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Externer Verkehrsleiter: vielfältiges Berufsbild mit besten Aussichten

Externer Verkehrsleiter – ermöglicht die Nutzung der Transportlizenz

Anforderungen an externe Verkehrsleiter liegen hoch: Diese ermöglichen Unternehmern die Nutzung begehrter Transportlizenzen. Entsprechend vielfältig fallen die Voraussetzungen zur Lizenzerteilung aus. Ebenso vielseitige Kompetenzen sowie Rechte und Pflichten der Verkehrsleiter folgen daraus.

Verkehrsleiter arbeiten im gewerblichen Personen- und Güterverkehr. In der EU gilt dazu eine Verordnung aus 2009. Schon ein Jahrzehnt davor vereinbarten die Schweiz und die damalige EG (Europäische Gemeinschaft) ihr Landesverkehrsabkommen (LVA): Diese Rechtsgrundlage regelt den Verkehr von Gütern und Personen auf Strassen sowie Schienen.

In der Schweiz gilt zusätzlich das STUG (Strassentransportunternehmensgesetz) als Bundesgesetz zur Zulassung von Strassentransportunternehmen. Auf Strassen regelt das STUG den Gütertransport. Ergänzend gilt die STUV (Strassentransportunternehmensverordnung) zur Zulassung eines Unternehmens im Güter- und Personenverkehr.

EU Lizenz

Die Gründung einer Existenz im Güterverkehr kann mit Fahrzeugen mit einen Gesamtgewicht von über 3.5 to besonders lukrativ sein. Dafür wird allerdings eine sogenannter Transportlizenz oder auch EU Lizenz vorausgesetzt.

Die Nutzung einer EU Lizenz erfordert die Nennung eines Verkehrsleiters, der mit seinem Sachkunde- und Zuverlässigkeitsnachweis zwei von drei Voraussetzungen erfüllt. Der dritte erforderliche Nachweis, Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit, muss durch das Unternehmen erbracht werden. Der Verkehrsleiter leitet dann langfristig die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens.

Verkehrsleiter und Transportlizenz

Die Lizenzierung einer Person erfolgt durch die Sektion “Güterverkehr” des BAV (Bundesamt für Verkehr), Bern. Als Lizenzhalter arbeitet ein interner Verkehrsleiter ausschliesslich in einem bestimmten Transportunternehmen. Dort wirkt er in fester Anstellung oder als Geschäftsinhaber bzw. Beteiligter. Interne Leiter dürfen ihre Funktion nicht ausserhalb des Unternehmens anbieten oder erfüllen.

Externe Verkehrsleiter hingegen arbeiten als Auftragnehmer selbstständig für mindestens ein Unternehmen. Speziell darf ein solcher Leiter höchstens vier Unternehmungen sowie insgesamt maximal 50 Fahrzeuge betreuen.

Die aktuellen Bestimmungen zu Transportlizenzen für externe Verkehrsleiter gelten seit gut zehn Jahren. Verantwortung und Aufgabenerfüllung externer Verkehrsleiter regelt ein Rahmenwerk des BAV. Einzelheiten finden sich in etlichen Merkblättern, die das BAV online wie gedruckt veröffentlicht. Diese Details betreffen:

– Gütertransport auf Strassen zwischen EU und EFTA (Europäische Freihandelszone)

– Bescheinigung bzw. Bewilligung einer Gelegenheitsfahrt zum Personenverkehr auf Strassen zwischen EU und EFTA

– Fahrer aus anderen Staaten

Voraussetzungen zur Erteilung einer Transportlizenz

Die Lizenzierung einer Person erfordert einen Antrag eines Transportunternehmens an das BAV. Verkehrsleiter müssen integre Persönlichkeiten mit hoher fachlicher Eignung sein. Seine Zuverlässigkeit beweist ein Kandidat mit einem aktuellen Auszug des Strafregisters (höchstens drei Monate vor Lizenzbeantragung erstellt).

Liegt der erste Wohnsitz des Interessenten im Ausland, muss auch ein Auszug des dortigen Registers vorliegen. Interessenten mit deutschem ersten Wohnsitz zum Beispiel legen also ein Führungszeugnis vom Bundesamt für Justiz vor.

Artikel 5 des STUG beschreibt Kriterien für die persönliche Zuverlässigkeit des gewünschten Verkehrsleiters. Speziell darf keine Verurteilung aus den vorhergehenden zehn Jahren vorliegen. Auch ernste Zweifel am integren Verhalten des Interessenten verwehren ihm seine Transportlizenz. Weiter darf kein Verstoss (wiederholt oder schwer) gegen bestimmte Vorschriften erfolgt sein. Diese Bestimmungen betreffen:

  • Entlohnung und Arbeit im Transport von Gütern und Personen
  • Lenk- bzw. Ruhezeiten
  • Kraftfahrzeuge: Konstruktion, Masse und Gewichtskräfte sowie Ausrüstung

Ein externer Verkehrsleiter muss seine fachliche Eignung Nachweisen

Zum Nachweis seiner fachlichen Eignung im Strassenverkehr reicht dem Bewerber gegebenenfalls sein entsprechender Ausweis als Original (Paragraf 4 der STUV). Dieses Dokument stammt aus der Schweiz oder einem EU-Land. Etliche eidgenössische Dokumente eignen sich als Ausweis im Sinne der STUV:

  • Fachausweis, entweder für Disponenten im Strassentransport bzw. in Transport und Logistik oder für Carführer und Reiseleiter
  • Diplom in Betriebsleitung, entweder im Strassentransport oder in Transport und Logistik

Das Fehlen eines Ausweises erfordert die entsprechende Prüfung der fachlichen Eignung. Die gemeinsame Zuständigkeit für diese Überprüfung liegt bei

– ASTAG (Schweizerischer Nutzfahrzeugverband)

– VöV (Verband öffentlicher Verkehr)

– Les Routiers Suisses

Transportunternehmen müssen Ihre finanzielle Eignung Nachweisen um die Transportlizenz zu erhalten

Die hinreichende finanzielle Eignung des Transportunternehmens weist dieses als Bonität nach. Artikel 3 der STUV fordert dazu Eigenkapital der Unternehmung: minimal 11.000 Franken für ihr erstes Fahrzeug. Für jedes bei Antragstellung zusätzlich vorhandene Fahrzeug erzwingt das BAV mindestens 6.000 Franken. Diese Anforderungen sichern ausreichende Liquidität und Kapitalreserven in der Startphase eines Transportunternehmens.

Aufgaben, Pflichten und Rechte externer Verkehrsleiter

Die Tätigkeiten externer Verkehrsleiter berühren das Umfeld von Werterhalt, Buchhaltung, Prüfung und Sicherheit, speziell:

– Sicherheitsverfahren im Güter- und Personentransport

– Dokumente im Transportwesen, besonders Verträge

– Rechnungsführung

– Instandhaltung einer Flotte

Ein externer Verkehrsleiter hat Rechte und Aufgaben sowie Pflichten seinem Auftraggeber gegenüber. Diese Punkte regelt ein Vertrag zwischen Leiter und beauftragendem Unternehmen. In diesem Dokument geht es zentral um die genaue Beschreibung der Tätigkeit und die exakte Zahl der Fahrzeuge.

Die allgemeine Verantwortung eines Verkehrsleiters umreissen Teile von EU-VO 1071/2009. Vernachlässigung kostet den Leiter im schlimmsten Fall seine Transportlizenz, speziell bei Pflichten zu

– Geräten (Kontrolle; Durchsetzung, etwa Tempobegrenzer)

– Arbeits- bzw. Lenkzeiten sowie Ruhezeiten

– Fahrzeugen (Verkehrstüchtigkeit, Abmessungen und Massen)

– Ladungsgewichten

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