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Weitere InformationenBereits im Teil 1 wurde ein weiterer Dienstleistungszweig im Transportgewerbe näher betrachtet. Der Transport von lebenden Tieren. Diverse Anforderungen an Mensch, Tier und Fahrzeug sind bei dieser Variante immens wichtig und ein letztendliches Zusammenspiel aller Faktoren Voraussetzung für die erfolgreiche Durchführung.
In dem zweiten Teil werden weitere Varianten von Tiertransporten und einige der unterschiedlichen Anforderungen behandelt. Hierbei ist anzumerken, dass einzelne genannte Bestimmungen bei den spezifischen Transporten gegebenenfalls ebenso für andere Tiertransportarten gelten können.
Wie gehabt, ist beim Transport von Schlachttieren zum Schlachthof eines der obersten Gebote, die Tiere schonend zu behandeln. Sowohl beim Verladen als auch dem Transportieren und eventuellen Betäuben im Schlachthof. Aus diesem Grund darf diese Art von gewerblichen Transporten ebenfalls nur mit ausgebildetem Personal durchgeführt werden. Die Betreuung der Schlachttiere (sowie anderen Tierarten) muss durch mindestens eine fachkundige oder ausreichend instruierte Person vorgenommen werden. Zur Betreuung zählt unter anderem das Führen, Treiben oder auch Ein- und Ausladen der Tiere. Doch was bedeutet diese Anforderung im Einzelnen?
Im ersten Teil des Beitrages wurde bereits die Ausbildung erläutert, die für den gewerblichen Transport von lebenden Tieren erforderlich ist. Die Voraussetzungen einer sogenannten fachkundigen oder ausreichen instruierten Person sind dagegen ein wenig abgeschwächt. Hier ist es nicht zwingend notwendig, dass die komplette Ausbildung mit anschließender Prüfung durchlaufen wird, sondern dass die verantwortlichen Personen fachkundig, bzw. ausreichend instruiert sind. Letztendlich erläutert die Tierschutzverordnung, dass eine Person als fachkundig anzusehen ist, wenn sich diese unter kundiger Anleitung und Aufsicht die erforderlichen Kenntnisse sowie die praktische Erfahrung, bei der Handhabung von Tiertransporten, angeeignet hat. Hierzu gehört auch die regelmäßige Beteiligung bei der Durchführung solcher Transporte.
Wie gehabt, ist beim Transport von Schlachttieren zum Schlachthof eines der obersten Gebote, die Tiere schonend zu behandeln. Sowohl beim Verladen als auch dem Transportieren und eventuellen Betäuben im Schlachthof. Aus diesem Grund darf diese Art von gewerblichen Transporten ebenfalls nur mit ausgebildetem Personal durchgeführt werden. Die Betreuung der Schlachttiere (sowie anderen Tierarten) muss durch mindestens eine fachkundige oder ausreichend instruierte Person vorgenommen werden. Zur Betreuung zählt unter anderem das Führen, Treiben oder auch Ein- und Ausladen der Tiere. Doch was bedeutet diese Anforderung im Einzelnen?
Im ersten Teil des Beitrages wurde bereits die Ausbildung erläutert, die für den gewerblichen Transport von lebenden Tieren erforderlich ist. Die Voraussetzungen einer sogenannten fachkundigen oder ausreichen instruierten Person sind dagegen ein wenig abgeschwächt. Hier ist es nicht zwingend notwendig, dass die komplette Ausbildung mit anschließender Prüfung durchlaufen wird, sondern dass die verantwortlichen Personen fachkundig, bzw. ausreichend instruiert sind. Letztendlich erläutert die Tierschutzverordnung, dass eine Person als fachkundig anzusehen ist, wenn sich diese unter kundiger Anleitung und Aufsicht die erforderlichen Kenntnisse sowie die praktische Erfahrung, bei der Handhabung von Tiertransporten, angeeignet hat. Hierzu gehört auch die regelmäßige Beteiligung bei der Durchführung solcher Transporte.
Als Verkehrsleiter vermitteln wir Transportlizenzen und ermöglichen so den gewerblichen Transport von Personen und Gütern. Beim Transport von gefährlichen Gütern erfüllen wir als Gefahrgutbeauftragter sämtliche gesetzlichen Auflagen. Zudem bieten wir als CZV-anerkannte Weiterbildungsorganisator umfassende Schulungen für Ihre Fahrer an – entweder bei uns in Aarau oder direkt bei Ihnen vor Ort als CZV-Firmenkurs.
Wir sind Ihre externe Verkehrsleitung und ermöglichen Ihnen das beantragen der Transportlizenz.
Wir bieten externe Verkehrsleitung
und
ebnen den Weg zur Transportlizenz.
Bei internationalen Tiertransporten kommen weitere Bestimmungen auf den Transportunternehmer zu. Eine wichtige und letztendlich das Dienstleistungsangebot auf der Straße ausschließende Vorschrift ist, dass Nutztiere einschließlich Schlachttieren nicht auf der Straße, sondern nur im Bahn- oder Luftverkehr durch die Schweiz transportiert werden dürfen. Hierzu zählen Rinder, Ziegen, Schweine, Schafe, Schlachtpferde und –geflügel. Diese Vorschrift gewährleistet den notwendigen Tierschutz.
Bei dem Transit von Tiertransporten, bei dem die Schweiz beteiligt ist, unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Herkunfts- und Bestimmungsland. Entsprechend viele Varianten können dabei auftreten. Aufgrund der Komplexität der einzelnen Ausführungen kann in diesem Beitrag leider nicht jede einzelne erläutert werden.
Grundsätzlich gilt ein Transit durch die Schweiz aus einem Land der EU als Transport, sofern es sich bei dem Herkunfts- und Bestimmungsland um einen Mitgliedsstaat der EU handelt. Im Gegenzug bedeutet ein Transit aus einem Drittstaat durch die Schweiz als Transport, wenn es sich beim Herkunfts- oder Bestimmungsland um einen Drittstaat handelt.
Auch dieser Teil des Beitrages zu Tiertransporten zeigt, dass ein Unternehmen diese Dienstleistung gut organisiert und strukturiert durchführen muss. Letztendlich handelt es
sich hier um Lebewesen. In vielen Bereichen der, unter anderem für den Tiertransport einschlägigen, Bestimmungen kommen aus diesem Grund häufig die schonende Behandlung und insbesondere die schonende Fahrweise während der Beförderung von Tieren zur Sprache. Dieses stellt allerdings in dem heutigen allgemeinen Verkehrsfluss keine Selbstverständlichkeit dar. Damit aber Ihr Personal bestens auf diese Herausforderung vorbereitet ist, bieten wir im Rahmen unserer CZV-Kurse unter anderem den Inhalt eines vorausschauenden und rücksichtvollen Fahrens an. Gern beraten wie Sie bezüglich der bestmöglichen Fortbildung Ihres Personals.
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Mail: info@sbtl.ch
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