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Transport lebender Tiere – Hierauf ist zu achten (Teil 2)

Bereits im Teil 1 wurde ein weiterer Dienstleistungszweig im Transportgewerbe näher betrachtet. Der Transport von lebenden Tieren. Diverse Anforderungen an Mensch, Tier und Fahrzeug sind bei dieser Variante immens wichtig und ein letztendliches Zusammenspiel aller Faktoren Voraussetzung für die erfolgreiche Durchführung.

In dem zweiten Teil werden weitere Varianten von Tiertransporten und einige der unterschiedlichen Anforderungen behandelt. Hierbei ist anzumerken, dass einzelne genannte Bestimmungen bei den spezifischen Transporten gegebenenfalls ebenso für andere Tiertransportarten gelten können.

Transport von Schlachttieren

Wie gehabt, ist beim Transport von Schlachttieren zum Schlachthof eines der obersten Gebote, die Tiere schonend zu behandeln. Sowohl beim Verladen als auch dem Transportieren und eventuellen Betäuben im Schlachthof. Aus diesem Grund darf diese Art von gewerblichen Transporten ebenfalls nur mit ausgebildetem Personal durchgeführt werden. Die Betreuung der Schlachttiere (sowie anderen Tierarten) muss durch mindestens eine fachkundige oder ausreichend instruierte Person vorgenommen werden. Zur Betreuung zählt unter anderem das Führen, Treiben oder auch Ein- und Ausladen der Tiere. Doch was bedeutet diese Anforderung im Einzelnen?

Im ersten Teil des Beitrages wurde bereits die Ausbildung erläutert, die für den gewerblichen Transport von lebenden Tieren erforderlich ist. Die Voraussetzungen einer sogenannten fachkundigen oder ausreichen instruierten Person sind dagegen ein wenig abgeschwächt. Hier ist es nicht zwingend notwendig, dass die komplette Ausbildung mit anschließender Prüfung durchlaufen wird, sondern dass die verantwortlichen Personen fachkundig, bzw. ausreichend instruiert sind. Letztendlich erläutert die Tierschutzverordnung, dass eine Person als fachkundig anzusehen ist, wenn sich diese unter kundiger Anleitung und Aufsicht die erforderlichen Kenntnisse sowie die praktische Erfahrung, bei der Handhabung von Tiertransporten, angeeignet hat. Hierzu gehört auch die regelmäßige Beteiligung bei der Durchführung solcher Transporte.

Transport speziell von Geflügel

Der Transport von Geflügel stellt gegenüber anderen Tieren nochmals eine besondere Anforderung dar. Die Beförderung erfolgt zumeist in Körben, in denen sich die Tiere befinden. So kann der Aufwand des Ver- und Entladens weitaus höher sein, als bei selbstständig laufenden Tieren. Insbesondere die vorherige Planung und Organisation ist

dabei sehr wichtig, da die Tiere je nach Größe unterschiedliche Körbe haben und entsprechend Platz benötigen. Die Wahl des Fahrzeuges ist dabei wieder zu beachten.

Die Verladezeit kann dabei bis zu vier Stunden in Anspruch nehmen, dennoch ist hier ebenso eine zügige und schonende Durchführung oberste Priorität. Eine Besonderheit ist, dass die Verladung, bis auf wenige Ausnahmen, in der Dunkelheit vorgenommen werden muss. Der Vorteil ist allerdings, dass diese Zeit nicht zur Transportdauer zählt. Die Tiere sind in diesem Fall kaum Stress ausgesetzt. Auch die fahrtypischen Faktoren, die zu Stress führen können, wie der Lärm, die Erschütterung und der Durchzug, sind während des Verladens nicht gegeben. Die weitere Besonderheit ist, dass das Fahrzeug entsprechend aktiv belüftet sein muss, damit das Klima dem Tier angepasst werden kann. Dazu müssen die Körbe ebenfalls mit ausreichend Abstand gestapelt werden.

Die Transportdauer unterscheidet sich nicht gegenüber den anderen Beförderungen. So ist es seit der Änderung im Jahr 2015 auch hier erlaubt, dass die Beförderung über einen Zeitraum von maximal acht Stunden durchgeführt werden kann. Der Inhalt der Transportdauer wurde bereits im ersten Teil erläutert. Allerdings kann die Transportdauer flexibler gestaltet werden.

Internationale Tiertransporte

Bei internationalen Tiertransporten kommen weitere Bestimmungen auf den Transportunternehmer zu. Eine wichtige und letztendlich das Dienstleistungsangebot auf der Straße ausschließende Vorschrift ist, dass Nutztiere einschließlich Schlachttieren nicht auf der Straße, sondern nur im Bahn- oder Luftverkehr durch die Schweiz transportiert werden dürfen. Hierzu zählen Rinder, Ziegen, Schweine, Schafe, Schlachtpferde und –geflügel. Diese Vorschrift gewährleistet den notwendigen Tierschutz.

Bei dem Transit von Tiertransporten, bei dem die Schweiz beteiligt ist, unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Herkunfts- und Bestimmungsland. Entsprechend viele Varianten können dabei auftreten. Aufgrund der Komplexität der einzelnen Ausführungen kann in diesem Beitrag leider nicht jede einzelne erläutert werden.

Grundsätzlich gilt ein Transit durch die Schweiz aus einem Land der EU als Transport, sofern es sich bei dem Herkunfts- und Bestimmungsland um einen Mitgliedsstaat der EU handelt. Im Gegenzug bedeutet ein Transit aus einem Drittstaat durch die Schweiz als Transport, wenn es sich beim Herkunfts- oder Bestimmungsland um einen Drittstaat handelt.

Schonende Fahrweise muss gelernt sein

Auch dieser Teil des Beitrages zu Tiertransporten zeigt, dass ein Unternehmen diese Dienstleistung gut organisiert und strukturiert durchführen muss. Letztendlich handelt es

sich hier um Lebewesen. In vielen Bereichen der, unter anderem für den Tiertransport einschlägigen, Bestimmungen kommen aus diesem Grund häufig die schonende Behandlung und insbesondere die schonende Fahrweise während der Beförderung von Tieren zur Sprache. Dieses stellt allerdings in dem heutigen allgemeinen Verkehrsfluss keine Selbstverständlichkeit dar. Damit aber Ihr Personal bestens auf diese Herausforderung vorbereitet ist, bieten wir im Rahmen unserer CZV-Kurse unter anderem den Inhalt eines vorausschauenden und rücksichtvollen Fahrens an. Gern beraten wie Sie bezüglich der bestmöglichen Fortbildung Ihres Personals.

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