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Weitere InformationenWer Gefahrgut transportiert, muss dies in den Beförderungspapieren ordnungsgemäss vermerken. Im ADR (dem europäischen Beförderungs-Übereinkommen) beschreibt das ADR Kapitel 5.4 die Vorschriften zur Dokumentation genauer. Dieser Link enthält den gesamten Teil 5. Die folgende Darstellung wurde dem Kapitel 5.4 entnommen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Da die meisten Transporteure gerade kleinerer und mittlerer Unternehmen nicht über die Ressourcen verfügen, um sich mit der Materie eingehend zu befassen, kann ein externer Gefahrgutbeauftragter diese Aufgabe übernehmen. Wir stellen diesen Experten für Sie.
Die Fahrer eines Gefahrguttransportes haben die vorgeschriebenen Dokumente stets mitzuführen. Darüber hinaus kommen in den meisten Unternehmen EDV-Arbeitsverfahren zum Einsatz, die jedoch den gleichen juristischen Anforderungen entsprechen müssen, wie sie auch an klassische schriftliche Dokumente gestellt werden. Werden Informationen per EDV oder EDI (elektronischer Datenaustausch) übermittelt, muss der Absender dennoch in der Lage sein, ein Papierdokument auszuhändigen.
Bei der Beförderung in Tanks mit mehreren Abteilen oder in Beförderungseinheiten mit mehreren Tanks sind die verschiedenen Stoffe jeweils einzeln anzugeben. Für sogenannte „warme Stoffe“ gelten zudem besondere Vorschriften: Sollte ihre Temperatur bei der Beförderung als Flüssigkeit mindestens 100 °C oder als Feststoff mindestens 240 °C betragen und diese nicht ausdrücklich mit den Begriffen „erwärmt“ oder „geschmolzen“ im Dokument bezeichnet sein, müssen diese Stoffe allgemein als „heiss“ gekennzeichnet werden.
Einige Stoffe werden beim Gefahrguttransport durch eine Temperaturkontrolle stabilisiert. In diesem Fall ist in den Papieren der Zusatz „stabilisiert“ anzugeben, ausserdem sind sowohl die Kontrolltemperatur als auch die Notfalltemperatur zu vermerken. Für den Transport in Schüttgut-Containern gelten ebenfalls spezielle Dokumentationsvorschriften. Unter anderem muss die Behörde genannt werden, die den betreffenden Schüttgut-Container zugelassen hat. Umweltgefährdende Stoffe sind als solche zu kennzeichnen. Sollte die Transportkette eine Seebeförderung beinhalten, schreibt der Gesetzgeber zusätzlich die Angabe „Meeresschadstoff“ vor.
Leere, ungereinigte Altverpackungen nach UN 3509 sind hinsichtlich der vorhandenen möglichen Rückstände zu kennzeichnen (“mit Rückständen von …”). Die Rückstände und ihre möglichen Nebengefahr(en) werden durch Nummern gekennzeichnet. Sollten Explosivstoffe transportiert werden, ist ihre gesamte Nettomasse anzugeben. Wenn verschiedene Explosivstoffe in einem Transport befördert werden, müssen die Dokumentationspapiere die Nettomasse jedes einzelnen Explosivstoffs und zusätzlich die Gesamtnettomasse aufführen. Darüber hinaus sind die einzelnen Explosivstoffe mit ihren jeweiligen UN-Nummern aufzuführen.
Für bestimmte Explosivstoffe (n.a.g.- oder 0190-Eintragung) muss dem Beförderungspapier die Kopie der behördlichen Genehmigung beiliegen. Diese Genehmigung enthält auch die vorgeschriebenen Beförderungsbedingungen. Die Sprache muss die Amtssprache des Versandlandes sein. Sollte diese Sprache nicht Deutsch, Französisch oder Englisch sein, ist ausserdem eine Übersetzung in Deutsch, Französisch und Englisch vorgeschrieben. Für einige Stoffe und Gegenstände ist ein bestimmtes Schutzabteil beziehungsweise ein Schutzumschliessungssystem erforderlich (betrifft die Verträglichkeitsgruppen B, D nach Unterabschnitt 7.5.2.2,), wenn sie zusammen verladen werden. Dieses Schutzumschliessungssystem bedarf ebenfalls einer behördlichen Genehmigung. Die Kopie dieser Genehmigung ist ebenfalls beizufügen. Dasselbe betrifft sonstige Verpackungen von Explosivstoffen, auch deren behördliche Genehmigung ist in Kopie mitzuführen.
Als Verkehrsleiter vermitteln wir Transportlizenzen und ermöglichen so den gewerblichen Transport von Personen und Gütern. Beim Transport von gefährlichen Gütern erfüllen wir als Gefahrgutbeauftragter sämtliche gesetzlichen Auflagen. Zudem bieten wir als CZV-anerkannte Weiterbildungsorganisator umfassende Schulungen für Ihre Fahrer an – entweder bei uns in Aarau oder direkt bei Ihnen vor Ort als CZV-Firmenkurs.
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Wenn Feuerwerkskörper mit den UN-Nummern 0333 bis 0337 befördert werden, sind diese im Beförderungspapier zu klassifizieren. Die zuständige Behörde für die Genehmigung ist zu vermerken. Diese Klassifizierungsbestätigung muss der Transporteur – eine Besonderheit der Dokumentationsvorschriften – während des Transports nicht mitführen. Der Absender muss sie aber jederzeit den Behörden und dem Beförderer zugänglich machen können. Für die Sprache gelten dieselben Bedingungen wie für Explosivstoffe: Sie muss die Amtssprache des Versandlandes sein, nötigenfalls ist die Übersetzung nach Englisch, Französisch und/oder Deutsch gefordert.
Wenn Gemische als Gefahrgut in Tanks befördert werden, muss ihre Zusammensetzung angegeben werden. Zulässig ist dabei die Angabe in Vol.-% oder in Masse-%. Ausgenommen von dieser Kennzeichnungsvorschrift sind Bestandteile, die weniger als ein Prozent des Gemisches ausmachen. Diese Kennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn das Gemisch eine offizielle technische Benennung nach den Sondervorschriften 581 / 582 / 583 trägt.
Die meisten KMU entscheiden sich dafür, die Überwachung der Gefahrguttransporte auszulagern. Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung erlaubt das ausdrücklich (Artikel 11, 12). Jedoch müssen die Transporteure die Stellung eines Gefahrgutbeauftragten der kantonalen Behörde (Vollzugsstelle) melden. Unsere externen Experten beraten Sie und übernehmen in der ganzen Schweiz die von Logistikern geforderte Überwachung der Gefahrguttransporte. Ihr Mandat mit unserem Unternehmen bringt Ihnen viele weitere Vorteile wie den kostenlosen Telefonsupport und interne Schulungen. Letztere sind bedeutsam, da Sie und Ihre Mitarbeiter von Änderungen der Rechtslage sofort Kenntnis erhalten müssen, auch wenn die Detailarbeit im Tagesgeschäft unser externer Gefahrgutbeauftragter übernimmt. Vor allem können Sie sich auf eine juristisch einwandfreie Dokumentation verlassen, wenn Sie sich für unsere Dienstleistung entscheiden.
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Mail: info@sbtl.ch
Tel.: +41 44 586 49 98
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