Ausdehnung der Transportlizenzpflicht in der Schweiz

Was die Revisionen von STUG und STUV für Transportbetriebe bedeuten

Ausdehnung der Transportlizenzpflicht

Der Zugang zum Strassenverkehrsmarkt in der Schweiz ist seit 2004 gesetzlich geregelt.Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht unterliegen der Pflicht, eine gültige Transportlizenz zu führen. Wenn auch Ihr Unternehmen zu den betroffenen Betrieben gehört, können Sie mit unserer professionellen Unterstützung die notwendige Transportlizenz ohne grossen Aufwand erlangen.

Dabei übernehmen wir für Sie nicht nur die Beratung, sondern stellen auf Wunsch auch den erforderlichen Verkehrsleiter  – damit Sie alle gesetzlichen Anforderungen zuverlässig erfüllen können.

Revidierte Gesetze zur Transportlizenz in der Schweiz

Die Lizenzpflicht für die gewerbliche Güterbeförderung in der Schweiz besteht bereits seit dem Jahr 2004. Sie betrifft alle Strassenfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen und wurde im Rahmen des Landverkehrsabkommens mit der Europäischen Union eingeführt. Ziel dieser Regelung war es, einerseits Schweizer Transportunternehmen den Zugang zum europäischen Strassenverkehrsmarkt zu erleichtern und andererseits eine stärkere Harmonisierung mit dem EU-Recht zu erreichen, um vergleichbare Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.

In den Jahren 2015 und 2016 wurden vom Bundesrat weitere Anpassungen auf Verordnungsstufe vorgenommen, insbesondere in Bezug auf die Detailregelungen der STUV.

Gleichzeitig wurden die Anforderungen für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit durch eine Senkung der Grundbeträge angepasst. Damit soll insbesondere kleineren Transportunternehmen der Zugang zur Lizenz erleichtert werden – ein Schritt, der auch als Reaktion auf die wirtschaftlichen Herausforderungen durch den starken Schweizer Franken verstanden werden kann.

Hinweis: Die genannten Eigenkapital-Beträge und Schwellenwerte geben den Stand der damaligen Revisionen wieder. Massgebend sind immer die aktuell geltenden Fassungen von STUG und STUV sowie die Auskunft des Bundesamts für Verkehr.

Vorlaufende Gesetze zur Zulassung als Strassentransportunternehmen in der Schweiz

Schon im September 2014 hatte die Bundesversammlung eine Revision des STUG (Bundesgesetz zur Zulassung als Strassentransportunternehmen) und des PBG (Personenbeförderungsgesetz) beschlossen.

Daran anschliessend war eine Anpassung der entsprechenden Verordnungen nötig geworden. Die nun geltenden Bestimmungen orientieren sich an der Entwicklung des Rechts in der Europäischen Union. Mit der Anwendung der an EU-Recht angepassten Vorschriften stärkt die Schweiz die Integration inländischer Transportunternehmen in den europäischen Verkehrsmarkt.

Eine der wichtigsten Änderungen war die klare Umsetzung der Transportlizenzpflicht auch für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 3,5 Tonnen. Zuvor gab es in der Praxis teilweise Unsicherheiten, insbesondere bei Betrieben mit Fahrzeugen im Bereich von 3,5 bis 6 Tonnen. Für bestimmte Unternehmen, wie z. B. Lohnunternehmer, wurde daher eine zweijährige Übergangsfrist eingeräumt, die am 31. Dezember 2017 endete.

Was hat sich noch geändert?

Das elektronische Register, das zugelassene Strassentransportunternehmen sowie relevante Verstösse erfasst, wurde ebenfalls im Zuge der Gesetzesänderungen erweitert. Neu eingeführt wurde ausserdem die offizielle Bezeichnung “Verkehrsleiter”  für jene Person, die den Betrieb sowohl fachlich als auch organisatorisch führen soll.

Diese Person muss sowohl über eine hohe fachliche Eignung als auch über die notwendige persönliche Zuverlässigkeit verfügen. Gleichzeitig wurden die Geldstrafen bei Verstössen deutlich erhöht, um die Vorschriften künftig noch wirksamer durchzusetzen.

Im Gegenzug wurden die Anforderungen an das notwendige Eigenkapital für Transportunternehmen spürbar gesenkt. Früher galten CHF 14.400 für das erste sowie CHF 8.000 für jedes weitere Fahrzeug als verpflichtender Nachweis. Heute gelten deutlich reduzierte Beträge von CHF 9.000 für das erste Fahrzeug über 3,5 Tonnen und CHF 5.000 für jedes weitere. Für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen beträgt der Nachweis CHF 900 pro Fahrzeug.

Diese Anpassung wurde offiziell mit dem dauerhaft niedrigen Wechselkurs des Schweizer Frankens gegenüber dem Euro begründet. Zusätzlich schuf der Gesetzgeber neue rechtliche Grundlagen für ein nationales Register zur Erfassung unzuverlässiger Unternehmen (Schwarzfahrer-Register).

Transportlizenz mittels externen Verkehrsleiter beantragen

Da die Frist für die Erlangung einer Transportlizenz mit zwei Jahren recht knapp bemessen ist, können betroffene Unternehmen bei uns einen externen Verkehrsleiter bestellen. Wir stellen den Verkehrsleiter, der die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Unser Unternehmen erfüllt alle Pflichten nach STUG und STUV (die gleichzeitig geltende Strassentransportunternehmensverordnung). Durch unsere langjährige Praxis können wir mit unserer Dienstleistung denjenigen Transportunternehmen helfen, die nicht in der gesetzten Frist die neuen Auflagen erfüllen können. Unsere Mitarbeiter kontrollieren im Rahmen der Verkehrsleitertätigkeit die Fahrzeug-Instandhaltung, sie überprüfen Ihre Beförderungsverträge und die Zuweisung Ihrer Ladung, die vorgeschriebenen Sicherheitsverfahren und auch grundlegend die Rechnungen.  Kontaktieren Sie uns.

Häufige Fragen

Die meistgestellten Fragen zu diesem Thema.

Seit wann gilt die Transportlizenzpflicht in der Schweiz?

Die Lizenzpflicht für die gewerbliche Güterbeförderung besteht seit 2004. Sie wurde im Rahmen des Landverkehrsabkommens mit der Europäischen Union eingeführt.

Ziel war es, Schweizer Transportunternehmen den Zugang zum europäischen Strassenverkehrsmarkt zu erleichtern und zugleich eine stärkere Harmonisierung mit dem EU-Recht zu erreichen — für vergleichbare Wettbewerbsbedingungen.

Was hat die Revision konkret geändert?

Die wichtigste Änderung war die klare Umsetzung der Lizenzpflicht auch für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 3,5 Tonnen.

Zuvor bestanden in der Praxis Unsicherheiten, besonders bei Betrieben mit Fahrzeugen zwischen 3,5 und 6 Tonnen. Für bestimmte Unternehmen wie Lohnunternehmer galt deshalb eine zweijährige Übergangsfrist, die Ende 2017 auslief.

Woher kommt die Bezeichnung Verkehrsleiter?

Sie wurde mit den Gesetzesänderungen offiziell eingeführt — für jene Person, die den Betrieb fachlich und organisatorisch führt.

Diese Person muss sowohl über die fachliche Eignung als auch über die nötige persönliche Zuverlässigkeit verfügen. Parallel dazu wurde das elektronische Register erweitert, das zugelassene Strassentransportunternehmen und relevante Verstösse erfasst.

Wie viel Eigenkapital muss nachgewiesen werden?

Nach der Senkung gelten CHF 9000 für das erste Fahrzeug über 3,5 Tonnen und CHF 5000 für jedes weitere. Für Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen sind es CHF 900 pro Fahrzeug.

Zuvor waren es CHF 14 400 für das erste und CHF 8000 für jedes weitere Fahrzeug. Begründet wurde die Senkung mit dem dauerhaft niedrigen Wechselkurs des Frankens gegenüber dem Euro — sie soll kleineren Betrieben den Zugang zur Lizenz erleichtern.

Was passiert bei Verstössen?

Die Geldstrafen wurden im Zuge der Revision deutlich erhöht, um die Vorschriften wirksamer durchzusetzen.

Zusätzlich schuf der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für ein nationales Register zur Erfassung unzuverlässiger Unternehmen. Verstösse bleiben damit nicht mehr folgenlos im Verborgenen.

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