Die Transportlizenz – Voraussetzung „Verkehrsleiter“

Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und die Vereinbarung mit dem Bundesamt für Verkehr

Bei der Gründung eines Transportunternehmens genügt es nicht nur, dass die entsprechende Infrastruktur besteht. Als Erstes ist es notwendig, die gesetzliche Voraussetzung für die Durchführung von Transporten zu bekommen. In diesem Fall handelt es sich um die Zulassungsbewilligung für den Strassentransport – auch Transportlizenz genannt.

Damit bereits bei der Planung eines eigenen Unternehmens insbesondere die Beantragung einer Transportlizenz reibungslos verlaufen kann, werden wir die notwendigen Voraussetzungen etwas näher betrachten. Die Beantragung erfolgt bei dem Bundesamt für Verkehr (BAV).

Warum eine Transportlizenz?

Seit 2004 ist es gesetzlich geregelt, dass Unternehmen eine solche Lizenz für die Tätigkeit im Personen- und Güterverkehr auf der Strasse benötigen. Diese Grundlage findet sich direkt in mehreren Gesetzen wieder. Zum einen gehört das Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen) dazu. Zum anderen findet man weitere Regelungen in dem Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) und der Verordnung über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr (STUV).

Ein Verkehrsleiter ist erforderlich

Für die Zulassung als Transportunternehmen ist es zwingend erforderlich, dass einem Verkehrsleiter die notwendigen Regelungen im Unternehmen obliegen. Dieser kann entweder eingestellt oder auch als Dienstleistung extern eingekauft werden. Ein Verkehrsleiter muss jedoch sowohl die Voraussetzung der Zuverlässigkeit als auch die fachliche Eignung erfüllen.

Ausserdem muss der Wohnsitz oder der Arbeitsort des Verkehrsleiters in der Schweiz liegen. Sollte der Wohnsitz jedoch im Ausland liegen, muss zusätzlich ein Auszug aus dem zentralen Strafregister des jeweiligen Staates dem Antrag zur Überprüfung der Zuverlässigkeit beigefügt werden.

Hinweis: Massgebend sind die aktuell geltenden Fassungen von STUG und STUV sowie die Vorgaben des Bundesamts für Verkehr. Klären Sie Grenzfälle — etwa einen Verkehrsleiter mit Wohnsitz im Ausland oder die Zahl der betreuten Betriebe — vor der Antragstellung direkt mit der Behörde.

Die Zuverlässigkeit eines Verkehrsleiters

Die STUV regelt letztendlich, wer nach dem Gesetz als zuverlässig gilt. Der Nachweis hierfür erfolgt durch einen Auszug aus dem Strafregister. Hiernach wird eine Überprüfung der letzten zehn Jahre vorgenommen. Es dürfen keine Verurteilungen aufgrund eines Verbrechens vorliegen. Des Weiteren darf der zukünftige Verkehrsleiter keine Eintragungen über schwere und wiederholte Verstösse im Bezug auf die Vorschriften zu den für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere bezüglich der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen, der Sicherheit im Strassenverkehr sowie des Baus und der Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, speziell hinsichtlich der Masse und Gewichte, haben.

Die hier beschriebenen Eintragungen sind recht konkret nachvollziehbar. Es bleibt jedoch die allgemeine Voraussetzung, dass zudem keine weiteren Gründe vorliegen dürfen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit des zukünftigen Verkehrsleiters wecken könnten.

Die fachliche Eignung eines Verkehrsleiters

Eine weitere Voraussetzung für den Einsatz eines Verkehrsleiters ist dessen fachliche Eignung. Diese kann auf verschiedene Arten nachgewiesen werden. Zum einen durch einen Fachausweis über die fachliche Eignung für den Strassenverkehr (Personen/Güter). Dieser Ausweis kann entweder von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt werden.

Darüber hinaus sind auch weitere Fachausweise möglich. So kann die Eignung auch durch einen eidgenössischen Fachausweis „Strassentransport-Disponent/Disponentin mit eidgenössischem Fachausweis“, „Disponent/Disponentin Transport und Logistik mit eidgenössischem Fachausweis“ oder „Carführer-Reiseleiter/Carführerin-Reiseleiterin“ nachgewiesen werden.

Zusätzlich sind auch eidgenössische Diplome eine Option. Hierzu gehört der „diplomierter Betriebsleiter/diplomierte Betriebsleiterin im Strassentransport“ oder der „diplomierter Betriebsleiter/diplomierte Betriebsleiterin Transport und Logistik“.

Vereinbarung mit dem Bundesamt für Verkehr

Allerdings genügt nicht nur der blosse Einsatz eines Verkehrsleiters im eigenen Unternehmen. Vielmehr muss dieser Einsatz auch separat mit der zuständigen Behörde vereinbart werden. Hierzu gibt es entsprechende Antrags- und Vereinbarungsformulare, die ausgefüllt und eingereicht werden müssen. Dabei wird unter anderem überprüft, wie viele Fahrzeuge in dem Unternehmen geleitet werden. Es gibt eine Höchstanzahl von 50 Fahrzeugen und insgesamt vier Unternehmen, die mit dem Arbeitsverhältnis des Verkehrsleiters in Verbindung stehen.

Fachliche Eignung fehlt?

Nun kann es durchaus vorkommen, dass gerade bei der Gründung eines Transportunternehmens solche fachspezifischen Personen fehlen. Allerdings gibt es auch hierfür eine Möglichkeit, die fachliche Eignung zu erlangen, selbst wenn die bereits genannten Dokumente nicht vorliegen. Der Nachweis der fachlichen Eignung kann durch eine Prüfung erbracht werden, die gemeinsam von der ASTAG, dem Verband öffentlicher Verkehr und den Routiers Suisses durchgeführt wird.

Um welche konkreten Voraussetzungen es sich für die Zulassung zur Prüfung handelt und welche Befreiungen eventuell möglich sind, werden wir in einem der nächsten Beiträge ausführlicher darstellen.

Externer Verkehrsleiter

Insbesondere am Anfang, aber auch im laufenden Betrieb, ist es durchaus sinnvoll die Aufgaben des Verkehrsleiters extern zu vergeben. Besonders wenn die Voraussetzungen der fachlichen Eignung nicht erfüllt sind, kann eine Ausbildung zum Verkehrsleiter Kosten verursachen, die Sie sparen können. So können Sie sich auf das eigene Unternehmen fokussieren, ohne weiteres Personal einstellen zu müssen. Wir erfüllen komplett die Aufgaben und Pflichten der Verkehrsleitung unter Einhaltung aller geltenden gesetzlichen Vorgaben. Darüber hinaus können Sie alle Firmenanteile behalten. Mit unserem Dienstleistungsvertrag gehen Sie keine Mindestlaufzeiten ein, können diesen allerdings jederzeit anpassen, bzw. ändern. Darüber hinaus unterstützen wir Sie aktiv beim Erarbeiten Ihrer Transportlösungen. Nutzen Sie für die erste Kontaktaufnahme gerne die Möglichkeit eines kostenlosen Informationsgesprächs zur Dienstleistung „externer Verkehrsleiter“ per Zoom-Meeting. Vereinbaren Sie noch heute Ihren Termin.

Häufige Fragen

Die meistgestellten Fragen zu diesem Thema.

Wer stellt die Transportlizenz aus?

Das Bundesamt für Verkehr. Dort wird der Antrag eingereicht und geprüft.

Die gesetzliche Grundlage findet sich im Landverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft sowie im Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen und der zugehörigen Verordnung. Die Pflicht besteht seit 2004.

Muss der Verkehrsleiter angestellt sein?

Nein. Die Funktion kann im Betrieb besetzt oder als Dienstleistung extern eingekauft werden.

In beiden Fällen muss die Person die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung erfüllen. Zudem muss Wohnsitz oder Arbeitsort in der Schweiz liegen — bei Wohnsitz im Ausland gehört zusätzlich ein Strafregisterauszug des betreffenden Staates zum Antrag.

Was bedeutet Zuverlässigkeit konkret?

Geprüft werden die letzten zehn Jahre anhand eines Strafregisterauszugs. Verurteilungen wegen eines Verbrechens schliessen die Funktion aus.

Ebenso dürfen keine Eintragungen über schwere und wiederholte Verstösse gegen die Vorschriften des Berufszweigs vorliegen — etwa zu Lenk- und Ruhezeiten, zur Sicherheit im Strassenverkehr oder zu Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge. Daneben gilt die allgemeine Voraussetzung, dass keine weiteren Gründe ernsthafte Zweifel wecken dürfen.

Wie weist man die fachliche Eignung nach?

Über den Fachausweis für die fachliche Eignung im Strassenverkehr, ausgestellt von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft.

Anerkannt sind zudem weitere eidgenössische Fachausweise wie «Strassentransport-Disponent/in», «Disponent/in Transport und Logistik» oder «Carführer/in-Reiseleiter/in» sowie die eidgenössischen Diplome als «Betriebsleiter/in im Strassentransport» beziehungsweise «Betriebsleiter/in Transport und Logistik».

Wie viele Betriebe darf ein Verkehrsleiter betreuen?

Der Einsatz muss separat mit dem Bundesamt für Verkehr vereinbart werden, mit Antrags- und Vereinbarungsformularen.

Dabei wird auch geprüft, wie viele Fahrzeuge geleitet werden. Die Obergrenze liegt bei 50 Fahrzeugen und insgesamt vier Unternehmen, die mit dem Arbeitsverhältnis des Verkehrsleiters in Verbindung stehen.

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