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Transport von Gefahrgut – Anforderungen und Ausrüstung

Das Spezialisieren eines Transportunternehmens auf den Bereich der Beförderung von Gefahrgütern kann lukrativ sein. Die Auftragslage erscheint gut und die Entlohnung ist im Verhältnis zu anderen Aufträgen höher. Doch sind auch einige wichtige Anforderungen bei den Fahrzeugen und Personen zu erfüllen, damit der Transport überhaupt durchgeführt werden darf. Dieser Beitrag richtet sich an Transporte, die nicht in die Ausnahme der sogenannten Kleinstmengenregelung fallen.

Zu den Anforderungen gehört unter anderem die Ausbildung aller betroffenen Fahrzeugführer und Begleitpersonen. Nach dessen Abschluss erhalten die Personen eine Bescheinigung nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Welche weiteren Voraussetzungen müssen noch vorliegen? Einige wichtige Punkte werden hier erläutert.

Kennzeichnung der Fahrzeuge und Güter

Einer der fundamentalen Bestimmungen sind Kennzeichnungen am Fahrzeug und an den Gefahrgütern selbst. Etliche Symbole stehen hierfür zur Auswahl, doch haben sie alle etwas gemeinsam. Mit den farblichen Unterschieden kann das jeweilige Gefahrgut schnell und eindeutig eingeordnet werden. Zu den Symbolen gehören beispielsweise eine Flamme für entzündliche Substanzen, zwei Gläser mit einer auslaufenden Flüssigkeit über eine Hand und einem schwarzen Balken für ätzende Stoffe und der schwarze Totenkopf für giftigen Inhalt.

Die Fahrzeuge sind mit orangefarbenen, rechteckigen und schwarz umrandeten Tafeln vorne und hinten zu versehen. Allerdings nur, wenn auch tatsächlich Gefahrgut geladen ist, ansonsten sind sie abzudecken oder zu entfernen.

Ausrüstung der Fahrzeuge

Bei der Beförderung von Gefahrgut müssen die Fahrzeuge, abhängig von Ihrer jeweiligen Ladung, mindestens einen Feuerlöscher, dessen Fassungsvermögen wiederrum abhängig von der höchstzulässigen Fahrzeugmasse ist, an Bord haben. Und zwar so, dass jederzeit ein Zugriff besteht. Insofern ist der richtige Ort in der Führerkabine oder gegebenenfalls außen am Fahrzeug. In die Ladekabine gehört er nicht. Des Weiteren gehören zwei selbststehende Warnschilder und mindestens ein Unterlegkeil je Fahrzeug und Anhänger dazu. Zur Sicherheit des Fahrzeuginsassen bei einem etwaigen Unfall ist ausreichend Augenspülflüssigkeit mitzuführen. Als Standardausrüstung gehören außerdem Warnwesten, Schutzbrillen und -handschuhe für jede Person sowie eine funkenfreie Lampe dazu.

Je nach Gefahrgut kann darüber hinaus noch eine Schaufel, Kanalabdeckung, Auffangbehälter aus Kunststoff oder sogar eine Notfallfluchtmaske zur Ausrüstung des Fahrzeuges gehören.

Fahrzeuge benötigen zum Teil eine Sonderzulassung

Bevor der Transport starten kann, ist demnach sicherzugehen, dass die erforderliche Ausrüstung im Fahrzeug vorhanden ist. Zusätzlich sind alle notwendigen Begleitpapiere mitzuführen. Hierzu gehören zum Beispiel die Begleitpapiere zur Ladung und schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter). Gegebenenfalls ist auch der Eintrag „gefährliche Güter“ im Fahrzeugausweis erforderlich.

Tipps bei der Beförderung von Gefahrgütern

Das Einhalten einiger Bestimmungen kann die Sicherheit des Transportes von Gefahrgut bereits enorm erhöhen. Beispielsweise müssen die Schutzkappen auf dem Ventil von Gasflaschen immer vorhanden und befestigt sein. So wird bei einer Kollision das Ventil vor einer Beschädigung geschützt. Zum anderen sind hitzeempfindliche Stoffe vor einer direkten Sonneneinstrahlung zu schützen. Deshalb sollte das Fahrzeug auch nicht in der prallen Sonne abgestellt werden, beziehungsweise bei Ankunft am Ankunftsort die Entladung direkt erfolgen.

Insbesondere bei der Beförderung von Gasen ist eine gute Belüftung zu gewährleisten. Ansonsten können gefährliche Gemische entstehen, die sich entzünden oder sogar eine Explosion verursachen können.

Sonderbewilligung für Tunneltransport

Bei dem Transport von Gefahrgut auf der Straße sind einige Faktoren zu bedenken. Gemäß der ADR gelten Beschränkungen hinsichtlich des Durchquerens von Tunneln auch in der Schweiz. Sobald auf der Transportstrecke ein Tunnel zu durchfahren ist, muss abgeklärt werden, ob dieser mit dem Gefahrgutfahrzeug überhaupt befahren werden darf. Das entsprechende Verkehrszeichen „Verbot von Gefahrguttransporten“ weist hierauf hin.

Für zwei Tunnel müssen sogar Sonderbewilligungen beantragt werden. Das sind der St. Gotthard-Tunnel auf der Strecke von Göschenen nach Airolo und auf der Strecke Thusis nach Bellinzona der San Bernardino-Tunnel. Das entsprechende Gesuch zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, zur Durchfahrt der genannten Straßentunnel mit gefährlichen Gütern, ist bei dem Bundesamt für Straßen (ASTRA) zu stellen. Zur Erteilung ist im Vorhinein eine Überprüfung notwendig, ob die gefährliche Ladung alternativ auf der Schiene transportiert werden kann, beziehungsweise eine Ausweichstrecke (ohne Tunnel) besteht.

Externer Gefahrgutbeauftragter kann sinnvoll sein

Wie auch dieser Beitrag zeigt, sind etliche gesetzliche Bestimmungen hinsichtlich des Transportierens von Gefahrgütern zu beachten und einzuhalten. Ein Gefahrgutbeauftragter ist daher zwingend für das Unternehmen erforderlich. Diese Aufgabe kann vom Unternehmer oder einem Beschäftigten wahrgenommen werden. Hierzu gehört eine entsprechende Schulung, um die Fachkunde zu bekommen. Aber auch von extern kann der Gefahrgutbeauftragte geholt werden. Hierbei helfen wir Ihnen gern. Ein erstes Beratungsgespräch kann bereits kurzfristig erfolgen. Nutzen Sie einfach unser neues Angebot der Beratung per Zoom. Hierin klären wir Ihre derzeitige Lage und erarbeiten auf Wunsch zusammen Lösungen, damit das Gefahrgut sicher am Zielort ankommt. So müssen Sie nur den, in diesem Zusammenhang geleisteten, Service zahlen und benötigen keine weitere Kraft in Ihrem Unternehmen. Darüber hinaus übernehmen wir die notwendigen Schulungen Ihres Personals, beispielsweise auch zur Verlängerung des Fähigkeitsausweises nach der Chauffeurenzulassungsverordnung (CZV).

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