Auch in diesem Jahr setzt der Winter früh ein, und in einigen Regionen fallen bereits die ersten Schneeflocken. Es ist höchste Zeit, den Fuhrpark auf Winterreifen umzurüsten, falls dies noch nicht geschehen ist. Seit dem 01. November gilt in vielen Teilen Europas die Winterreifenpflicht. Doch welche Regelungen sind im Einzelnen einzuhalten, und worauf sollten Unternehmen und Fahrzeugführer achten?
Obwohl die Schweiz einige Höhenlagen hat, in denen es bereits jetzt viel Schnee geben kann, gibt es keine gesetzliche Pflicht für Winterreifen. Doch ganz so einfach ist es nicht. Jeder Fahrzeugführer muss sein Fahrzeug in jeder Situation unter Kontrolle haben. Das ist bei Schnee auf der Strasse und Sommerreifen auf dem Lastwagen nahezu unmöglich.
Wer dennoch mit einem ungeeignet ausgerüsteten Fahrzeug einen Unfall verursacht, riskiert nicht nur, dass die Versicherungen die entsprechenden Leistungen kürzt und den Fahrzeugführer, bzw. das Unternehmen in Regress nimmt und ein Bußgeld droht, es handelt sich auch, je nach Situation, um eine Straftat. Die gesetzliche Mindestprofiltiefe liegt zwar bei 1,6 mm, empfohlen sind aber 4 mm.
Hinzu kommt, dass einige Regionen weitere Bestimmungen erlassen, insbesondere wenn in dieser beispielsweise ein Alpenpass vorhanden ist. Besonders in diesen Gebieten kann auch der Einsatz von Schneeketten vorgeschrieben sein.
Viele Unternehmen in der Transportbranche haben nicht nur Kunden in der Schweiz, sondern teils in ganz Europa verteilt. Hier ist es wichtig, dass man nicht nur die Regelungen im eigenen Land kennt, sondern auch die in den entsprechenden Ländern, durch die der Transport führt.
Schauen wir uns hierzu die Regelungen in den Nachbarländern der Schweiz einmal an.
In Deutschland gibt es eine gesetzliche Winterreifenpflicht, die besagt, dass alle Kraftfahrzeuge bei winterlichen Verhältnissen, wie beispielsweise Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte mit entsprechenden Winterreifen ausgerüstet sein müssen. Dabei handelt es sich um eine sogenannte situative Winterreifenpflicht. Das bedeutet, sie greift nur bei der vorhandenen Situation. Herrschen allerdings milde Temperaturen, kann theoretisch auf Winterreifen verzichtet werden, allerdings wird dieses nicht empfohlen.
Bei der Art von Winterreifen ist inzwischen auf das Schneeflockensymbol (Three-Peak-Mountain-Snowflake) zu achten. Nur diese sind mittlerweile noch zulässig. Die M+S-Kennzeichnung für Matsch und Schnee gilt zwar für einzelne Reifen die bis zum 01.01.2018 hergestellt wurden noch bis 2024, allerdings sollte sich das jedes Unternehmen mit schweren Fahrzeugen überlegen, ob diese noch ausgerüstet werden sollten.
Wer sich nicht an die Regelungen hält, dem drohen Bußgelder in unterschiedlicher Höhe, je nach Situation.
In Frankreich gibt es seit diesem Jahr in einigen Regionen eine generelle Winterreifenpflicht, die vermehrt in Bergregionen, wie den Alpen, Pyrenäen und Vogesen zu finden ist. Die Voraussetzung einer Winterausrüstung wird durch das Verkehrsschild B26 geregelt. Gilt die Winterreifenpflicht, so beträgt die Mindestprofiltiefe der Reifen satte 3,5 mm. Darüber hinaus sollten die Fahrzeuge Schneeketten oder textile Traktionshilfen mitführen, um diese je nach Situation einsetzen zu können. Mit angelegten Schneeketten beträgt die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h.
Auch wenn in anderen Regionen keine Winterreifen vorgeschrieben sein sollten, wird dennoch empfohlen zwischen Oktober und Mitte März, bzw. wenn die durchschnittliche Temperatur unter 7°C liegt, auf diese umzurüsten.
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