Montagmorgen im Lager. Der neue Mitarbeiter steht pünktlich bereit, die Touren drängen, und der Stapler steht schon vor der Rampe. Wer ihm jetzt nur kurz die Schlüssel in die Hand drückt, spart zehn Minuten. Gleichzeitig verletzt der Betrieb eine klare gesetzliche Pflicht.
Die Unterweisung Arbeitssicherheit ist im Transportbetrieb kein freiwilliges Extra. Sie steht in der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV). Dieser Beitrag zeigt, wer unterweisen muss, wann die Unterweisung fällig ist und welcher Teil sich als E-Learning erledigen lässt.
Das Unfallversicherungsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, Berufsunfällen vorzubeugen. Er trifft alle Massnahmen, die nach der Erfahrung nötig und nach dem Stand der Technik anwendbar sind (UVG Art. 82). Dazu gehört auch die Information der Mitarbeitenden.
Die VUV wird in Art. 6 konkret. Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle im Betrieb beschäftigten Personen über die Gefahren ihrer Tätigkeit informiert und angeleitet werden. Das gilt ausdrücklich auch für Leute eines anderen Betriebs, die bei Ihnen arbeiten, also etwa für Temporärkräfte.
Umgekehrt haben auch die Mitarbeitenden Pflichten. Sie unterstützen den Arbeitgeber und benützen die persönliche Schutzausrüstung (UVG Art. 82 Abs. 3). Eine gute Unterweisung erklärt deshalb nicht nur Regeln, sondern auch, warum sie gelten.
Die VUV nennt drei Anlässe. Ein festes Intervall wie «einmal pro Jahr» schreibt sie dagegen nicht vor. Massgebend sind die Gefährdung und der konkrete Anlass.
Neue Mitarbeitende werden vor dem ersten Einsatz unterwiesen. Das betrifft Festangestellte genauso wie Aushilfen, Lernende und Temporäre.
Ändern sich die Arbeitsbedingungen, ist eine neue Unterweisung fällig. Typische Beispiele sind ein neues Fahrzeug, ein anderes Lager, ein neuer Kunde mit eigener Rampe oder eine neue Tätigkeit.
Schliesslich verlangt Art. 6 eine Wiederholung, wenn sie nötig ist. Das ist etwa nach einem Unfall oder Beinaheunfall der Fall. Ebenso, wenn Sie im Alltag sehen, dass Regeln nicht mehr eingehalten werden.
| Anlass | Beispiel im Transportbetrieb | Was zu tun ist |
|---|---|---|
| Stellenantritt | Neuer Chauffeur, Temporärkraft im Lager | Unterweisung vor dem ersten Einsatz |
| Neue Tätigkeit | Mitarbeiterin soll künftig Stapler fahren | Ausbildung oder Instruktion für das Gerät, danach Einsatz |
| Neues Arbeitsmittel | Neuer Lastwagen mit Ladebordwand | Einweisung am Fahrzeug, dokumentiert |
| Neuer Arbeitsort | Regelmässige Anlieferung bei einem neuen Kunden | Gefahren vor Ort klären und weitergeben |
| Ereignis | Beinaheunfall beim Entladen | Ursache besprechen, Unterweisung auffrischen |
Kein festes Intervall. Für die allgemeine Unterweisung gibt es keine gesetzliche Frist wie «jährlich». Viele Betriebe frischen trotzdem regelmässig auf, weil sich Abläufe ändern und Routine Gefahren verdeckt.
Theoretische Inhalte lassen sich gut als E-Learning vermitteln. Die Mitarbeitenden lernen im eigenen Tempo, und der Abschluss ist automatisch dokumentiert. Das spart Zeit, wenn Leute im Schichtbetrieb oder auf Tour sind.
Bei gefährlichen Tätigkeiten reicht Theorie allein jedoch nicht. Arbeiten mit besonderen Gefahren darf der Arbeitgeber nur Personen übertragen, die dafür ausgebildet sind (VUV Art. 8). Dazu gehört ein praktischer Teil am Gerät oder am Arbeitsplatz.
Ein gutes Beispiel sind Flurförderzeuge. Die EKAS-Richtlinie 6518 unterscheidet zwei Kategorien. Mitgängergeräte und Hubwagen der Kategorie S dürfen nach einer dokumentierten Instruktion bedient werden. Stapler mit Fahrersitz und Hubfunktion gehören dagegen zur Kategorie R und brauchen eine Ausbildung. Details dazu stehen im Beitrag zur Unterweisung für Flurförderfahrzeuge.
| Thema | Online möglich | Praxis vor Ort nötig |
|---|---|---|
| Gefahren im Betrieb, Verhalten im Notfall | Ja, als Grundlage | Rundgang mit Fluchtwegen und Sammelplatz |
| Heben und Tragen, Schutzausrüstung | Ja | Kurz zeigen, was im Betrieb vorhanden ist |
| Mitgängergeräte und Hubwagen (Kategorie S) | Theorie ja | Instruktion am Gerät, dokumentiert |
| Stapler mit Fahrersitz (Kategorie R) | Nur ergänzend | Ausbildung mit Praxis und Prüfung |
| Ladebordwand, Be- und Entladen | Theorie ja | Einweisung am eigenen Fahrzeug |
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Eine Unterweisung wirkt, wenn sie konkret ist. Allgemeine Folien über Sicherheit bleiben selten hängen, Beispiele aus dem eigenen Lager dagegen schon. Bewährt hat sich folgender Ablauf.
Eine Unterweisung, die nirgends festgehalten ist, lässt sich im Ernstfall kaum belegen. Halten Sie deshalb fest, wer wann von wem worüber unterwiesen wurde. Eine einfache Liste genügt, solange sie vollständig und auffindbar ist.
Beim E-Learning liefert der Abschlussnachweis einen Teil dieser Angaben gleich mit. Der praktische Teil vor Ort muss allerdings separat festgehalten werden.
In der Praxis fehlt die Unterweisung selten ganz. Häufiger hat sie Lücken, die erst nach einem Ereignis auffallen.
Gerade in der Hochsaison vor Weihnachten kommen kurzfristig Aushilfen dazu. Sie fallen ausdrücklich unter VUV Art. 6, auch wenn sie bei einem Personalverleiher angestellt sind.
Fahrerinnen und Fahrer arbeiten oft auf fremdem Gelände. Arbeiten Leute mehrerer Betriebe am selben Ort, müssen sich die Arbeitgeber absprechen und gegenseitig über Gefahren informieren (VUV Art. 9).
Eine Branchenlösung hilft bei der Organisation der Arbeitssicherheit. Die betriebsspezifische Unterweisung ersetzt sie jedoch nicht. Ihre Rampe, Ihre Fahrzeuge und Ihre Abläufe kennt nur Ihr Betrieb.
Verantwortlich bleibt immer der Arbeitgeber. Die Durchführung kann er jedoch übertragen, etwa an Vorgesetzte, an eine Sicherheitsfachperson oder an einen externen Anbieter. Wichtig ist, dass die Person das Thema kennt und die Unterweisung dokumentiert.
Die SBTL.ch GmbH in Aarau schult Transport-, Logistik- und Lagerbetriebe zur Arbeitssicherheit. Das Angebot reicht vom Kurstag bis zur Online-Unterweisung. Wer zusätzlich mit Gefahrgut arbeitet, braucht ausserdem die Unterweisung nach ADR 1.3.
| Angebot | Form | Preis |
|---|---|---|
| Kurstag «Arbeitssicherheit» | Präsenz in Aarau, 1 Tag, als CZV-Kurstag anerkannt | CHF 230 |
| Unterweisung nach ADR 1.3 und SUVA-Arbeitssicherheit | Präsenz in Aarau, 1 Tag, CZV-Kurstag und ADR-1.3-Nachweis | CHF 230 |
| Online-Unterweisung Flurfördergeräte Schweiz | E-Learning, rund 1,5 Stunden, mit Nachweis | CHF 70 |
| CZV-Firmenkurs Arbeitssicherheit | Im eigenen Betrieb, auf Ihre Abläufe zugeschnitten | ab CHF 2'200 |
Die Online-Unterweisung deckt die Theorie für Geräte der Kategorie S ab. Die Ausbildung für Stapler der Kategorie R ersetzt sie nicht, und die Einweisung am eigenen Gerät bleibt Sache des Betriebs.
Die Unterweisung Arbeitssicherheit gehört zum Stellenantritt wie der Arbeitsvertrag. Danach wird sie bei jeder wesentlichen Änderung fällig und bei Bedarf wiederholt. Theorie darf online laufen, gefährliche Tätigkeiten brauchen dagegen Praxis vor Ort. Wer alles sauber festhält, schützt seine Leute und kann im Ernstfall belegen, was getan wurde.
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Ein festes Intervall schreibt die VUV nicht vor. Fällig ist sie beim Stellenantritt, bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen und immer dann, wenn eine Wiederholung nötig ist.
Für die Theorie ja, sofern sie dokumentiert ist. Gefährliche Tätigkeiten wie das Fahren von Staplern mit Fahrersitz brauchen zusätzlich eine praktische Ausbildung vor Ort.
Ja. Die VUV verlangt die Unterweisung für alle im Betrieb beschäftigten Personen, ausdrücklich auch für Leute eines anderen Betriebs.
Der Betrieb. Die Unterweisung findet während der Arbeitszeit statt und darf nicht zulasten der Mitarbeitenden gehen.
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