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ADR 1.10 Security Provision – Vorschriften für die Sicherung

Security Provision – Vorschriften für die Sicherung

Die Vorschriften nach ADR 1.10 Security Provision betreffen den Transport gefährlicher Güter. Dabei handelt es sich um Stoffe, die Menschen, Tiere und die Umwelt gefährden können. Hierfür wurde schon 1957 ein europäisches Übereinkommen geschlossen, das “Accord européen relatif-au transport international-des marchandises Dangereuses-par Route” oder kurz ADR.

ADR-Kapitel 1.10 Security Provision

In diesem ADR-Kapitel geht es um die nötigen Vorkehrungen und Sicherheitsmassnahmen, die gegen Diebstahl oder den Missbrauch gefährlicher Güter zu treffen sind. In den allgemeinen Bestimmungen unter Punkt 1.10.1 wird festgelegt, dass alle mit Gefahrguttransporten befassten Personen diese Vorschriften zu beachten und die nötigen Massnahmen zu treffen haben. Des Weiteren haben die Transporte in geeigneten Fahrzeugen zu erfolgen (Punkt 1.10.1.2). Es sind die Bereiche der Zwischenlagerung wie temporäre Speicherterminals, Fahrzeugdepots und Be-/Entladestellen zu identifizieren. Die Güter sind ordnungsgemäss zu sichern, gut zu beleuchten und vor öffentlichem Zugang zu schützen, soweit das mit angemessenem Aufwand möglich ist (Punkt 1.10.1.3). Die Mitglieder einer Fahrzeugbesatzung müssen sich während des Transports mit Lichtbildausweis authentifizieren können. Es sind Sicherheitsinspektionen möglich. Der Fahrer bzw. die Besatzung müssen die behördlichen Genehmigungen für den Transport mit sich führen. Fahrzeugbesatzungen für gefährliche Güter haben sich ständigen Sicherheitstrainings zu unterziehen.

Sicherheitskontrollen nach ADR-Kapitel 1.10

Sicherheitskontrollen sind so durchzuführen, dass die Art der möglichen Sicherheitsrisiken – in diesem Fall Diebstahl oder Missbrauch – berücksichtigt wird. Bei festgestellten Lücken und Mängeln sind Methoden zu entwickeln, welche die erkannten Risiken eliminieren oder minimieren. Auch haben die mit dem Transport gefährlicher Güter befassten Unternehmen und Fahrzeugbesatzungen entsprechende Sicherheitspläne zu entwickeln, zu denen die Mitarbeiter zu schulen sind. Jedes Mitglied einer Fahrzeugbesatzung muss seine Verantwortlichkeiten und Pflichten bezüglich der Umsetzung von Sicherheitsmassnahmen kennen.

Punkt 1.10.3: Bestimmungen für besonders gefährliche Güter

Es gibt gefährliche Güter, die für terroristische Angriffe missbraucht werden könnten (Gefahrgüter sogenannter “hoher Konsequenz”). Für diese gelten besonders strenge Sicherungsvorschriften, welche die Besatzungen kennen müssen. Diese Güter werden in der Tabelle 1.10.5. aufgelistet. Es gehören unter anderem dazu:

  • explosive Stoffe
  • desensibilisierte Sprengstoffe
  • bestimmte Chemikalien wie Perchlorate, reines Ammoniumnitrat und Düngemittel mit Ammoniumnitratanteilen, Ammoniumnitratemulsionen, – suspensionen oder -gele
  • radioaktives Material
  • toxische und infektiöse Substanzen
  • ätzende Chemikalien

Sicherheitspläne

Ein ADR-Sicherheitsplan muss mehrere Elemente umfassen. Zunächst einmal sind die spezifischen Zuständigkeiten für einzelne Sicherheitsbereiche an qualifizierte, zuverlässige und kompetente Personen zu vergeben. Diese müssen eine angemessene Befugnis für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten. Die Aufzeichnungen über die transportierten gefährlichen Güter und ihre Zuordnung zu Gefahrenklassen müssen vollständig sein. Laufende Operationen sind ständig zu überprüfen. Hierbei hat eine fortgesetzte Bewertung der Sicherheitsrisiken während der Fahrt und der Stopps zu erfolgen. Getrennte Risikobereiche sind

  • der Transport im Fahrzeug,
  • die Aufbewahrung im stehenden Fahrzeug (Container oder Tank),
  • die Umladung und die Zwischenlagerung vor einer Umladung (sogenannte intermodale Übertragung) sowie
  • die mögliche Lagerung zwischen den genannten Einheiten.

Massnahmen, welche zur Verringerung von Sicherheitsrisiken ergriffen werden, sind klar zu benennen. Die Verantwortlichen müssen über ihre Pflichten belehrt und entsprechend ausgebildet werden. Als Antwort auf erhöhte Bedrohungsbedingungen sind neue Sicherheitsrichtlinien zu formulieren. Betriebspraktiken wie die Auswahl von Strecken haben sich nach den bekannten Risiken zu richten. So ist die Nähe zu einer für Risiken anfälligen Infrastruktur nach Möglichkeit zu meiden. Transportbetriebe müssen aktuelle und wirksame Verfahren für ihr Reporting entwickeln, das unter anderem die Verletzungen von Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsvorfälle erfassen soll. Für die Prüfung von Sicherheitsverfahren und -plänen muss es spezifizierte Verfahren geben. Alle sicherheitsrelevanten Informationen müssen für die gesamte Transportstrecke einschliesslich aller Zwischenlager vorliegen. Es dürfen allerdings nur die mit dem Transport unmittelbar befassten Mitarbeiter vollständig über den Sicherheitsplan informiert werden. Andererseits sollen der Absender des Gefahrguts, der Beförderer und der Empfänger miteinander gut kooperieren und Bedrohungsinformationen sowohl untereinander als auch mit den Behörden austauschen, um geeignete Sicherheitsmassnahmen anwenden zu können.

Verhinderung des Fahrzeugdiebstahls

Fahrzeuge sind mit GPS-Tracking zu versehen und gegen Diebstahl zu sichern, wobei diese Sicherung die Einleitung von Notfallmassnahmen nicht behindern darf.

Was besagt das ADR im Ganzen?

Die insgesamt sehr umfänglichen Vorschriften zum grenzüberschreitenden Verkehr haben sich in der schweizerischen Gesetzgebung niedergeschlagen, die hierzu die SDR-Verordnung (Beförderung gefährlicher Güter) und die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) erlassen hat. Das bedeutet, dass Transporteure gefährlicher Güter einen Gefahrgutbeauftragten benennen müssen, der auch extern gestellt werden kann. Wir bieten diese Dienstleistung an. Die Erlasse werden entsprechend der technischen und auch politisch-gesellschaftlichen Entwicklung (zum Beispiel erhöhte Terrorismusgefahr) ständig angepasst. Das ADR-Abkommen, das die verschiedensten Bereiche regelt, wurde erstmals am 30.09.1957 in Genf formuliert, federführend war die UNECE (United Nations-Economic Commission for Europe). Erst 1968 erlangten die ADR-Richtlinien Rechtskraft. Inzwischen gehören dem Abkommen alle EU-Staaten und auch die Schweiz an, daneben auch Staaten ausserhalb der EU. Geregelt werden die Einstufung von Transportgütern als Gefahrgut, deren Kennzeichnung, der Bau und die Prüfung von Behältern aller Art, die Pflicht für Fahrer, einen Gefahrgutführerschein zu besitzen sowie die Ausbildung aller am Transport Beteiligten auf dem jeweils jüngsten Stand. Das ADR-Abkommen enthält mehrere Teile, zentral sind Dokumentationen, die Klärung von Sicherheitspflichten, die Unterweisung von beteiligten Personen, die Kennzeichnung und die technische Ausrüstung der Transporteure. Die sehr umfangreichen ADR-Vorschriften muss ein Gefahrgutbeauftragter kennen. Im Rahmen unserer Gefahrgutberatung informieren wir Sie hierzu. Relevant und als Kenntnis unerlässlich ist beispielsweise die Kennzeichnungspflicht. Es gibt Etiketten für Gefahrgut, ohne die Sie mit diesen Stoffen nicht losfahren dürfen. Auch zur nötigen Schutzausrüstung erfahren Sie alles während unserer Gefahrgutberatung.

Gefahrgutberatung durch unseren externen Gefahrgutbeauftragten

Wir beraten Sie gern zu Gefahrguttransporten, was Sie aber nicht von der Pflicht entbindet, einen Gefahrgutbeauftragten zu stellen. Dessen Ausbildung muss nachgewiesen sein, auch werden diese Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit überprüft. Ihre Weiterbildung ist aufgrund der zahlreichen, sich auch ändernden Regelungen unerlässlich. Neben den vorgestellten speziellen Regelungen des ADR-Kapitels 1.10 “Security Provision” gibt es viele weitere ADR-Vorschriften für Transporte auf der Strasse und Schiene, im Wasser- und Lufttransport, welche unter anderem die

betreffen. Ohne diese zahlreichen Vorschriften wären Gefahrguttransporte nicht sicher. Die Relevanz ist so hoch, dass die ADR-Regelungen als eines der wenigen Rechtsgebiete gelten, in denen sich wirklich grenzübergreifende Regelungen durchgesetzt haben. Die UNO strebt schon seit dem Jahr 2000 nach global einheitlichen Standards. Da gerade kleinere Unternehmen, Selbst- und Vertragsfahrer nicht über die Kapazitäten verfügen, den ADR-Schulungsnachweis zu erwerben, der sich für sie auch kostenseitig nicht lohnt, bieten wir die Dienstleistung des externen Gefahrgutbeauftragten an. Dieser erfüllt auch die Auflagen der nationalen Schweizer Gesetzgebung gemäss GGBV. Seit 2001 müssen alle mit Gefahrguttransporten befassten Schweizer Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten melden. Wenn Sie über uns einen externen Gefahrgutbeauftragten anfordern, fungiert dieser in Ihrem Unternehmen auch als Gefahrgutberater. Die Beratung richtet sich an die Unternehmensleitung und an alle Mitarbeiter, zusätzlich erhalten Sie von uns mit einem Mandat den kostenlosen Telefonsupport. Auch führen wir in Ihrem Unternehmen regelmässig interne Schulungen durch. Diese sind allein schon wegen sich ändernder Rechtsvorschriften erforderlich. Der externe Gefahrgutbeauftragte übernimmt des Weiteren für Ihre Transporte die vorgeschriebene Dokumentation entsprechend der definierten Massnahmen. Sie erhalten für Ihr Team zudem genaue Arbeitsanweisungen und Checklisten. Mit der Inanspruchnahme dieser Dienstleistung erfüllen Sie alle juristischen Vorschriften zu Gefahrguttransporten. Sie erfahren Näheres und erhalten eine Kontaktmöglichkeit unter www.sbtl.ch/gefahrgutbeauftragter.

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