Alle zwei Jahre wird das ADR überarbeitet, und alle zwei Jahre hören wir denselben Satz: «Bei uns ändert sich ohnehin nichts.» Für die Ausgabe 2027 stimmt das erstaunlich oft sogar – nur eben nicht dort, wo die meisten Betriebe es vermuten.
Die Kurzantwort: Das ADR 2027 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft, die Übergangsfrist läuft bis zum 30. Juni 2027. Die wichtigsten Neuerungen betreffen die Freistellungsgrenze der Beförderungskategorie 1, den Personenkreis der Unterweisung nach Kapitel 1.3, defekte Lithiumbatterien, die schriftlichen Weisungen und die Fahrzeugausrüstung. Begrenzte Mengen, freigestellte Mengen und die Pflichten des Gefahrgutbeauftragten bleiben unverändert.
Stand dieser Seite. Die Änderungen wurden von der UNECE-Arbeitsgruppe WP.15 beschlossen und am 1. Juli 2026 offiziell notifiziert. Formal gelten sie als angenommen, wenn bis zum 1. Oktober 2026 kein Einspruch erfolgt. Die Schweizer SDR-Revision ist noch nicht beschlossen. Wir aktualisieren diese Seite, sobald sich daran etwas ändert.
Wir verkaufen zwar Schulungen und Beratung. Trotzdem sagen wir es deutlich: Ein grosser Teil dessen, was Ihnen zum ADR 2027 als dringender Handlungsbedarf verkauft wird, ist keiner.
Wir haben dafür die drei offiziellen Änderungsdokumente vollständig durchgesehen. In den folgenden Kapiteln steht keine einzige inhaltliche Änderung:
| Thema | Kapitel | Befund |
|---|---|---|
| Begrenzte Mengen (LQ) | 3.4 | Keine Änderung. Auch das LQ-Kennzeichen bleibt. |
| Freigestellte Mengen (EQ) | 3.5 | Keine Änderung. E-Codes und Höchstmengen bleiben. |
| Gefahrgutbeauftragter | 1.8.3 | Keine inhaltliche Änderung. Schulung, Prüfung, Jahresbericht und Unfallbericht bleiben. |
| Gefahrzettel | 5.2.2 | Keine Änderung an den Mustern. |
| Feuerlöscher und Ausrüstung | 8.1.4, 8.1.5 | Keine Änderung. |
| Tunnelbeschränkungscodes | Spalte 15 | Keine Änderung an bestehenden Einträgen. |
| Elektronisches Beförderungspapier | 5.4.0 | Keine inhaltliche Änderung. |
Wer Ihnen also einen Crashkurs zu «den neuen LQ-Regeln 2027» anbietet, verkauft Ihnen Luft. Sparen Sie das Geld und stecken Sie es dorthin, wo tatsächlich etwas passiert.
Hier liegt nämlich die Änderung mit der grössten praktischen Wirkung. Die Tabelle in Abschnitt 1.1.3.6.3 enthielt nämlich eine Fussnote «a». Diese erlaubte dabei für bestimmte Güter der Beförderungskategorie 1 eine Höchstmenge von 50 Kilogramm je Beförderungseinheit. Genau diese Fussnote wird nun gestrichen.
Damit sinkt die höchstzulässige Gesamtmenge auf 20 Kilogramm und entspricht dem, was für die übrigen Güter dieser Kategorie ohnehin gilt. Betroffen sind dabei die UN-Nummern 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017.
Was Sie tun sollten: Prüfen Sie, ob eine dieser UN-Nummern in Ihrem Sortiment vorkommt. Falls ja, rechnen Sie Ihre typischen Ladungen nach der 1000-Punkte-Regel neu durch. Zudem gibt es eine Übergangsvorschrift bis zum 31. Dezember 2030 – ausdrücklich damit Betriebe Zeit haben, sich EX-Fahrzeuge zu beschaffen. Diese Frist ist grosszügig, aber ein Fahrzeug beschafft man nicht in vier Wochen.
Ausserdem werden der Beförderungskategorie 2 in Klasse 9 die neuen UN-Nummern 3563 und 3564 zugeordnet.
Kapitel 1.3 verlangt zudem, dass alle an der Gefahrgutbeförderung beteiligten Personen unterwiesen werden. Bisher war der Text nämlich arbeitnehmerbezogen formuliert. Neu ist von «Personen» die Rede, die an den in Kapitel 1.4 genannten Tätigkeiten beteiligt sind.
Das klingt zwar nach Wortklauberei, hat aber Folgen. Erfasst sind neu ausdrücklich auch Selbstständige und Personen ohne Arbeitgeber. Ergänzend stellt der Text klar, dass «Personal» jede Person mit einer gleichwertigen Rolle oder Funktion umfasst.
Auch die Aufzeichnungspflicht wandert mit: Sie gilt neu für diesen erweiterten Personenkreis, es sei denn, die Beteiligten nach Kapitel 1.4 führen die Aufzeichnungen. Dieselbe Ergänzung gibt es zudem für die Sicherungsunterweisung nach 1.10.2.4.
Was Sie tun sollten: Gehen Sie Ihre Liste der unterwiesenen Personen durch und ergänzen Sie Selbstständige, Temporärkräfte und Einzelunternehmer, die für Sie verladen, verpacken oder befördern. Klären Sie ausserdem schriftlich, wer die Nachweise aufbewahrt – Sie oder die Person selbst.
Ein Merksatz für die Praxis: Nicht der Arbeitsvertrag entscheidet über die Unterweisungspflicht, sondern die Tätigkeit.
Batterien sind vor allem das Thema, bei dem das ADR 2027 am meisten bewegt. Vier Punkte sind dabei praxisrelevant.
Erstens: defekte Batterien. Die neue Sondervorschrift 680 verlangt, dass der Absender dem Verlader und dem Beförderer die Beschreibung der Umgebungsbedingungen liefert, unter denen die Verpackung verwendet und befördert werden darf. Diese Beschreibung ist anschliessend dem Beförderungspapier beizufügen. Das gilt insbesondere für Batterien, die nach den Verpackungsanweisungen P911 oder LP906 verpackt sind.
Zweitens: Hybridbatterien. Batterien mit Lithium-Ionen- und Natrium-Ionen-Zellen werden zudem erstmals ausdrücklich geregelt. Die neue Sondervorschrift 410 ordnet sie deshalb den UN-Nummern 3480, 3481 oder 3536 zu.
Drittens: neue UN-Nummern. Die bisherige UN 3536 wird zudem aufgeteilt. Neu gibt es 3536 für Lithium-Ionen-Batterien, 3563 für Lithium-Metall-Batterien und 3564 für Natrium-Ionen-Batterien, jeweils in Güterbeförderungseinheiten eingebaut.
Viertens: Kennzeichnung. Güterbeförderungseinheiten mit diesen eingebauten Batterien müssen mit orangefarbenen Tafeln versehen sein, auf denen Gefahrnummer und UN-Nummer stehen. Diese Vorschrift entspricht dabei dem, was im Schienenverkehr längst gilt.
Was Sie tun sollten: Wenn Sie Altbatterien oder Rückläufer versenden, brauchen Sie ab 2027 ein zusätzliches Dokument. Legen Sie sich jetzt eine Vorlage an, statt im Januar zu improvisieren.
Die schriftlichen Weisungen nach 5.4.3 werden ebenfalls überarbeitet. Sprachlich wird durchgängig von «Gefahr von …» auf «kann … verursachen» umgestellt, und ein Spiegelstrich spricht neu von der «Vorrichtung zum Abschalten der elektrischen Anlage» statt vom Hauptschalter.
Entwarnung für die Praxis: Die alten schriftlichen Weisungen dürfen noch bis zum 31. Dezember 2027 verwendet werden. Sie müssen also nicht am 1. Januar sämtliche Fahrzeuge neu bestücken.
Zwei weitere Dokumentenpunkte: Bei Abfällen darf die Menge im Beförderungspapier künftig bei allen Tanktypen geschätzt werden, wenn eine genaue Messung am Verladeort unmöglich ist – mit Ausnahmen, unter anderem dort, wo die genaue Menge für eine Freistellung entscheidend ist. Und die Zulassungsbescheinigung eines Anhängers muss nicht mehr in der Führerkabine liegen, wenn sie sicher und wettergeschützt am Anhänger aufbewahrt wird.
Zwei Punkte betreffen Beschaffungsentscheide, nicht den Alltag.
Reifendruckkontrollsystem. Fahrzeuge brauchen ein System nach UN-Regelung Nr. 141. Die Anforderung gilt für alle Motorfahrzeuge und für Anhänger über 3,5 Tonnen, die nach dem 1. Juli 2027 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen werden. Bestandsfahrzeuge sind dagegen nicht betroffen.
Hinterer Unterfahrschutz. Die Anforderungen nach UN-Regelung Nr. 58 werden zudem präzisiert. Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2029 zugelassen werden und die neuen Vorschriften nicht erfüllen, dürfen weiterverwendet werden.
Was Sie tun sollten: Wenn Sie 2027 ohnehin ein Fahrzeug beschaffen, nehmen Sie beide Punkte in die Ausschreibung auf. Sonst ist hier folglich nichts zu tun.
Acht Fragen, keine Anmeldung, kein Ergebnis per Post. Sie sehen sofort, welche Änderungen Ihren Betrieb treffen – und welche Sie ignorieren können.
Das ADR 2027 ist allerdings keine grosse Reform. Für die meisten Betriebe reduziert sich der Handlungsbedarf auf drei Dinge: die Unterweisungsliste erweitern, bei defekten Batterien ein Zusatzdokument einführen und bis Ende 2027 die schriftlichen Weisungen tauschen. Wer explosive Stoffe der Kategorie 1 befördert oder 2027 Fahrzeuge beschafft, hat zusätzlich zu planen.
Der grössere Fehler wäre, aus lauter Betriebsamkeit die Punkte zu übersehen, die wirklich zählen.
Das ADR 2027 trifft zudem jede Branche unterschiedlich. Wir haben die Änderungen für sechs Bereiche einzeln aufbereitet – jeweils mit den Fristen, die dort tatsächlich zählen, und dem, was Sie getrost ignorieren können.
Als externe Gefahrgutbeauftragte betreuen wir Betriebe vom Einzeltransporteur bis zur Chemieproduktion. Wir sagen Ihnen in einem Gespräch, welche der oben genannten Punkte Sie betreffen – und welche nicht.
Gefahrgutberatung anfragenHier deshalb die meistgestellten Fragen zu diesem Thema.
Am 1. Januar 2027. Die allgemeine Übergangsfrist läuft bis zum 30. Juni 2027. Bis dahin dürfen Sie noch nach ADR 2025 verfahren. Einzelne Themen haben längere Fristen, etwa die schriftlichen Weisungen bis Ende 2027 und die Mengengrenze der Beförderungskategorie 1 bis Ende 2030.
Nein. Kapitel 3.4 enthält keine einzige Änderung. Auch das LQ-Kennzeichen bleibt unverändert. Dasselbe gilt für die freigestellten Mengen nach Kapitel 3.5. Wenn Ihnen jemand Gegenteiliges erzählt, lassen Sie sich die Fundstelle zeigen.
Ihre eigenen Pflichten nach Abschnitt 1.8.3 ändern sich inhaltlich nicht. Schulung, Prüfung, Bescheinigung, Jahresbericht und Unfallbericht bleiben, wie sie sind. Betroffen sind Sie über Ihre Beratungsfunktion: Unterweisungskonzepte, Verfahrensanweisungen und Stammdaten gehören überarbeitet.
Für Binnentransporte gilt die SDR. Diese verweist auf das ADR, kann aber Abweichungen enthalten. Die SDR-Revision zum ADR 2027 war bis zum 18. Mai 2026 in Konsultation; der Bundesratsbeschluss steht noch aus. Bis dahin lässt sich nicht abschliessend sagen, welche Schweizer Besonderheiten gelten.
Kapitel 8.2 definiert erstmals Fernschulung und E-Learning. Die Erstschulung darf als Präsenz- oder Fernschulung stattfinden, aber nicht als E-Learning. Die Auffrischungsschulung darf E-Learning enthalten, der theoretische Teil jedoch nicht vollständig. Praktische Einzelübungen bleiben Präsenz. Die zuständigen Behörden dürfen strengere Anforderungen festlegen.
Nur dann, wenn Sie defekte oder beschädigte Lithium- oder Natrium-Ionen-Batterien nach P911 oder LP906 versenden. Typisch ist das bei Rückläufern, Garantiefällen und Altbatterien. In diesem Fall müssen Sie als Absender die zulässigen Umgebungsbedingungen beschreiben und dem Beförderungspapier beilegen.
Nein. Sowohl das Reifendruckkontrollsystem als auch der überarbeitete hintere Unterfahrschutz gelten nur für Fahrzeuge ab einer bestimmten Erstzulassung. Für das Reifendruckkontrollsystem ist das der 1. Juli 2027, für den Unterfahrschutz gibt es Bestandsregelungen bis zur Erstzulassung am 1. Januar 2029.
Ja, vier: 3561 und 3562 für Chlorphenole sowie 3563 und 3564 für Lithium-Metall- und Natrium-Ionen-Batterien in Güterbeförderungseinheiten. Zusätzlich erhalten UN 2348 und UN 2862 neue Eintragungen in Verpackungsgruppe II. Die UN-Nummer 2941 entfällt.
Zuletzt aktualisiert am 28. Juli 2026.
Wer Gefahrgut verpackt, verlädt, versendet oder befördert, braucht folglich eine dokumentierte Unterweisung. Unsere ADR-1.3-Schulung deckt alle acht Funktionen ab und ist online absolvierbar.
ADR 1.3 Komplett-Schulung ansehenAusgewählte Beiträge mit praktischem Wissen, wichtigen Hintergründen und Themen, die im Berufsalltag schnell übersehen werden.
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