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Internationaler Güterverkehr – Das gemeinsame Versandverfahren

In einem unserer früheren Beiträge erläuterten wir bereits das Carnet TIR-Verfahren. Dieses Verfahren ist besonders wichtig für osteuropäische Staaten und Länder im Nahen Osten – also für Drittstaaten. Doch was passiert in den europäischen Ländern und der EU, wo das Carnet TIR-Verfahren nicht zur Anwendung kommt? Hier kommt das gemeinsame Versandverfahren (gVV) ins Spiel. Transportunternehmen sollten dieses Verfahren unbedingt kennen. Es ermöglicht ihnen den einfachen und kostengünstigen Transport von Waren durch mehrere teilnehmende Länder.

Wo kann das gemeinsame Versandverfahren genutzt werden?

„Das gemeinsame Versandverfahren ermöglicht den Transport von Waren zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) sowie den Vertragsparteien des Übereinkommens über das gemeinsame Versandverfahren. Dazu zählen auch Liechtenstein, die Türkei, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und die Republik Serbien. Der Austausch mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (UK) ist ebenfalls gesichert. Sollte das Vereinigte Königreich die EU verlassen, tritt es als eigenständige Vertragspartei dem gVV bei. Transportunternehmen wenden das gVV unter bestimmten Voraussetzungen auf alle Verkehrsarten an – einschließlich des kombinierten Gütertransports.

Welche Versandmöglichkeiten sind möglich?

Damit die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Nutzung dieses Verfahrens erläutert werden können, ist es vorrangig wichtig zu wissen, was sogenannte „Unionswaren“ sind. Im Übereinkommen über ein gemeinsames Zollverfahren (Stand 05.12.2017) wird der Begriff wie folgt (nicht abschließender Auszug) beschrieben:

Als Unionswaren gelten Waren, die:

im Zollgebiet der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und bei deren Herstellung keine aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft eingeführten Waren verwendet wurden;

  • aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft in dieses Gebiet verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden;
  • im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschließlich aus unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren oder aus unter dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren gewonnen oder hergestellt wurden.

Das gemeinsame Versandverfahren kann nunmehr angewendet werden, zur:

  • Beförderung zwischen der EU und den Vertragsparteien des o.g. Übereinkommens von Nicht-Unionswaren, wenn diese bei der Einfuhr in das betroffene Zollgebiet Zöllen und andere Abgaben unterliegen (T1-Verfahren).
  • Beförderung zwischen der EU und den Vertragsparteien des o.g. Übereinkommens von Unionswaren. Dies gilt innerhalb der EU, in einem anderen Vertragsland gilt es nur wenn die Ware in einem T2-Verfahren befördert werden.

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Wie kann ein Transportunternehmen das gemeinsame Versandverfahren nutzen?

Bevor ein Transportunternehmen das gVV eröffnet, hinterlegt es eine Sicherheit, meist als Gesamtsicherheit. Diese Sicherheit garantiert, dass die Zollbehörden alle anfallenden Zölle und Abgaben im Falle einer Nichtzahlung erhalten. Nach Abschluss des Transports wird die Sicherheit freigegeben. Auf Antrag kann sich das Transportunternehmen jedoch auch von der Sicherheitsleistung befreien lassen.

Zulassung als Teilnehmer am NCTS

Eine weitere und in diesem Fall zwingende Voraussetzung ist die Zulassung als Teilnehmer am NCTS (New Computerised Transit System – Neues Computerisiertes Transitsystem), da das gesamte Versandverfahren elektronisch abgewickelt wird. Über ein entsprechendes Programm und eine IT-Verbindung werden die notwendigen Daten (beispielsweise Versender, Empfänger, Zollbehörde, Warenbeschreibung) mit der Eidgenössischen Zollverwaltung ausgetauscht.

Erstellung des Versandbegleitdokuments

Nach der erfolgreichen Eröffnung des Verfahrens erstellt das System das Versandbegleitdokument. Dieses gilt gleichzeitig als Zolldokument und muss der Ware beiliegen. Das Dokument zeigt an, ob es sich um T1- oder T2-Waren handelt. Die Güter identifizieren Transportunternehmen entweder durch eine präzise Beschreibung oder sichern sie mit einem speziellen Zollverschluss, wie etwa Tyden Seals oder Mini Break Away Seals. So verhindern sie, dass die Güter während des Transports ausgetauscht oder verändert werden können. Ein weiterer Vorteil des Verfahrens: Das Transportunternehmen kann als zugelassener Versender den Vorgang eigenständig durchführen, ohne die Einschaltung einer Zollbehörde.

Passieren der Bestimmungszollstelle und Abschluss des Verfahrens

Anschließend muss die Ware innerhalb einer festgelegten Frist die Bestimmungszollstelle erreichen. Sobald die Ware beim zugelassenen Empfänger eintrifft, entfernt dieser die Sicherungen selbstständig und schließt das Verfahren ab. Der Empfänger muss danach unverzüglich seine zuständige Zollbehörde über den Erhalt der Ware informieren und die Dokumente sowie die entfernten Plomben vorlegen.

Einhaltung der Zollvorschriften und Nutzung des gVV

Die Belange der Zollbehörden müssen stets beachtet werden, und es muss die Möglichkeit einer Kontrolle sowie einer Beschauung der Güter sichergestellt sein. Eine weitere Voraussetzung ist die Einhaltung des auf der Genehmigung festgelegten Transit-Zeitfensters, das in der Regel eine Woche beträgt. Das Transportunternehmen sollte das gemeinsame Versandverfahren kontinuierlich nutzen. Zwischen den Aufträgen sollte dabei höchstens ein Zeitraum von 20 Tagen liegen.

Die Vorbereitung zur reibungslosen Abwicklung des gVV

Wie der Beitrag bereits zeigt, handelt es sich bei dem gemeinsamen Versandverfahren um ein recht komplexes Thema. Dennoch ist es für eine wirtschaftliche Bearbeitung von internationalen Transportaufträgen von immenser Wichtigkeit. Aus diesem Grund bieten wir in unserem 4-tägigen Grundlagen-Seminar „Erfolgreich als Transportunternehmer“ unter anderem die zollrechtlichen Bestimmungen als Inhalt an. Gern stehen wir Ihnen bei Fragen zum Seminar oder speziell zu den spezifischen Bestimmungen zur Seite.

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