Wann Batterien im Betrieb Gefahrgut werden

Garage, Entsorgung, Elektrohandel und Handwerk sind längst betroffen

Eine Garage schickt einen defekten Fahrzeugakku zur Entsorgung. Ein Elektrohändler nimmt zwanzig alte Powerbanks zurück. Ein Handwerksbetrieb transportiert Akkuwerkzeuge im Kombi.

Drei Alltagssituationen, und in allen dreien ist Gefahrgut unterwegs. Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien sind immer Gefahrgut der Klasse 9. Die eigentliche Frage ist, ob eine Erleichterung greift oder das volle ADR gilt.

Warum Batterien überhaupt Gefahrgut sind

Lithium-Ionen-Zellen speichern viel Energie auf wenig Raum. Beschädigt man sie mechanisch, schliesst man sie kurz oder überhitzt man sie, können sie in einen Zustand geraten, den niemand mehr stoppt. Fachleute nennen das thermisches Durchgehen. Die Zelle heizt sich selbst weiter auf, setzt brennbare Gase frei und zündet unter Umständen benachbarte Zellen.

Darum ordnet das ADR diese Batterien der Klasse 9 zu, den verschiedenartigen gefährlichen Stoffen und Gegenständen. Mit eigenen Verpackungsvorschriften, eigener Kennzeichnung und eigenen Ausnahmen.

Welche UN-Nummern im Betrieb vorkommen

Für Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien gibt es sechs UN-Nummern, immer paarweise: allein versandt oder in bzw. mit einem Gerät.

  • UN 3480 für Lithium-Ionen-Batterien, allein versandt, dazu gehört auch der Wechselakku
  • UN 3481 für Lithium-Ionen-Batterien in einem Gerät oder mit einem Gerät verpackt, also das Akkuwerkzeug oder der Laptop
  • UN 3090 und UN 3091 für dieselbe Unterscheidung bei Lithium-Metall-Batterien
  • UN 3551 und UN 3552 für dieselbe Unterscheidung bei Natrium-Ionen-Batterien mit organischem Elektrolyten

Welche Nummer greift, entscheidet nicht der Preis und nicht die Grösse, sondern das Zellsystem und die Frage, ob die Batterie allein reist, in einem Gerät steckt oder mit einem Gerät verpackt ist. Blei-Säure-Batterien wie die klassische Starterbatterie gehören nicht dazu. Sie sind Klasse 8 (UN 2794, UN 2800), für neue und für gebrauchte Akkus mit unbeschädigtem Gehäuse gibt es unter Bedingungen eine eigene Freistellung, die Sondervorschrift 598. Einen Überblick über alle Klassen gibt unser Beitrag zu den ADR-Klassen.

Wann die Sondervorschrift 188 greift

Für intakte Zellen und Batterien bis zu einer bestimmten Grösse gibt es die Sondervorschrift 188. Sind alle ihre Bedingungen erfüllt, unterliegt die Sendung den übrigen Vorschriften des ADR nicht. Für Zellen und Batterien, die allein versandt werden, heisst das:

  • Lithium-Ionen-Zellen höchstens 20 Wh, Batterien höchstens 100 Wh mit Angabe der Wattstunden auf dem Gehäuse, bei Lithium-Metall höchstens 1 g bzw. 2 g Lithium
  • der Batterietyp ist nach dem UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien, Abschnitt 38.3, geprüft
  • jede Zelle oder Batterie steckt in einer eigenen Innenverpackung, ist gegen Kurzschluss geschützt und kommt in eine feste Aussenverpackung
  • das Versandstück übersteht einen Fall aus 1,2 m und wiegt höchstens 30 kg brutto
  • es trägt das Lithiumbatterie-Kennzeichen

Für Batterien in Geräten gelten eigene Regeln: Schutz vor Beschädigung, Kurzschluss und unbeabsichtigtem Einschalten. Das Kennzeichen entfällt bei höchstens vier Zellen oder zwei Batterien im Gerät, wenn die Sendung höchstens zwei Versandstücke umfasst. Die Erleichterung endet bei zu grossen Batterien, bei zu schweren Versandstücken und vor allem beim Zustand: Eine beschädigte Batterie entspricht nicht mehr dem geprüften Typ.

Defekte Batterien sind ein eigener Fall

Sobald eine Lithium- oder Natrium-Ionen-Batterie beschädigt oder defekt ist, greift die Sondervorschrift 376. Und die stellt deutlich härtere Anforderungen.

Der Betrieb verpackt solche Batterien nach Verpackungsanweisung P 908, grosse Einzelbatterien nach LP 904. Jede Zelle oder Batterie kommt einzeln in eine Innenverpackung, umgeben von nicht brennbarer und elektrisch nicht leitender Wärmedämmung. Innen- oder Aussenverpackung müssen auslaufsicher sein, die Verpackung muss die Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe II erfüllen. Das Versandstück trägt die UN-Nummer, den Gefahrzettel 9A und die Aufschrift «BESCHÄDIGTE / DEFEKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN». Im Beförderungspapier steht der Satz «BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 376». Batterien, die schon unter normalen Beförderungsbedingungen gefährlich reagieren können, gehen nach P 911 oder LP 906, mit zusätzlichen Prüfungen.

Diese Verpackungen sind Spezialware und im Betrieb selten vorrätig. Wer sie nicht selbst beschaffen und prüfen will, gibt den Teil ab. Wir übernehmen das Verpacken von Gefahrgut samt Kennzeichnung und Dokumenten.

Der Punkt, den viele übersehen: Auch beschädigte Batterien bleiben in der Beförderungskategorie 2. Bis 333 kg je Beförderungseinheit gelten die Erleichterungen nach 1.1.3.6, also etwa keine orangefarbenen Tafeln und keine ADR-Bescheinigung für die Fahrerin oder den Fahrer. Verpackung, Kennzeichnung, Beförderungspapier, ein Feuerlöscher und die Unterweisung bleiben Pflicht. Der defekte Fahrzeugakku aus dem Einstieg ist also klar Gefahrgut, egal wie kurz die Strecke zum Entsorger ist.

Was das ADR 2027 zusätzlich bringt

Das ADR 2027 ändert mehrere Sondervorschriften für Batterien und führt die neue Sondervorschrift 680 ein. Sie betrifft Verpackungen nach P 911 oder LP 906, deren Bewertung festlegt, unter welchen Umgebungsbedingungen sie verwendet und befördert werden dürfen, etwa mit Belüftung. Dann muss der Absender dem Verlader und dem Beförderer diese Bedingungen beschreiben, und die Beschreibung ist dem Beförderungspapier beizufügen. Das gilt für Lithium-Ionen-, Lithium-Metall- und Natrium-Ionen-Batterien.

Was sich im ADR sonst ändert, haben wir in der Übersicht zum ADR 2027 zusammengestellt.

Was in der Luftfracht gilt

Wer zusätzlich per Luftfracht versendet, rechnet mit einem strengeren Regime. Dort gelten die Technischen Anweisungen der ICAO und die Gefahrgutvorschriften der IATA, mit eigenen, teils strengeren Regeln für Lithiumbatterien. Die Regeln für die Strasse lassen sich nicht einfach übertragen.

Wer Sendungen für die Luftfracht vorbereitet, muss dafür nach den ICAO-Vorschriften geschult sein.

Wer im Alltag betroffen ist

Längst nicht mehr nur die Chemie. Betroffen sind Garagen mit Hochvoltarbeiten, Entsorgungsbetriebe und Sammelstellen, Elektrohändler, die Altgeräte und Batterien zurücknehmen, Werkzeugvermieter und jeder Handwerksbetrieb mit einer Akkuflotte.

Viele dieser Betriebe befördern Gefahrgut, ohne es zu wissen. Das fällt erst bei einer Kontrolle auf, oder im schlechteren Fall bei einem Ereignis.

Sobald ein Betrieb Gefahrgut über den Mengengrenzen verpackt, versendet, verlädt, befördert oder entlädt, braucht er eine Gefahrgutbeauftragte oder einen Gefahrgutbeauftragten, auch wenn das nur selten vorkommt. Wer die Funktion nicht intern besetzen kann, holt sie sich von aussen. Als externer Gefahrgutbeauftragter übernehmen wir diese Aufgaben, vertraglich geregelt.

Die drei Situationen aus dem Einstieg

Der defekte Fahrzeugakku. Klar Gefahrgut. Ist es eine Lithium-Ionen-Hochvoltbatterie, gilt die Sondervorschrift 376 mit Verpackung nach P 908 oder LP 904. Bis 333 kg je Beförderungseinheit greifen die Erleichterungen nach 1.1.3.6, Verpackung, Kennzeichnung und Beförderungspapier müssen aber stimmen. Eine Starterbatterie mit Säure ist dagegen Klasse 8 und hat eigene Regeln.

Die zwanzig Powerbanks. Powerbanks sind Lithium-Ionen-Batterien. Nimmt der Händler sie zur Entsorgung oder zum Recycling zurück, hilft die Sondervorschrift 636: Batterien bis 100 Wh, die nicht in einem Gerät stecken, sind bis zur Zwischenverarbeitungsanlage von den übrigen Vorschriften des ADR befreit, ausdrücklich auch von der Sondervorschrift 376. Bedingung sind eine Verpackung nach P 909, ein Qualitätssicherungssystem, das höchstens 333 kg je Beförderungseinheit sicherstellt, und der Vermerk zur Entsorgung oder zum Recycling auf dem Versandstück.

Die Akkuwerkzeuge im Kombi. Das Werkzeug mit eingesetztem Akku ist UN 3481, der Wechselakku UN 3480. Erleichtert sind beide über die Sondervorschrift 188, wenn die Akkus höchstens 100 Wh haben und die übrigen Bedingungen erfüllt sind. Grössere Akkus darf ein Handwerksbetrieb über die Handwerkerregelung 1.1.3.1 c mitnehmen, wenn die Fahrt zu seiner eigenen Arbeit gehört, etwa auf die Baustelle oder zu einer Reparatur. Versorgungsfahrten, zum Beispiel um das Lager aufzufüllen, fallen nicht darunter, und je Beförderungseinheit sind höchstens 333 kg erlaubt. Ein Werkzeugvermieter, der Geräte ausliefert, kann sich darauf in der Regel nicht berufen.

Zur Verpackung selbst geht unser Beitrag Gefahrgut verpacken ins Detail.

Der erste Schritt ist die Unterweisung nach Kapitel 1.3

Die Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR ist Pflicht für alle Mitarbeitenden, deren Arbeit die Beförderung von Gefahrgut umfasst, also auch für Personen, die verpacken, kennzeichnen, verladen, versenden oder disponieren. Fahrerinnen und Fahrer mit ADR-Bescheinigung werden nach Kapitel 8.2 geschult. Wer ohne Bescheinigung fährt, etwa unter der Mengengrenze nach 1.1.3.6, braucht die Unterweisung nach 1.3.

Genau diese Unterweisung klärt die Fälle von oben. Danach weiss im Betrieb jeder, welche Regel für welche Batterie gilt. Und wer im Zweifel zu fragen hat.

Die Unterweisung nach Kapitel 1.3 lässt sich auch online absolvieren, das ADR schreibt keine bestimmte Form vor. Unsere E-Learnings decken jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter im eigenen Tempo ab, ohne dass der Betrieb einen ganzen Tag stillsteht. Die Nachweise bewahrt der Betrieb in der Schweiz mindestens fünf Jahre auf.

Batterien im eigenen Betrieb richtig einordnen

Sie möchten wissen, welche Batterien in Ihrem Betrieb unter das ADR fallen und wie Ihr Team sie korrekt verpackt, kennzeichnet und dokumentiert?

In unseren Gefahrgut-Kursen und in der Unterweisung nach Kapitel 1.3 gehen wir genau diese Fragen durch, mit Beispielen aus Ihrem Arbeitsalltag. Wenn Sie den Aufwand ganz abgeben möchten, übernehmen wir das Verpacken oder stellen Ihnen einen externen Gefahrgutbeauftragten.

Zu unseren Gefahrgut-Kursen · E-Learnings · Gefahrgut verpacken · Externer Gefahrgutbeauftragter

Hinweis. Welche Vorschriften und Erleichterungen im Einzelfall gelten, hängt vom Batterietyp, vom Zustand der Zelle, von der Menge und vom Transportzweck ab. Für den Vollzug sind die zuständigen kantonalen Stellen verantwortlich.

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