Der Umgang mit gefährlichen Stoffen ist sicher ein Gebiet, das nicht zu unterschätzen ist. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber 2001 eine eigene Verordnung über dieses wichtige Thema erlassen. Diese Verordnung regelt unter anderem, dass mindestens ein Gefahrgutbeauftragter in einem Unternehmen, für jede Tätigkeit in Zusammenhang mit Gefahrgut, ernannt sein muss.
Grundsätzlich haben Unternehmen eigenständig zu klären, ob sie unter die Regelungen der GGBV fallen. Das ist manchmal jedoch nicht ganz eindeutig. Aus diesem Grund bieten wir Ihnen hier eine kleine Hilfestellung, die Ihnen eine Orientierung geben soll. Diese kann jedoch aufgrund der Fülle an Informationen keine abschliessende Klärung bieten oder rechtsbindend sein.
Um diese Frage zu beantworten, schauen wir uns an, in welchem Geltungsbereich sich die GGBV bewegt. Das ist recht einfach, da sie sehr flächendeckend umfasst ist.
die eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der
im Bereich
durchführt, unterliegt der GGBV. Mit hoher Wahrscheinlichkeit also auch Sie.
Wie bereits aus anderen Verordnungen bekannt, nennt auch der Gesetzgeber in der GGBV einige Kriterien, die zu einer Ausnahme führen können. Das führt dazu, von der Pflicht, einen Gefahrgutbeauftragten zu ernennen, befreit zu sein.
Zum einen gibt es eine Deckelung bei der Anzahl der betroffenen Tätigkeiten oder Wagen. Hierzu ist es wichtig, die Anzahl der Gefahrgüter je Kraftfahrzeug (mit oder ohne Anhänger) oder Bahnwagen genau zu kennen. Die Anzahl, abgeglichen mit der festgesetzten Freigrenze, kann Ihnen Aufschluss darüber geben, ob Sie unter die Grenze fallen oder diese überschreiten.
Zum anderen sind Tätigkeiten befreit, die sich auf Baustellentanks oder einzelne Bestrahlungseinheiten je Beförderungseinheit beziehen, was ebenfalls berücksichtigt werden muss.
Die Grundlage zu den Freigrenzen sowie für die Baustellentanks und Bestrahlungseinheiten finden Sie im Anhang zum Artikel 5 Absatz 1 der GGBV. Aufgrund der Fülle an Informationen und der Klärungen im Einzelfall wird an dieser Stelle bewusst keine gesamte Auflistung dargestellt. Doch wir lassen Sie nicht allein. Wenn Sie Fragen bei der Klärung haben, ob Sie einen Gefahrgutbeauftragten ernennen müssen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und helfen Ihnen weiter.
Hinweis: Ob eine Freigrenze greift, entscheidet sich an der Menge je Beförderungseinheit — massgebend ist der Anhang zu Artikel 5 Absatz 1 der GGBV. Die Abklärung liegt beim Unternehmen selbst und ist im Zweifelsfall zu dokumentieren. Klären Sie Grenzfälle ab, bevor die erste Sendung rollt.
Eine spezielle Ausbildung befähigt einen Gefahrgutbeauftragten dazu, die betriebsinternen Abläufe in Bezug auf die GGBG zu beurteilen, zu hinterfragen und ggf. auch Änderungen vorzuschlagen und einzuführen. Im Artikel 11 ABS. 2 der GGBV sind die einzelnen Aufgaben beschrieben und von dem Unternehmen in einem Pflichtheft festzuhalten. Der Gefahrgutbeauftragter selbst wird von den kantonalen GGBV Vollzugsbehörden kontrolliert.
Als Übersicht hier die Aufgaben kurz zusammengefasst:
Haben Sie festgestellt, dass Ihr Unternehmen unter den Geltungsbereich der GGBV fällt, so haben Sie einige Pflichten, denen Sie nachkommen müssen.
Im Einzelnen gehören hierzu:
Wie Sie sehen, sind allein Ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem Gefahrgutbeauftragten sowie den zuständigen Behörden sehr umfangreich und keinesfalls zu vernachlässigen. Das Nichteinhalten dieser Pflichten führt nicht nur zu hohen Bussen, sondern kann im schlimmsten Fall auch zu Haftstrafen führen.
Sie haben die Möglichkeit, einen Mitarbeiter aus den eigenen Reihen zu einem Gefahrgutbeauftragten ausbilden zu lassen. Die Ausbildung umfasst eine 3- bis 4-tägige Vorbereitung, gefolgt von einer anschliessenden Prüfung. Nach dem Erhalt des Schulungsausweises darf der Mitarbeiter dann offiziell als Gefahrgutbeauftragter ernannt werden.
Der Schulungsausweis wird für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt und kann nur durch eine wiederholte Prüfung verlängert werden, um die Qualifikation aufrechtzuerhalten.
Viele Unternehmen haben letztendlich nicht die Ressourcen, einen Gefahrgutbeauftragten aus der eigenen Belegschaft ausbilden zu lassen und entsprechend einzusetzen. Darüber hinaus haben wir bereits festgestellt, dass bezüglich der Ausnahmen und Einhaltung der Vorschriften Gefahr besteht, diese falsch zu verstehen, bzw. nicht vollständig umzusetzen.
Damit Sie aber dennoch auf der sicheren Seite sind, hat der Gesetzgeber explizit die Möglichkeit eröffnet auch einen externen Gefahrgutbeauftragten zu ernennen.
Bereits seit Jahren bieten wir die Dienstleistung „externer Gefahrgutbeauftragter“ an. Sollten Sie also noch keinen Gefahrgutbeauftragten haben oder sind Sie gerade bei der Neuorganisation der Tätigkeiten, so lassen Sie sich gern von uns beraten. Gerne helfen wir Ihnen dabei Fragen zu klären und die bestmögliche Umsetzung der Vorschriften zu gewährleisten.
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Sobald Ihr Betrieb gefährliche Güter handhabt, verpackt, einfüllt, versendet, lädt oder entlädt, fällt er grundsätzlich unter die GGBV — auf Strasse, Schiene und Gewässer.
Der Geltungsbereich ist bewusst breit gefasst und erfasst juristische wie natürliche Personen, Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit und staatliche Einrichtungen. Die Abklärung, ob der eigene Betrieb darunterfällt, ist Sache des Unternehmens.
Ja. Die GGBV kennt Freigrenzen bei der Menge je Beförderungseinheit sowie Ausnahmen für Baustellentanks und einzelne Bestrahlungseinheiten.
Massgebend ist der Anhang zu Artikel 5 Absatz 1 der GGBV. Wer eine Ausnahme beansprucht, muss die Mengen je Fahrzeug oder Bahnwagen genau kennen und die Beurteilung im Einzelfall belegen können.
Er überwacht die Einhaltung der Vorschriften, berät das Unternehmen, erstattet der Geschäftsleitung jährlich Bericht und erstellt Unfallberichte.
Die Aufgaben sind in Artikel 11 Absatz 2 der GGBV beschrieben und im Pflichtenheft festzuhalten. Kontrolliert wird der Gefahrgutbeauftragte durch die kantonalen GGBV-Vollzugsbehörden.
Schriftliche Ernennung, Meldung an die Behörden innert 30 Tagen, Pflichtenheft, Ausbildung ermöglichen, Unabhängigkeit gewährleisten und Jahresberichte fünf Jahre aufbewahren.
Dazu kommen die Bekanntmachung der Funktion im Betrieb, der Einsatz nur im Bereich des Schulungsausweises, die Auskunftspflicht bei Kontrollen und die Weitergabe von Unfallberichten. Werden diese Pflichten verletzt, drohen hohe Bussen und im schwersten Fall Freiheitsstrafen.
Das hängt vom Volumen der Gefahrguttätigkeiten ab. Bei geringen Mengen ist eine externe Lösung meist wirtschaftlicher.
Die interne Ausbildung dauert drei bis vier Tage plus Prüfung, der Schulungsausweis gilt fünf Jahre und muss durch eine erneute Prüfung verlängert werden. Verlässt die Person den Betrieb, ist das Wissen weg. Ein externer Gefahrgutbeauftragter ist dauerhaft auf dem aktuellen Stand und bindet keine eigenen Ressourcen.
Wer Gefahrgut verpackt, verlädt, versendet oder befördert, braucht eine dokumentierte Unterweisung. Unsere ADR-1.3-Schulung deckt alle acht Funktionen ab und ist online absolvierbar.
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