Am 18. September 2026 führte Frank Rex am Schweizer Gefahrguttag in Luzern durch die Neuerungen des ADR 2027. Wir waren dort und haben anschliessend jede Aussage an den amtlichen Texten nachgeprüft. Dabei kam ein Punkt zum Vorschein, den viele Betriebe derzeit übersehen.
Die Kurzantwort: Das ADR 2027 soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten, die allgemeine Übergangsfrist läuft bis zum 30. Juni 2027. Formell angenommen ist es heute noch nicht. Die wichtigsten Neuerungen betreffen Batterien in Güterbeförderungseinheiten, den Personenkreis der Unterweisung nach Kapitel 1.3, eine neue Befreiung für gebrauchte Maschinen, die schriftlichen Weisungen und die Fahrzeugausrüstung. Auf Schweizer Ebene bringt die SDR 2027 eine Erleichterung für Wartungsfahrzeuge, und ab Januar 2027 gilt eine neue Gefahrgutprüfliste bei Kontrollen.
Stand dieser Seite. Die Änderungen wurden am 1. Juli 2026 von den Vereinten Nationen notifiziert. Bis zum 1. Oktober 2026 läuft die Einspruchsfrist nach Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens. Die Schweizer SDR-Revision ist noch nicht publiziert, die Veröffentlichung ist laut ASTRA für Anfang Oktober 2026 geplant. Wir aktualisieren diese Seite, sobald sich daran etwas ändert.
Die Änderungen gehen auf einen Antrag Frankreichs zurück, das den Vorsitz der Arbeitsgruppe WP.15 führt. Notifiziert wurden sie am 1. Juli 2026. Seither läuft eine Frist, und erst danach steht das Inkrafttreten fest.
Bis zum 1. Oktober 2026 können die Vertragsparteien Einspruch erheben. Auf der Statusseite der UN-Vertragssammlung ist bisher keiner verzeichnet. Ein Widerspruch greift zudem erst, wenn ihn mindestens fünf Vertragsstaaten erheben.
Für die Praxis bedeutet das wenig, denn die Annahme ist wahrscheinlich. Für die Wortwahl bedeutet es viel. Wer heute schreibt, etwas «gelte ab 2027», greift dem Verfahren vor.
Hier liegt der Befund, der uns am meisten überrascht hat. Das ASTRA führt auf seiner Revisionsseite eine deutsche Übersetzung der Änderungen mit Stand vom 24. Februar 2026. Diese Fassung kennt das Corrigendum 1 und das Addendum 1 jedoch noch nicht.
Beide Ergänzungen stammen von der 119. Tagung der WP.15 im Mai 2026 und gehören zum notifizierten Paket. Sie bringen Änderungen mit, die im ASTRA-Text schlicht fehlen. Wer also nur dort nachschlägt, übersieht einen Teil der Neuerungen.
Das auffälligste Beispiel ist der neu gefasste Unterabschnitt 2.1.5.7. Er schafft eine Totalbefreiung für gebrauchte Maschinen mit Rückständen. Vollständig auf Deutsch steht er derzeit nur in der Vorabinformation des deutschen Verkehrsministeriums vom 22. Juli 2026.
Diese Neuerung betrifft viele Werkstätten und Instandhalter. Künftig fallen gebrauchte Gegenstände, Maschinen und Geräte mit inneren Rückständen nicht mehr unter die übrigen ADR-Vorschriften, sofern mehrere Bedingungen zusammen erfüllt sind.
Die Fahrt muss der Reparatur, Inspektion, Wartung, Entsorgung oder dem Recycling dienen. Eine Zuordnung der Stoffe darf ohne unverhältnismässige Kosten nicht möglich sein. Ausgeschlossen bleiben die Klassen 1, 5.2, 6.2 und 7 sowie selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1.
Zudem müssen die Güter so weit wie möglich entfernt sein, und aussen darf nichts haften. Es braucht eine widerstandsfähige Aussenverpackung nach 4.1.1.1 oder ausreichend geschützte Gefässe. Auf das Versandstück gehört das Kennzeichen «GEGENSTAND ENTHÄLT GEFÄHRLICHE GÜTER».
Sind die Rückstände flüssig und lageabhängig, kommen Ausrichtungspfeile auf zwei gegenüberliegende Seiten. Ins Beförderungsdokument gehört ausserdem der Eintrag «BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT 2.1.5.7 ADR». Fehlt dieser Eintrag, greift die Befreiung nicht.
Der Eintrag UN 3536 deckte bisher Lithium-Ionen und Lithium-Metall gemeinsam ab. Künftig meint er nur noch Lithium-Ionen-Batterien. Lithium-Metall-Batterien in Containern erhalten die neue Nummer UN 3563, Natrium-Ionen-Batterien die Nummer UN 3564.
Solche Güterbeförderungseinheiten werden deutlicher gekennzeichnet. Neben den Grosszetteln kommen orangefarbene Tafeln mit Gefahr- und UN-Nummer an jede Längsseite. Für UN 3536 lautet die Kombination 90/3536, denn die Gefahrnummer 90 wird neu in Spalte 20 der Tabelle A eingefügt.
An dieser Stelle lohnt ein genauer Blick. In mehreren Unterlagen kursiert dazu der Unterabschnitt 5.3.2.1.2. Im amtlichen Änderungstext steht die Ergänzung jedoch unter 5.3.2.1.4. Der Unterabschnitt 5.3.2.1.2 bleibt 2027 unverändert.
Wann Batterien im eigenen Betrieb überhaupt zu Gefahrgut werden, haben wir in einem eigenen Beitrag beschrieben: Wann Batterien im Betrieb Gefahrgut werden.
Batterien, die Lithium-Ionen- und Natrium-Ionen-Zellen in einem Gehäuse verbinden, hatten bisher keine eigene Regelung. Der neue Buchstabe h in 2.2.9.1.7.1 lässt sie nun ausdrücklich zu.
Dafür müssen drei Bedingungen erfüllt sein. Die Zellen sind elektrisch miteinander verbunden. Die Batterie wurde als Lithium-Ionen-Batterie geprüft. Und jede einzelne Zelle entspricht einem nach dem UN-Handbuch Unterabschnitt 38.3 geprüften Typ.
Die neue Sondervorschrift 410 ordnet diese Batterien den Einträgen UN 3480, 3481 und 3536 zu. Die Erleichterungen der Sondervorschrift 188 gelten dabei nur bis 100 Wh Nennenergie, und dieser Wert muss auf dem Gehäuse stehen.
Kapitel 1.3 erhält einen weiteren Anwendungsbereich, und für viele Betriebe ist das die spürbarste Änderung. Bisher richtete sich die Pflicht an die bei den Beteiligten beschäftigten Personen.
Künftig gilt sie für Personen, die an den in Kapitel 1.4 genannten Tätigkeiten beteiligt sind und deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst. Ein neuer Satz stellt zudem klar, dass «Personal» jede Person mit einer entsprechenden Rolle oder Funktion einschliesst.
Damit sind Selbstständige, Temporärkräfte und Einzelunternehmer ausdrücklich erfasst. Dieselbe Ausdehnung gilt für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach 1.3.3 und ebenso für die Sicherungsunterweisung nach 1.10.2.4. Nicht der Arbeitsvertrag entscheidet also, sondern die Tätigkeit.
Wie oft unterwiesen werden muss und was das kostet, steht in ADR 1.3 Unterweisung, wer, wie oft und was sie kostet. Wer die Unterweisung gleich umsetzen will, findet sie als ADR-1.3-E-Learning, das sich zeitlich unabhängig absolvieren lässt.
Unsere ADR-1.3-Schulung deckt alle acht Funktionen ab und lässt sich online absolvieren, ohne Kurstag im Betrieb. Die Inhalte zum ADR 2027 ergänzen wir, sobald die Texte amtlich bestätigt sind.
Das ADR definiert in Kapitel 8.2 erstmals zwei Begriffe. E-Learning ist asynchroner Unterricht, bei dem Lernende und Ausbildende räumlich und zeitlich getrennt sind. Fernschulung ist synchroner Unterricht mit ausschliesslich räumlicher Trennung.
Daraus ergeben sich klare Grenzen. Die Erstschulung darf als Präsenzschulung, als Fernschulung oder als Kombination stattfinden. Beim Auffrischungskurs kommt E-Learning dazu, allerdings darf der theoretische Teil nicht vollständig als E-Learning laufen. Praktische Einzelübungen verlangen in beiden Fällen Anwesenheit.
Wichtig ist die Abgrenzung zur Unterweisung nach Kapitel 1.3. Diese betrifft alle Beteiligten im Betrieb und kennt keine solche Formatvorgabe. Die Regeln in Kapitel 8.2 gelten dagegen für die Bescheinigung der Fahrzeugführenden, und über deren Anerkennung entscheidet in der Schweiz das ASTRA.
Der neue Abschnitt 9.2.9 verlangt ein Reifendruckkontrollsystem nach der UN-Regelung Nr. 141. Wichtig ist hier der genaue Wortlaut der Bemerkung m zur Tabelle in 9.2.1.1.
Die Pflicht gilt für alle Kraftfahrzeuge und für Anhänger mit mehr als 3,5 Tonnen höchster Gesamtmasse, die nach dem 1. Juli 2027 erstmals zugelassen werden. Die Gewichtsgrenze betrifft also allein die Anhänger. Bei den Kraftfahrzeugen gibt es keine Untergrenze.
Zusätzlich brauchen Fahrzeuge mit Kamera-Monitor-System nach der UN-Regelung Nr. 46 eine zweite Betätigungseinrichtung für die Spannungsfreischaltung ausserhalb des Fahrerhauses. Wer digitale Spiegel bestellt, sollte das mitbestellen.
| Thema | Fundstelle | Termin |
|---|---|---|
| Allgemeine Übergangsfrist | 1.6.1.1 | 30. Juni 2027 |
| Reifendruckkontrollsystem | 9.2.9, Bem. m | Erstzulassung ab 1. Juli 2027 |
| Alte schriftliche Weisungen | 1.6.1.58 | 31. Dezember 2027 |
| Hinterer Schutz, Bestandsfahrzeuge | 1.6.5.29 | Zulassung vor 1. Januar 2029 |
| Fussnote a in der 1000-Punkte-Tabelle | 1.6.1.61 | 31. Dezember 2030 |
| Doppelzulassung von Tanks | 1.6.4.71 | Prüfung nach 1. Juli 2031 |
Das ADR gilt für Binnentransporte nicht unmittelbar. Massgebend ist die SDR, und deren Fassung für 2027 ist bis heute nicht in der Amtlichen Sammlung erschienen. Die jüngste konsolidierte Fassung auf Fedlex trägt den Stand vom 1. Januar 2025.
Nach Angaben des ASTRA am Gefahrguttag ist das Geschäft inzwischen finalisiert und durchlief im August 2026 die amtliche Redaktion. Es fehlen der Beschluss des Bundesrats und die Veröffentlichung. Diese ist für Anfang Oktober 2026 geplant, das Inkrafttreten für den 1. Januar 2027.
Der Entwurf lässt sich bereits lesen, und er fällt zurückhaltend aus. Das ASTRA ordnet die Änderungen selbst in vier Gruppen ein, und nur eine davon ist materiell.
Es geht um Ziffer 1.1.3.6.6 Buchstabe d im Anhang 1. Bisher durften zusätzlich zu mitgeführten Tanks weitere gefährliche Güter nur in zugelassenen Versandstücken mitfahren, begrenzt auf die Mengen nach 1.1.3.6.3. Andere Freistellungen waren dadurch faktisch gesperrt.
Die neue Fassung dreht das um. Zusätzlich zu den Tanks dürfen weitere gefährliche Güter nach den jeweils anwendbaren Freistellungen mitgeführt werden. Damit sind begrenzte Mengen, die 1000-Punkte-Regel und die Handwerkerregelung wieder nutzbar.
Wichtig bleibt dabei, dass jede Freistellung ihre eigenen Voraussetzungen behält. Eine neue Pauschalfreistellung entsteht nicht. Für Betriebe mit Baustellentanks und Servicefahrzeugen ist das trotzdem die spürbarste Schweizer Neuerung.
Anhang 2 erhält eine neue Ziffer zur Mischladung. Güter mit dem Tunnelbeschränkungscode «(–)» unterliegen keiner Beschränkung. Führt ein Fahrzeug solche Güter zusammen mit anderen, richtet sich die Durchfahrt allein nach diesen anderen Gütern.
Ein Gut mit «(–)» macht die Ladung also nicht restriktiver. Es hebt aber auch keine Beschränkung auf, die für die übrige Ladung gilt. Im Ereignisfall gehören trotzdem alle Stoffe in die Gefahrenbeurteilung.
Bei Haushaltsabfällen nach Ziffer 1.1.3.11.2 werden die Bedingungen als kumulativ gekennzeichnet. Der Grundfall bleibt bei höchstens 50 Kilogramm oder Litern je Beförderungseinheit in geprüften Verpackungen der Verpackungsgruppe II. Die Erhöhung auf 300 gilt nur, wenn diese Versandstücke zusätzlich in eine geprüfte Aussenverpackung kommen.
Die Höchstmengen für Privatpersonen nach Ziffer 1.1.3.1 Buchstabe a bleiben gleich. Neu ist dort nur die Darstellung, denn die Aufzählung wird zu einer Tabelle. Wer die Werte kennt, muss nichts umlernen.
Redaktionell wird ausserdem «Gewicht» durchgehend zu «Masse», in Anhang 3 also «Nettomasse». Die Streckenliste in Anhang 2 wird punktuell nachgeführt. Auch die SDR kennt eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2027.
Wie ADR und SDR grundsätzlich zusammenspielen, erklären wir in SDR vs. ADR, was in der Schweiz wirklich gilt.
Anders als die SDR ist die Änderung der VSKV-ASTRA bereits amtlich publiziert. Sie bringt einen neuen Anhang 5 mit der überarbeiteten Gefahrgutprüfliste und tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Die Liste orientiert sich an der delegierten Richtlinie (EU) 2025/1801 und wird kompakter. Mehrere Prüfpunkte zu Ausrüstung, Fahrzeug und Kennzeichnung werden zusammengefasst. Neu aufgenommen sind unter anderem Streckenbeschränkungen, Siegel und MEMU.
Ein Detail sorgte im Saal für Rückfragen. Das Alkoholverbot entfällt als eigenes Feld auf der Prüfliste. Die Pflicht selbst bleibt bestehen, sie wird nur nicht mehr separat abgehakt. Den Verstosskatalog der EU übernimmt die Schweiz ausdrücklich nicht.
Welche Mängel bei Kontrollen tatsächlich am häufigsten auffallen, zeigt unsere Auswertung Die 7 häufigsten Gefahrgut-Verstösse bei Kontrollen.
Zum Rechtsstand. Die Angaben zur SDR 2027 stammen aus der Konsultationsfassung und dem ASTRA-Referat vom Gefahrguttag. Der Wortlaut kann sich bis zur Publikation noch ändern. Die Änderung der VSKV-ASTRA mit der neuen Prüfliste ist dagegen in der Amtlichen Sammlung erschienen.
Die Übergangsfrist bis Ende Juni 2027 verschafft Luft, aber nicht überall gleich viel. Wer Batterien versendet, prüft zuerst Kennzeichen, Verpackungsanweisungen und Papiereinträge, denn dort häufen sich die Änderungen.
Wer Fahrzeuge beschafft, sortiert nach Erstzulassung statt nach Kalenderjahr. Und wer Unterweisungen plant, geht den eigenen Personalbestand durch. Die Frage lautet dabei nicht, wer angestellt ist, sondern wer an Tätigkeiten nach Kapitel 1.4 beteiligt ist.
Eine vollständige Themenliste über alle Kapitel steht in unserem Überblick ADR 2027, alle Änderungen im Überblick. Dieser Beitrag ergänzt ihn um den geprüften Stand nach dem Gefahrguttag.
Das ADR 2027 ist keine grosse Reform, und genau darin liegt die Gefahr. Wer nichts unternimmt, weil ohnehin nichts passiere, übersieht die erweiterte Unterweisungspflicht und die neuen Batterieeinträge. Wer dagegen alles gleichzeitig umstellt, arbeitet gegen Fristen, die erst 2029, 2030 oder 2031 auslaufen.
Der nüchternste Rat des Tages kam vom Referenten selbst. Man solle die Vorschriften beschaffen und ein Änderungsregister führen, mit alter Fassung, neuer Fassung, betroffener Tätigkeit und verantwortlicher Person. Das ist unspektakulär und wirkt deshalb.
Die Fragen, die uns nach dem Gefahrguttag am häufigsten gestellt wurden.
Nein. Die Änderungen sind seit dem 1. Juli 2026 notifiziert und sollen am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Bis zum 1. Oktober 2026 läuft die Einspruchsfrist. Erst danach steht die Annahme fest.
Die deutsche Übersetzung des ASTRA trägt den Stand vom 24. Februar 2026 und enthält das Corrigendum 1 und das Addendum 1 noch nicht. Beide stammen von der WP.15-Tagung im Mai 2026. Die neue Befreiung in 2.1.5.7 steht deshalb nur in der vollständigen Fassung.
Der Unterabschnitt 5.3.2.1.4. Häufig wird 5.3.2.1.2 genannt, dieser bleibt 2027 jedoch unverändert.
Die Pflicht gilt für alle Kraftfahrzeuge und für Anhänger über 3,5 Tonnen höchster Gesamtmasse, jeweils bei Erstzulassung nach dem 1. Juli 2027. Bestandsfahrzeuge sind nicht betroffen, eine Nachrüstung ist nicht verlangt.
Teilweise. Der Auffrischungskurs darf E-Learning enthalten, der theoretische Teil jedoch nicht vollständig. Praktische Einzelübungen bleiben in Anwesenheit. Über die Anerkennung in der Schweiz entscheidet das ASTRA.
Nach dem Entwurf gibt es eine materielle Erleichterung. Zusätzlich zu mitgeführten Tanks dürfen weitere gefährliche Güter nach jeder anwendbaren Freistellung mitfahren. Dazu kommen Klarstellungen bei Tunnel-Mischladungen und Haushaltsabfällen sowie Redaktionelles. Die Publikation steht noch aus.
Nichts für die Pflicht selbst. Die neue Gefahrgutprüfliste im Anhang 5 der VSKV-ASTRA führt das Alkoholverbot nicht mehr als eigenen Prüfpunkt. Das Verbot gilt unverändert weiter, es wird bei der Kontrolle nur nicht mehr separat erfasst.
Alle Angaben in diesem Beitrag wurden am 18. September 2026 an den folgenden amtlichen Quellen geprüft.
Zuletzt aktualisiert am 18. September 2026.
Wer Gefahrgut verpackt, verlädt, versendet oder befördert, braucht eine dokumentierte Unterweisung. Unsere ADR-1.3-Schulung deckt alle acht Funktionen ab und ist online absolvierbar. Die Inhalte zum ADR 2027 ergänzen wir, sobald die Texte amtlich bestätigt sind.
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