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Weitere InformationenBereits im ersten Teil zu den Ausnahmen nach der Chauffeurzulassungsverordnung (kurz „CVZ“ genannt) haben wir einige Tatbestände aufgezählt, die dazu führen, dass ein Fähigkeitsausweis nicht notwendig ist. In diesem Teil des Artikels werden nun die restlichen Möglichkeiten erläutert.
Im Artikel 3 Buchstabe g der CZV wurden Fahrzeuge zum Transport von Material oder Ausrüstung aufgenommen, die der Fahrzeugführende zur Ausübung des Berufes genutzt werden. Das Führen dieser Fahrzeuge darf im Durchschnitt höchstens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit in Anspruch nehmen.
Grundsätzlich hört sich das erstmal für beispielsweise Unternehmen im Handwerk gut an. Doch bei näherem Betrachten, sind allein in diesen zwei Sätzen viele Merkmale enthalten, die Sie als Gänze auch erfüllen müssen, um von dieser Ausnahmeregelung profitieren zu können.
Diese Begriffe könnten weit ausgelegt werden. Darunter fällt eine, zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen, notwendige Beförderung von entsprechendem Material und Ausrüstung. In diesem Fall verstehen sich Werkzeuge, Ersatzteile, Bau- und Einkaufsmaterial, Werkstoffe, Geräte und Maschinen sowie sonstiges Zubehör. Ebenfalls können hier Waren und Geräte drunter fallen, die im Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert werden.
Die beförderten Gegenstände sind grundsätzlich auch von dem Fahrzeugführenden aufgrund ihres Berufes zu verwenden. Das bedeutet, dass über den Transport hinaus, die Gegenstände verwendet, bzw. verarbeitet werden. Die Transportfahrt dient lediglich zum Hin- und Zurückbefördern zum Einsatzort. Hingegen fällt eine reine Anlieferung oder Abholung von Materialien beziehungsweise Geräten unter den Begriff der Beförderung und wird nicht von der CZV-Ausnahme erfasst.
Wie bereits bei der Verwendung der Materialien und Geräten zur Ausübung des Berufs erwähnt, ist sicherzustellen, dass die Transportfahrt jener Gegenstände nicht die Hauptbeschäftigung ist. Ob es sich um eine Hauptbeschäftigung handelt, muss an den Gesamtumständen geprüft werden. Grundsätzlich ist allerdings der Zeitrahmen, in dem die Fahrtätigkeit in Anspruch genommen wird, ein wichtiges Indiz. Der besagte Ausnahmepunkt spricht hier von maximal der Hälfte der Wochenarbeitszeit im Durchschnitt.
Ein weiterer Faktor kann die vereinbarte Tätigkeit im Arbeitsvertrag sein. Weicht die arbeitsvertragliche Hauptleistung allerdings von der Ausübung an sich ab, können sie sich nicht mehr gänzlich auf den Vertrag berufen. In diesen Fällen wird die tatsächliche Gegebenheit bewertet. Als weiterer Aspekt kann die Branchenzugehörigkeit herangezogen werden, des Weiteren eine über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation, beispielsweise als Handwerker.
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Der letzte Punkt im Artikel 3 der CZV umfasst den reinen Werkverkehr. Also Fahrzeuge, die auf einem abgeschlossenen Werksgelände eingesetzt werden und für den öffentlichen Straßenverkehr nicht zugelassen sind. Hierbei ist es wichtig, dass das Werksgelände tatsächlich nicht zum öffentlichen Straßenraum gehört. Beispielsweise kann das Befahren des Geländes nur durch das vorherige Passieren einer Schranke oder eines Tors geschehen. Das Befahren des Geländes von jedermann wird demnach ausgeschlossen.
Sofern das Fahrzeug auch im öffentlichen Straßenverkehr gefahren werden soll, wird eine behördliche Bewilligung benötigt. Dies kann der Fall sein, wenn das Fahrzeug von einem Werksgelände auf das Andere wechseln muss, dabei aber keine grundsätzliche Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr erhält. Als Beispiel ist hier der Fahrzeugführende eines typischen Staplers zu verstehen. Dieser transportiert auf dem Werksgelände Material und Geräte. Das Fahrzeug bekommt allerdings aufgrund der Bauart keine Zulassung für den öffentlichen Verkehrsraum.
Dies sind abschließend die Ausnahmen nach dem Artikel 3 der CZV. Eine weitere wichtige Ausnahmeregelung befindet sich direkt im Anschluss, im Artikel 4 CZV.
Befinden sich Fahrzeugführende in einer Ausbildung, die als Tätigkeit das Befördern von Gütern oder Personen beinhaltet, gibt es eine weitere Ausnahme. Diese können ein Jahr lang, ohne den erforderlichen Fähigkeitsausweis, die Beförderungstätigkeit durchführen.
Sofern ein Ausbildungsprogramm nicht bereits eidgenössisch anerkannt ist, muss dieses vorher durch den für das Unternehmensstandort zuständige Kanton genehmigt werden.
Von diesen Faktoren gibt es allerdings wiederum eine Ausnahme. In der Lastwagenführerlehre (Strassentransportfachmann/ -frau EFZ) befindliche Personen, benötigen über die gesamte Ausbildungszeit keinen Fähigkeitsausweis zur Güterbeförderung.
Fällt nun ein Fahrzeugführender unter diese Ausnahmeregelung, so hat er auf jeglichen betroffenen Fahrten eine Kopie des Lehrvertrages mitzuführen. Alternativ muss er eine Bestätigung vom Arbeitgeber bei sich zu haben. Aus dem Dokument muss zwingend ersichtlich sein, dass sich der Fahrzeugführende in einer, unter der Ausnahmeregelung fallenden, Berufsausbildung befindet.
Auch in diesem zweiten Teil unserer Ausführung zu den Ausnahmen nach der CZV wird ersichtlich, dass der Kreis der Personen, die von der Regelung profitieren nicht viel größer geworden ist. Aus diesem Grund ist es sehr wahrscheinlich, dass auch Sie die notwendigen Weiterbildungen zum Erhalt des Fähigkeitsausweises benötigen.
Aus diesem Grund warten Sie nicht zu lange und planen Sie sich bereits langfristig Termine, zum Beispiel in Form von Einzelkursen, ein. Diese können flexibel über die noch verbleibende Zeit, bis zur Erneuerung des Fähigkeitsausweis verteilt werden.
Als Unternehmen profitieren Sie darüber hinaus von unseren eigens auf Ihre Bedürfnisse zusammengestellte Weiterbildungsangebote. Lassen Sie sich von unseren Experten beraten, damit Ihr Fahrpersonal bestmöglich weitergebildet wird.
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