Gefahrgut verpacken bedeutet weit mehr, als einen gefährlichen Stoff abzufüllen und auf eine Palette zu stellen. Bereits bei der Vorbereitung einer Sendung zählen zahlreiche Anforderungen. Dazu gehören die richtige Einstufung, eine zugelassene Verpackung, die Kennzeichnung der Versandstücke und die passenden Transportdokumente.
Besonders anspruchsvoll wird es, wenn Sie Flüssigkeiten umfüllen, beschädigte Gebinde ersetzen oder sperrige Gegenstände für den Transport vorbereiten müssen. Auch der Transportweg spielt eine wichtige Rolle, denn für die Strasse gelten teilweise andere Regeln als für Luft- oder Seefracht.
Genau hier unterstützen wir Sie. Wir kommen in Ihren Betrieb und bereiten Ihr Gefahrgut fachgerecht für die Beförderung vor.
Als Gefahrgut gelten Stoffe und Gegenstände, von denen während der Beförderung eine Gefahr für Menschen, Tiere, Sachen oder die Umwelt ausgehen kann. Der Transport ist deshalb national und international umfassend geregelt. In der Schweiz bilden vor allem das ADR und die Schweizer SDR die Grundlage für Gefahrguttransporte auf der Strasse.
Dabei geht es längst nicht nur um auffällige Chemikalien. Auch Produkte aus dem normalen Betriebsalltag zählen beim Transport häufig als Gefahrgut. Typische Beispiele sind Farben, Lacke, Lösungsmittel, Treibstoffe, Spraydosen, Gase, Säuren, Laugen, alkoholhaltige Produkte, Lithiumbatterien sowie Maschinen und Geräte mit eingebauten Gefahrstoffen.
Ob ein Produkt tatsächlich als Gefahrgut gilt, hängt unter anderem vom Stoff, seiner Klassifizierung, der Menge, der Verpackungsgruppe und vom geplanten Transportweg ab. Einen breiteren Einstieg bietet unser Überblick zu Gefahrgut in der Schweiz. Wer Gefahrgut verpacken will, klärt diese Einstufung immer zuerst.
Die Verpackung muss das Gefahrgut während des gesamten Transportes sicher einschliessen. Denn ein Versandstück wird unterwegs bewegt, verladen, umgeschlagen und gestapelt. Zusätzlich wirken Temperatur- und Druckschwankungen darauf ein.
Das ADR verlangt deshalb, dass Gefahrgutverpackungen von guter Qualität und ausreichend widerstandsfähig sind. Sie müssen so hergestellt und verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen nichts austritt. Ausserdem darf aussen an der Verpackung kein gefährlicher Rückstand haften.
Eine gewöhnliche Kunststoffbox, ein Kanister aus dem Baumarkt oder ein beliebiges Fass eignet sich daher nicht automatisch für Gefahrgut. Je nach Stoff brauchen Sie eine bauartgeprüfte und zugelassene Gefahrgutverpackung.
Zugelassene Verpackungen, IBC und Grossverpackungen tragen ein UN-Bauartkennzeichen. Dieses ist direkt auf dem Gebinde eingeprägt oder aufgedruckt und sieht zum Beispiel so aus.
1A1 / Y 1.4 / 150 / 26 / CH / 1234
Die Zeichen verraten Ihnen viel über das Gebinde. Der erste Block beschreibt die Bauart, also etwa ein Stahlfass mit nicht abnehmbarem Deckel. Der Buchstabe steht für die zulässige Verpackungsgruppe. Anschliessend folgen die Dichte oder Masse, der Prüfdruck, das Herstellungsjahr, das Zulassungsland und die Kennnummer.
Werfen Sie deshalb ruhig selbst einen Blick auf Ihre Gebinde. Fehlt das Kennzeichen vollständig, handelt es sich nicht um eine zugelassene Gefahrgutverpackung.
Eine Gefahrgutverpackung muss nicht nur stabil sein, sondern auch zum Inhalt passen. Gerade bei Flüssigkeiten entscheidet die chemische Verträglichkeit zwischen Behältermaterial und Füllgut.
Vor dem Verpacken klären wir deshalb zuerst, um welchen Stoff es sich handelt. Danach lässt sich bestimmen, welche Verpackungsanweisung gilt und welche Verpackungsart zugelassen ist. Je nach Gefahrgut kommen Fässer, Kanister, Kisten, Kombinationsverpackungen, IBC, Grossverpackungen oder speziell angefertigte Lösungen infrage.
Zusätzlich gelten Zusammenpackvorschriften. Nicht jedes Gefahrgut darf zusammen mit einem anderen in dieselbe Aussenverpackung, weil sich bestimmte Stoffe bei einer Leckage gefährlich vermischen können.
In vielen Betrieben liegt das Gefahrgut nicht transportbereit vor. Manchmal steckt eine Flüssigkeit in einem ungeeigneten Behälter. Manchmal sollen mehrere kleine Gebinde transportsicher zusammengeführt werden. Und manchmal muss ein Gegenstand mit gefährlichen Bestandteilen überhaupt erst verladefähig gemacht werden.
In solchen Fällen hilft ein kontrolliertes Umfüllen oder Umpacken. Einfach irgendeinen neuen Behälter zu nehmen, reicht dabei nicht. Vorher prüfen wir den Stoff, seine Eigenschaften, die zulässige Verpackung und die Verträglichkeit des Materials.
Beim Abfüllen selbst kommt es zudem auf Details an, die im Alltag leicht untergehen. Dazu gehören der zulässige Füllgrad und der nötige Ausdehnungsraum bei Flüssigkeiten, das korrekte Anziehen der Verschlüsse und eine abschliessende Dichtheitskontrolle. Ausserdem dürfen Kunststoffverpackungen für flüssige Gefahrgüter nur eine begrenzte Zeit ab Herstellungsdatum verwendet werden. Ein altes Gebinde im Lager ist also nicht automatisch noch zulässig.
Ein undichtes oder beschädigtes Versandstück dürfen Sie nicht zur Beförderung übergeben, solange der Mangel besteht. Trotzdem muss das Gefahrgut oft weg, zum Beispiel zur Entsorgung oder zurück zum Lieferanten.
Für genau diesen Fall sieht das ADR die Bergungsverpackung vor. Dabei kommt das schadhafte Gebinde in ein grösseres, besonders geprüftes Behältnis. Für Gase und Druckgefässe gibt es entsprechend Bergungsdruckgefässe, für sperrige Fälle Bergungsgrossverpackungen. Die Bergungsverpackung wird zusätzlich als solche gekennzeichnet.
Solche Gebinde hat kaum ein Betrieb an Lager. Wir bringen sie mit und sichern das beschädigte Versandstück direkt bei Ihnen vor Ort.
Lithiumbatterien stecken heute in Werkzeugen, Geräten, Fahrzeugen und Ersatzteilen. Für den Transport gelten dafür eigene Sondervorschriften, die sich zudem regelmässig ändern. Entscheidend sind unter anderem die Energie beziehungsweise der Lithiumgehalt, ob die Batterie einzeln, mit einem Gerät oder in einem Gerät versendet wird, und welcher Verkehrsträger genutzt wird.
Besonders heikel sind beschädigte oder defekte Batterien. Für sie gelten deutlich strengere Anforderungen, und in der Luftfracht ist ihre Beförderung grundsätzlich verboten. Prototypen und Rückläufer aus Reparaturen fallen ebenfalls in diese Kategorie.
Wenn Sie solche Batterien als Gefahrgut verpacken lassen, lohnt sich eine Prüfung vorab besonders. Hier scheitern Sendungen sonst regelmässig bereits bei der Annahme.
Bevor wir eine Verpackung auswählen, muss klar sein, welches Gefahrgut vorliegt. Wichtig sind vor allem die UN-Nummer, die offizielle Benennung für die Beförderung, die Gefahrgutklasse und, sofern vorgesehen, die Verpackungsgruppe.
Die Verpackungsgruppe zeigt den Gefahrengrad an und beeinflusst die Anforderungen an die Verpackung. Verpackungsgruppe I steht für einen hohen, Verpackungsgruppe II für einen mittleren und Verpackungsgruppe III für einen geringeren Gefahrengrad. Allerdings erhält nicht jede Gefahrgutklasse eine Verpackungsgruppe.
Eine zentrale Informationsquelle ist das Sicherheitsdatenblatt. In Abschnitt 14 finden Sie die Angaben zum Transport, also unter anderem die UN- oder ID-Nummer, die offizielle Versandbezeichnung, die Transportgefahrenklasse und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe.
Verlassen Sie sich jedoch nicht blind darauf. Abschnitt 14 ist manchmal unvollständig oder veraltet, und er deckt nicht immer alle Verkehrsträger ab. Die Verantwortung für die richtige Einstufung bleibt beim Absender. Das Sicherheitsdatenblatt ist ausserdem kein Beförderungspapier, sondern eine Grundlage für dessen Erstellung.
Nicht jede Sendung unterliegt dem vollen Vorschriftenumfang. Das ADR kennt mehrere Erleichterungen, die sich in der Praxis oft nutzen lassen.
Bei begrenzten Mengen dürfen viele Stoffe in kleinen Innenverpackungen mit reduzierten Anforderungen befördert werden. Freigestellte Mengen gehen noch einen Schritt weiter, sind dafür aber mengenmässig sehr eng begrenzt. Zusätzlich gibt es die sogenannte 1000-Punkte-Regel, bei der sich abhängig von Menge und Gefährlichkeit eine Freistellung für die Beförderungseinheit ergeben kann.
Jede dieser Erleichterungen hat jedoch eigene Bedingungen an Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation. Ein Produkt ist also nie allein deshalb befreit, weil die Menge klein wirkt. Ob eine Erleichterung greift, prüfen wir, bevor wir Ihr Gefahrgut verpacken.
Gefahrgut verpacken endet nicht bei der Wahl des Gebindes. Das fertige Versandstück müssen Sie zusätzlich kennzeichnen und bezetteln.
Das ADR unterscheidet dabei klar zwischen beidem. Die Kennzeichnung umfasst unter anderem die UN-Nummer, während die Gefahrzettel die jeweiligen Transportgefahren sichtbar machen. Je nach Stoff kommen weitere Kennzeichen hinzu.
Häufig übersehen werden diese drei Punkte:
So erkennen alle Beteiligten während des Umschlags, bei einer Kontrolle oder im Ereignisfall sofort, welche Gefahren von der Sendung ausgehen.
Wer Gefahrgut verpacken lässt, braucht in den meisten Fällen zusätzlich ein Beförderungspapier. Es enthält alle für den Transport nötigen Angaben zum Gefahrgut. Dazu zählen je nach Sendung insbesondere die folgenden Punkte:
Wichtig ist dabei, dass das ADR für die ersten Angaben eine feste Reihenfolge vorschreibt. Die Anforderungen finden Sie in Kapitel 5.4 ADR.
Unterscheiden Sie deshalb sauber zwischen Sicherheitsdatenblatt und Beförderungspapier. Das Sicherheitsdatenblatt beschreibt das Produkt. Das Beförderungspapier beschreibt dagegen die konkrete Sendung, die tatsächlich transportiert wird.
Eine ausfüllbare Vorlage müssen Sie sich nicht selbst bauen. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee stellt Beförderungspapiere nach SDR und ADR kostenlos als Excel-Datei bereit, dreisprachig und zusammen mit ausgefüllten Musterbeispielen für die Klassen 1 bis 9. Für unseren Verpackungsservice brauchen wir dieses Papier ausgefüllt von Ihnen, denn daraus geht hervor, wie Ihre Produkte verpackt werden müssen.
Hinweis: Die Vorschriften zu Gefahrguttransporten werden regelmässig überarbeitet. Prüfen Sie deshalb für Ihre konkrete Sendung immer die aktuell gültige Fassung von ADR und SDR sowie die Vorgaben des jeweiligen Verkehrsträgers.
Eine Verpackung lässt sich nicht losgelöst vom späteren Transport beurteilen. Deshalb sollte der Verkehrsträger feststehen, bevor Sie das Gefahrgut verpacken.
Auf der Strasse gelten das ADR und in der Schweiz zusätzlich die SDR. Wie sich SDR und ADR unterscheiden, erklären wir separat. Für den Schienenverkehr gelten das RID und in der Schweiz die RSD.
Für Luftfracht gelten strengere und teilweise abweichende Vorgaben. Rechtliche Grundlage sind ICAO Annex 18 und die Technical Instructions, aktuell in der Ausgabe 2025 bis 2026. In der Praxis arbeiten Versender und Airlines mit den IATA Dangerous Goods Regulations, die diese Vorgaben umsetzen und teilweise verschärfen.
Zusätzlich gilt in der Schweiz eine Deklarationspflicht gegenüber dem BAZL. Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz, die auf einer Dangerous Goods Shipper Declaration als Versender aufgeführt sind, müssen sich vor der ersten Sendung einmalig über die eGovernment-Plattform des UVEK melden.
Bei Seefracht gilt der IMDG Code. Seit dem 1. Januar 2026 ist die Ausgabe 2024 mit Amendment 42-24 verbindlich.
Gerade bei internationalen und multimodalen Transporten müssen Sie die gesamte Kette betrachten. Eine Verpackung, die für die Strasse genügt, wird in der Luftfracht unter Umständen nicht angenommen.
Ein externer Dienstleister übernimmt wichtige Aufgaben. Die Verantwortung innerhalb der Transportkette bleibt jedoch auf mehrere Beteiligte verteilt.
Das ADR definiert Pflichten für Absender, Verpacker, Verlader, Befüller und Beförderer. Der Verpacker muss vor allem die Verpackungs- und Zusammenpackvorschriften einhalten und bei der Vorbereitung der Versandstücke die Vorgaben zu Kennzeichnung und Bezettelung beachten.
Auch der Absender hat eigene Pflichten. Er muss sicherstellen, dass das Gefahrgut korrekt klassifiziert und zur Beförderung zugelassen ist. Zudem muss er die nötigen Informationen und Dokumente bereitstellen und dafür sorgen, dass geeignete Verpackungen zum Einsatz kommen. Beauftragt er Dritte, muss er geeignete Massnahmen treffen, damit die Sendung den Vorschriften entspricht.
Kurz gesagt entlastet Sie ein Fachunternehmen erheblich und schafft Sicherheit. Es ersetzt aber nicht sämtliche gesetzlichen Verantwortlichkeiten des Auftraggebers.
Schulungsvorschriften betreffen nicht nur Gefahrgutfahrer. Alle Personen, deren Aufgaben mit der Beförderung gefährlicher Güter zusammenhängen, müssen entsprechend ihrer Tätigkeit geschult sein.
Dazu gehören beispielsweise Mitarbeitende, die Gefahrgut verpacken oder kennzeichnen, Versandpapiere vorbereiten oder Sendungen für den Transport bereitstellen. Passend dazu gibt es bei uns die ADR 1.3 Schulung für Verpacker und Befüller sowie die ADR 1.3 Schulung für Absender und Versandadministration.
Je nach Tätigkeit und Umfang der Transporte kann zusätzlich ein Gefahrgutbeauftragter nötig sein. Die Schweizer Gefahrgutbeauftragtenverordnung regelt dessen Aufgaben und Anforderungen. Wenn Sie diese Rolle nicht intern besetzen wollen, übernehmen wir sie als externer Gefahrgutbeauftragter.
Bei alten Chemikalien, Produktionsresten oder Stoffen zur Entsorgung kommt neben dem Gefahrgutrecht oft das Schweizer Abfallrecht ins Spiel. Für bestimmte Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle besteht eine Begleitscheinpflicht nach VeVA.
Praktisch ist dabei, dass der Begleitschein unter bestimmten Voraussetzungen zugleich als Beförderungspapier dienen kann. Dafür müssen die nötigen ADR- und SDR-Angaben korrekt eingetragen sein.
Klären Sie deshalb, bevor Sie solches Gefahrgut verpacken lassen, ob ein Produkt, ein Gefahrgut, ein Sonderabfall oder eine Kombination davon vorliegt.
Die meisten Probleme entstehen nicht unterwegs, sondern schon beim Gefahrgut verpacken. Viele davon tauchen später als Beanstandung bei einer Kontrolle wieder auf. Diese Fehler sehen wir besonders häufig.
Beurteilen Sie deshalb jede Sendung einzeln anhand von Stoff, Menge, Verpackung und Transportweg.
Nicht jeder Betrieb hat die passenden Verpackungen, das nötige Fachwissen und geschulte Mitarbeitende, um eine aussergewöhnliche Sendung selbst vorzubereiten. Genau hier setzt unser Verpackungsservice an.
Der Ablauf ist einfach. Am Anfang steht immer die Klärung des Gefahrguts. Sie senden uns die vorhandenen Angaben und, sofern verfügbar, das aktuelle Sicherheitsdatenblatt. Anschliessend prüfen wir, welche Anforderungen für Ihre Sendung gelten und welche Verpackungsmaterialien nötig sind. Danach kommen wir zu Ihnen in den Betrieb und bereiten das Gefahrgut fachgerecht vor. Dazu gehören das sichere Umpacken oder Umfüllen, die Kennzeichnung und die Unterstützung bei den erforderlichen Unterlagen.
Wir arbeiten für Sendungen auf Strasse und Schiene ebenso wie für Luft- und Seefracht. Unser Service eignet sich besonders für Unternehmen, die nur gelegentlich Gefahrgut versenden, aussergewöhnliche Gegenstände transportieren müssen oder intern nicht über die nötige Infrastruktur verfügen.
Wir sind schweizweit für Sie im Einsatz. Unsere Leistung ist dabei klar umrissen. Wir kommen in Ihren Betrieb und verpacken Ihr Gefahrgut vor Ort versandfertig. Den Transport selbst beauftragen Sie wie gewohnt bei Ihrem Spediteur, und auch die Entsorgung läuft weiterhin über Ihre eigenen Partner. Von uns erhalten Sie eine Sendung, die Sie ohne weitere Vorbereitung übergeben können. Alle Einzelheiten zum Angebot finden Sie auf der Seite zu unserem Verpackungsservice für Gefahrgut.
Damit wir Ihr Gefahrgut verpacken und Ihnen eine verbindliche Offerte erstellen können, brauchen wir möglichst genaue Informationen. Je vollständiger diese vorliegen, desto präziser können wir Verpackung, Materialbedarf und Aufwand kalkulieren.
Diese Angaben benötigen wir in jedem Fall:
Diese Angaben helfen uns zusätzlich:
Fehlen Ihnen einzelne Angaben, ist das kein Hindernis. Melden Sie sich trotzdem, denn die Einstufung gehört ohnehin zu unserer Arbeit.
Gefahrguttransporte gehören zu den am umfassendsten geregelten Bereichen des Güterverkehrs. Schon kleine Fehler bei Verpackung, Kennzeichnung oder Dokumentation führen dazu, dass eine Sendung nicht angenommen wird oder neu vorbereitet werden muss. Das kostet Zeit und Geld.
Müssen Sie Flüssigkeiten, Chemikalien, Batterien, Geräte oder andere Gefahrgüter sicher transportieren? Senden Sie uns die vorhandenen Angaben und das Sicherheitsdatenblatt. Wir prüfen die Anforderungen und erstellen Ihnen eine individuelle Offerte für die fachgerechte Verpackung Ihrer Sendung.
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Ja, sofern Sie eine zugelassene Verpackung verwenden, die Vorschriften zu Kennzeichnung und Dokumentation einhalten und Ihre Mitarbeitenden entsprechend geschult sind. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, lohnt sich die Unterstützung durch ein Fachunternehmen.
Am UN-Bauartkennzeichen, das auf dem Gebinde eingeprägt oder aufgedruckt ist. Es nennt die Bauart, die zulässige Verpackungsgruppe, die Dichte oder Masse, den Prüfdruck, das Herstellungsjahr und das Zulassungsland. Fehlt dieses Kennzeichen, ist die Verpackung nicht zugelassen.
Nein. Das Sicherheitsdatenblatt beschreibt das Produkt und liefert in Abschnitt 14 wichtige Transportangaben. Für die Beförderung brauchen Sie zusätzlich ein Beförderungspapier nach Kapitel 5.4 ADR.
Übergeben Sie es nicht zur Beförderung. Für solche Fälle sieht das ADR eine Bergungsverpackung vor, in die das schadhafte Versandstück eingesetzt wird. Wir bringen passende Bergungsverpackungen mit und sichern die Sendung bei Ihnen vor Ort.
Nein. In der Luftfracht gelten strengere Vorgaben nach den ICAO Technical Instructions und den IATA Dangerous Goods Regulations. Zusätzlich besteht für Schweizer Versender eine einmalige Deklarationspflicht gegenüber dem BAZL.
Senden Sie uns das Sicherheitsdatenblatt und die Angaben zu Ihrer Sendung. Wir prüfen die Anforderungen und verpacken Ihr Gefahrgut fachgerecht direkt bei Ihnen vor Ort.
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