...

Gefahrgut Beförderungspapiere

Gefahrguttransport – Anforderung an die Beförderungspapiere

Wer Gefahrgut transportiert, muss dies in den Beförderungspapieren ordnungsgemäss vermerken. Im ADR (dem europäischen Beförderungs-Übereinkommen) beschreibt das ADR Kapitel 5.4 die Vorschriften zur Dokumentation genauer. Dieser Link enthält den gesamten Teil 5. Die folgende Darstellung wurde dem Kapitel 5.4 entnommen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Da die meisten Transporteure gerade kleinerer und mittlerer Unternehmen nicht über die Ressourcen verfügen, um sich mit der Materie eingehend zu befassen, kann ein externer Gefahrgutbeauftragter diese Aufgabe übernehmen. Wir stellen diesen Experten für Sie.

ADR Vorschriften zu Dokumentation bei Gefahrguttransporten

Die Fahrer eines Gefahrguttransportes haben die vorgeschriebenen Dokumente stets mitzuführen. Darüber hinaus kommen in den meisten Unternehmen EDV Arbeitsverfahren zur Anwendung. Diese müssen den juristischen Anforderungen entsprechen, die auch an schriftliche Dokumente gestellt werden. Bei der Übermittlung von Informationen per EDV oder EDI (elektronischer Datenaustausch) muss der Absender dennoch imstande sein, ein Papierdokument zu übergeben. Bei der Beförderung in Tanks mit mehreren Abteilen oder durch Beförderungseinheiten mit mehreren Tanks müssen die verschiedenen Stoffe einzeln angegeben werden. Für warme Stoffe gelten Sondervorschriften. Sollten diese als Flüssigstoffe mindestens 100 °C bzw. als Feststoffe mindestens 240 °C heiss bei ihrer Beförderung sein und diese Temperatur nicht explizit als “erwärmt” oder “geschmolzen” in den Papieren vermerkt sein, müssen diese Stoffe allgemein als “heiss” bezeichnet werden. Einige Stoffe werden beim Gefahrguttransport durch eine Temperaturkontrolle stabilisiert. Hierfür ist in den Papieren der Ausdruck “stabilisiert” zu vermerken, ebenfalls sind die Kontroll- und die Notfalltemperatur zu vermerken. Auch für den Transport in Schüttgut-Containern gelten spezielle Dokumentationsvorschriften. Unter anderem muss die Behörde vermerkt werden, die den Schüttgut-Container zugelassen hat. Umweltgefährdende Stoffe müssen als solche gekennzeichnet werden. Sollte die Transportkette, die Seebeförderung einschliessen, schreibt der Gesetzgeber die Angabe “Meeresschadstoff” vor.

Sondervorschriften für leere Altverpackungen und Explosivstoffe

Leere, ungereinigte Altverpackungen nach UN 3509 sind hinsichtlich der vorhandenen möglichen Rückstände zu kennzeichnen (“mit Rückständen von …”). Die Rückstände und ihre möglichen Nebengefahr(en) werden durch Nummern gekennzeichnet. Sollten Explosivstoffe transportiert werden, ist ihre gesamte Nettomasse anzugeben. Wenn verschiedene Explosivstoffe in einem Transport befördert werden, müssen die Dokumentationspapiere die Nettomasse jedes einzelnen Explosivstoffs und zusätzlich die Gesamtnettomasse aufführen. Darüber hinaus sind die einzelnen Explosivstoffe mit ihren jeweiligen UN-Nummern aufzuführen. Für bestimmte Explosivstoffe (n.a.g.- oder 0190-Eintragung) muss dem Beförderungspapier die Kopie der behördlichen Genehmigung beiliegen. Diese Genehmigung enthält auch die vorgeschriebenen Beförderungsbedingungen. Die Sprache muss die Amtssprache des Versandlandes sein. Sollte diese Sprache nicht Deutsch, Französisch oder Englisch sein, ist ausserdem eine Übersetzung in Deutsch, Französisch und Englisch vorgeschrieben. Für einige Stoffe und Gegenstände ist ein bestimmtes Schutzabteil beziehungsweise ein Schutzumschliessungssystem erforderlich (betrifft die Verträglichkeitsgruppen B, D nach Unterabschnitt 7.5.2.2,), wenn sie zusammen verladen werden. Dieses Schutzumschliessungssystem bedarf ebenfalls einer behördlichen Genehmigung. Die Kopie dieser Genehmigung ist ebenfalls beizufügen. Dasselbe betrifft sonstige Verpackungen von Explosivstoffen, auch deren behördliche Genehmigung ist in Kopie mitzuführen.

Beförderung von Feuerwerkskörpern

Wenn Feuerwerkskörper mit den UN-Nummern 0333 bis 0337 befördert werden, sind diese im Beförderungspapier zu klassifizieren. Die zuständige Behörde für die Genehmigung ist zu vermerken. Diese Klassifizierungsbestätigung muss der Transporteur – eine Besonderheit der Dokumentationsvorschriften – während des Transports nicht mitführen. Der Absender muss sie aber jederzeit den Behörden und dem Beförderer zugänglich machen können. Für die Sprache gelten dieselben Bedingungen wie für Explosivstoffe: Sie muss die Amtssprache des Versandlandes sein, nötigenfalls ist die Übersetzung nach Englisch, Französisch und/oder Deutsch gefordert.

Die Beförderung von Gemischen

Wenn Gemische als Gefahrgut in Tanks befördert werden, muss ihre Zusammensetzung angegeben werden. Zulässig ist dabei die Angabe in Vol.-% oder in Masse-%. Ausgenommen von dieser Kennzeichnungsvorschrift sind Bestandteile, die weniger als ein Prozent des Gemisches ausmachen. Diese Kennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn das Gemisch eine offizielle technische Benennung nach den Sondervorschriften 581 / 582 / 583 trägt.

Weitere Dokumentationsvorschriften für die Beförderung von Gefahrgut

Weitere Vorschriften betreffen unter anderem:

  • Beförderung von Flaschen, Flaschenbündeln, Grossflaschen, Druckfässern und Kryo-Behälter
  • Tankcontainer mit durch Tiefkühlung verflüssigten Gasen
  • selbstzersetzliche Stoffe
  • polymerisierende Stoff
  • organische Peroxide
  • Radionuklide

Was leistet ein externer Gefahrgutbeauftragter für die Einhaltung Ihrer Dokumentationspflichten?

Die meisten KMU entscheiden sich dafür, die Überwachung der Gefahrguttransporte auszulagern. Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung erlaubt das ausdrücklich (Artikel 11, 12). Jedoch müssen die Transporteure die Stellung eines Gefahrgutbeauftragten der kantonalen Behörde (Vollzugsstelle) melden. Unsere externen Experten beraten Sie und übernehmen in der ganzen Schweiz die von Logistikern geforderte Überwachung der Gefahrguttransporte. Ihr Mandat mit unserem Unternehmen bringt Ihnen viele weitere Vorteile wie den kostenlosen Telefonsupport und interne Schulungen. Letztere sind bedeutsam, da Sie und Ihre Mitarbeiter von Änderungen der Rechtslage sofort Kenntnis erhalten müssen, auch wenn die Detailarbeit im Tagesgeschäft unser externer Gefahrgutbeauftragter übernimmt. Vor allem können Sie sich auf eine juristisch einwandfreie Dokumentation verlassen, wenn Sie sich für unsere Dienstleistung entscheiden.

Entscheiden Sie sich für eine entsprechende Offerte. Die genauen Preise und Leistungen sowie die Möglichkeit des Kontakts zu uns finden Sie unter www.sbtl.ch

Beitrag teilen:

Das könnte Ihnen auch gefallen...

Mit uns sparen Sie beim Tanken. 5Rp./Liter auf den aktuellen Säulenpreis. Keine Mindestmenge. Keine Gebühren

Newsletter

Seraphinite AcceleratorOptimized by Seraphinite Accelerator
Turns on site high speed to be attractive for people and search engines.