Externer Verkehrsleiter: vielfältiges Berufsbild mit besten Aussichten

Externer Verkehrsleiter - ermöglicht die Nutzung der Transportlizenz

Anforderungen an externe Verkehrsleiter liegen hoch: Diese ermöglichen Unternehmern die Nutzung begehrter Transportlizenzen. Entsprechend vielfältig fallen die Voraussetzungen zur Lizenzerteilung aus. Ebenso vielseitige Kompetenzen sowie Rechte und Pflichten der Verkehrsleiter folgen daraus.

Verkehrsleiter arbeiten im gewerblichen Personen- und Güterverkehr. In der EU gilt dazu eine Verordnung aus 2009. Schon ein Jahrzehnt davor vereinbarten die Schweiz und die damalige EG (Europäische Gemeinschaft) ihr Landesverkehrsabkommen (LVA): Diese Rechtsgrundlage regelt den Verkehr von Gütern und Personen auf Strassen sowie Schienen.

In der Schweiz gilt zusätzlich das STUG (Strassentransportunternehmensgesetz) als Bundesgesetz zur Zulassung von Strassentransportunternehmen. Auf Strassen regelt das STUG den Gütertransport. Ergänzend gilt die STUV (Strassentransportunternehmensverordnung) zur Zulassung eines Unternehmens im Güter- und Personenverkehr.

EU Lizenz

Die Gründung einer Existenz im Güterverkehr kann, insbesondere mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen, besonders lukrativ sein.
Dafür wird allerdings eine sogenannte Transportlizenz oder auch EU-Lizenz benötigt, um am gewerblichen Güterverkehr teilnehmen zu dürfen.
Zudem erfordert die Nutzung einer EU-Lizenz die Nennung eines Verkehrsleiters mit entsprechender Sachkunde und persönlicher Zuverlässigkeit.
Diese beiden Voraussetzungen werden vom Verkehrsleiter erfüllt, während der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit vom Unternehmen erfolgen muss.
Erst wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind, darf das Unternehmen gewerbsmässig Gütertransporte im In- und Ausland durchführen.
Darüber hinaus übernimmt der Verkehrsleiter dauerhaft die Leitung sowie Organisation der gesamten Verkehrstätigkeiten des Transportunternehmens.

Verkehrsleiter und Transportlizenz

Die Lizenzierung einer Person erfolgt durch die Sektion „Güterverkehr“ des BAV (Bundesamt für Verkehr) in Bern.
Als Lizenzhalter arbeitet ein interner Verkehrsleiter ausschliesslich in einem bestimmten Transportunternehmen und ist dort fest angestellt.
Alternativ kann er auch als Geschäftsinhaber oder beteiligte Person tätig sein, sofern er intern im Unternehmen eingebunden ist.
Allerdings dürfen interne Leiter ihre Funktion nicht ausserhalb des jeweiligen Unternehmens anbieten oder anderweitig ausüben.

Externe Verkehrsleiter hingegen arbeiten selbstständig auftragsbasiert und betreuen dabei mindestens ein Transportunternehmen dauerhaft.
Jedoch dürfen sie höchstens vier Unternehmen sowie insgesamt maximal 50 Fahrzeuge gleichzeitig betreuen und koordinieren.
Somit wird ein klarer Rahmen für die externe Tätigkeit gesetzlich festgelegt und überwacht.

Die aktuellen Bestimmungen zu Transportlizenzen für externe Verkehrsleiter gelten bereits seit gut zehn Jahren unverändert.
Zudem regelt ein umfassendes Rahmenwerk des BAV die Verantwortung sowie die konkrete Aufgabenerfüllung dieser externen Leiter.
Einzelheiten dazu finden sich sowohl online als auch in gedruckter Form in zahlreichen offiziellen Merkblättern des BAV.

Diese Bestimmungen betreffen:

  • Entlohnung und Arbeit im Transport von Gütern und Personen
  • Lenk- bzw. Ruhezeiten
  • Kraftfahrzeuge: Konstruktion, Masse und Gewichtskräfte sowie Ausrüstung

DIENSTLEISTUNGEN

Wir sind Ihr Experte für externe Logistik-Dienstleistungen.

Als Verkehrsleiter vermitteln wir Transportlizenzen und ermöglichen so den gewerblichen Transport von Personen und Gütern. Beim Transport von gefährlichen Gütern erfüllen wir als Gefahrgutbeauftragter sämtliche gesetzlichen Auflagen. Zudem bieten wir als CZV-anerkannte Weiterbildungsorganisator umfassende Schulungen für Ihre Fahrer an – entweder bei uns in Aarau oder direkt bei Ihnen vor Ort als CZV-Firmenkurs.

Ein externer Verkehrsleiter muss seine fachliche Eignung Nachweisen

Zum Nachweis seiner fachlichen Eignung im Straßenverkehr reicht dem Bewerber gegebenenfalls sein entsprechender Ausweis als Original (Paragraf 4 der STUV). Dieses Dokument stammt entweder aus der Schweiz oder aus einem EU-Land, was die Gültigkeit für die Lizenz bestätigt.

Etliche eidgenössische Dokumente eignen sich als Ausweis im Sinne der STUV:

  • Fachausweis, entweder für Disponenten im Strassentransport bzw. in Transport und Logistik oder für Carführer und Reiseleiter
  • Diplom in Betriebsleitung, entweder im Strassentransport oder in Transport und Logistik

Das Fehlen eines Ausweises erfordert die entsprechende Prüfung der fachlichen Eignung.

Die gemeinsame Zuständigkeit für diese Überprüfung liegt bei

– ASTAG (Schweizerischer Nutzfahrzeugverband)

– VöV (Verband öffentlicher Verkehr)

– Les Routiers Suisses

Transportunternehmen müssen Ihre finanzielle Eignung Nachweisen um die Transportlizenz zu erhalten

Die hinreichende finanzielle Eignung eines Transportunternehmens wird durch die Bonität nachgewiesen. Laut Artikel 3 der STUV sind folgende Mindestbeträge an Eigenkapital oder gleichgestellten Mitteln erforderlich:

  • CHF 9.000 für das erste Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen

  • CHF 5.000 für jedes weitere Fahrzeug über 3,5 Tonnen

  • CHF 900 für jedes Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen

Diese Anforderungen gewährleisten eine ausreichende finanzielle Stabilität, insbesondere in der Startphase eines Transportunternehmens, und sichern die notwendige Liquidität für den operativen Betrieb.

Aufgaben, Pflichten und Rechte externer Verkehrsleiter

Die Tätigkeiten externer Verkehrsleiter berühren das Umfeld von Werterhalt, Buchhaltung, Prüfung und Sicherheit, speziell:

Die hinreichende finanzielle Eignung des Transportunternehmens weist dieses durch eine nachweislich ausreichende Bonität gegenüber dem BAV nach.
Gemäss Artikel 3 der STUV muss das Unternehmen über Eigenkapital sowie Reserven in folgender Höhe verfügen:
CHF 9.000 für das erste Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen und
CHF 5.000 für jedes weitere Fahrzeug derselben Gewichtsklasse.
Für Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen Gesamtgewicht beträgt der notwendige Nachweis CHF 900 pro Fahrzeug.

Diese Anforderungen stellen sicher, dass das Unternehmen jederzeit über ausreichend Liquidität sowie stabile Kapitalreserven verfügt.
Dies ist besonders wichtig, weil gerade die Startphase eines Unternehmens entscheidend für den späteren Erfolg ist.

Vernachlässigung kostet den Leiter im schlimmsten Fall seine Transportlizenz, speziell bei Pflichten zu

– Geräten (Kontrolle; Durchsetzung, etwa Tempobegrenzer)

– Arbeits- bzw. Lenkzeiten sowie Ruhezeiten

– Fahrzeugen (Verkehrstüchtigkeit, Abmessungen und Massen)

– Ladungsgewichten

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