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Weitere InformationenFür eine Mehrheit der Unternehmen in der Transportbranche ist es notwendig, dass vor Durchführung der Beförderung von Gütern oder / und Personen eine Transportlizenz beantragt und erteilt wird. Wie man als Unternehmen diese bekommt und worauf geachtet werden sollte, haben wir bereits in einigen Beiträgen näher erläutert. Doch auch bei dieser Vorschrift gibt es Ausnahmen, die dazu führen, dass ein Unternehmen von der Lizenzpflicht befreit ist.
Grundlegend gehören alle nicht gewerbsmäßig durchgeführten Transporte dazu. Eine solche Beförderung liegt vor, sobald der Transport ohne jegliche Gegenleistung erfolgt. Dabei zählt nicht nur eine Bezahlung in Geldwerten dazu, sondern auch die Entgegennahme von Naturalleistungen oder einen geschäftlichen Vorteil. Beispielsweise wenn ein Unternehmen einen Autotransport kostenfrei durchführt, dafür aber ein Fahrzeug günstiger bekommt.
Doch es gibt regelmäßige Tätigkeiten, die ebenfalls von der Pflicht zur Erlangung einer Transportlizenz befreit sind. Die Ausnahmen werden zum einen im Abkommen zwischen der europäischen Gemeinschaft und der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter und Personenverkehr auf Schiene und Straße (Landverkehrsabkommen) und zum anderen in der Verordnung über die Zulassung als Straßentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr (STUV) geregelt.
Zu den Gütertransporten, für die Unternehmen keine Transportlizenz benötigen, gehören zum Beispiel die Beförderung von Postsendungen im Rahmen öffentlicher Versorgungsdienste.
Des Weiteren der Transport von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen. Sofern es sich also um eine Werkstatt handelt, die den Service bietet, das nicht mehr funktionsfähige Fahrzeug in die Werkstatt zu überführen, so ist diese Fahrt lizenzfrei.
Der Gesetzgeber hat bei der Ausnahmeregelung zur Lizenzpflicht auf das Gesamtgewicht eines Fahrzeugs Bezug genommen. Insofern ist der Transport von Gütern mit einem Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht bis einschließlich 3500 kg ohne Lizenz durchführbar. Beim Fahrzeug aber insbesondere auch einer Fahrzeugkombination ist darauf zu achten, dass diese als Gesamteinheit nicht höher als 3,5 t liegen darf. Entscheidend ist das angegebene Gesamtgewicht in den Fahrzeugpapieren.
Eine weitere Ausnahmeregelung findet sich bei der Beförderung von Gütern für den eigenen Bedarf. Dabei sind allerdings einige Punkte zu beachten, die alle zu erfüllen sind. Zum einen müssen die beförderten Güter Eigentum des Unternehmens oder von diesem verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder wiederinstandgesetzt worden sein. Ein weiterer Punkt ist, dass die Beförderung der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, dem Versand ab dem Unternehmen, der Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen muss. Dabei müssen die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Somit muss der Fahrzeugführer bei dem Unternehmen beschäftigt sein. Aber auch das Fahrzeug selbst muss dem Unternehmen grundsätzlich gehören. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellt.
Ähnlich verhält es sich bei sogenannten Transporten einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Auch hier sind all die beschriebenen Punkte zu erfüllen.
Als Verkehrsleiter vermitteln wir Transportlizenzen und ermöglichen so den gewerblichen Transport von Personen und Gütern. Beim Transport von gefährlichen Gütern erfüllen wir als Gefahrgutbeauftragter sämtliche gesetzlichen Auflagen. Zudem bieten wir als CZV-anerkannte Weiterbildungsorganisator umfassende Schulungen für Ihre Fahrer an – entweder bei uns in Aarau oder direkt bei Ihnen vor Ort als CZV-Firmenkurs.
Wir sind Ihre externe Verkehrsleitung und ermöglichen Ihnen das beantragen der Transportlizenz.
Wir bieten externe Verkehrsleitung
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Auch für Unternehmen, die sich auf die Beförderung von Personen spezialisieren möchten, gibt es Ausnahmeregelungen von der Lizenzpflicht. Zum einen ist die zugelassene Anzahl an Personen für das Fahrzeug ausschlaggebend. Sofern laut Fahrzeugpapieren das Fahrzeug für maximal neun Personen, einschließlich des Fahrzeugführers, zugelassen ist, kann die Personenbeförderung lizenzfrei durchgeführt werden.
Ein weiterer Punkt ist der oftmals eingesetzte Transport von Mitarbeitern innerhalb eines Unternehmens. Die Regelungen sind ähnlich dem des „Werkverkehrs“. Hierbei ist ebenfalls zu beachten, dass das eingesetzte Fahrzeug dem Unternehmen gehört und auch der Fahrzeugführer beim Unternehmen angestellt sein muss. Diese Beförderung stellt nur eine Nebentätigkeit des Unternehmens dar. Für die Personenbeförderung innerhalb des Unternehmens kann von dem Bundesamt für Verkehr (BAV) eine Bescheinigung ausgestellt werden.
Des Weiteren ist es gestattet, dass eigene Angestellte durch ein Unternehmen befördert werden, dass nicht dem Transportgewerbe angehört.
Eine allgemeine Bescheinigung über die Befreiung der Pflicht zur Erlangung der Transportlizenz wird nicht ausgestellt. Es kann aus diesem Grund hilfreich sein, dass der Fahrzeugführer, neben den erforderlichen Fahrzeugpapieren, auch einen Nachweis über das Angestelltenverhältnis mit dem Unternehmen mit sich führt. Außerdem sollte eine Kopie des entsprechenden Anhanges des Landverkehrsabkommens mitgeführt werden, worin die Ausnahmeregelung definiert wird und hervorgeht.
Nach der STUV fällt jede gewerbsmäßige Beförderung von fremden Gütern mit einem Fahrzeug, dessen Gesamtgewicht 3,5t laut den Fahrzeugpapieren übersteigt, grundsätzlich unter die Lizenzpflicht. Allein diese Tatsache zeigt, dass die Mehrheit der Unternehmen vor Beginn der Tätigkeit eine Transportlizenz erhalten müssen. Die in diesem Beitrag erläuterten Ausnahmeregelungen sind nicht abschließend. Gerne helfen wir Ihnen, bei der Klärung der Ausnahmeregelungen, bzw. bei der Erlangung einer Transportlizenz. Sprechen Sie uns hierzu jederzeit an oder nutzen Sie ein kostenfreies Informationsgespräch zur Dienstleistung „Firmengründung im Transportgewerbe“ direkt per Zoom-Meeting.
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