgen sollten dabei höchstens 20 Tage liegen.

Die Vorbereitung zur reibungslosen Abwicklung des gVV

Wie der Beitrag bereits zeigt, handelt es sich bei dem gemeinsamen Versandverfahren um ein recht komplexes Thema. Dennoch ist es für eine wirtschaftliche Bearbeitung von internationalen Transportaufträgen von immenser Wichtigkeit. Aus diesem Grund bieten wir in unserem 4-tägigen Grundlagen-Seminar „Erfolgreich als Transportunternehmer“ unter anderem die zollrechtlichen Bestimmungen als Inhalt an. Gern stehen wir Ihnen bei Fragen zum Seminar oder speziell zu den spezifischen Bestimmungen zur Seite.

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