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Weitere InformationenAnforderungen an externe Verkehrsleiter liegen hoch: Diese ermöglichen Unternehmern die Nutzung begehrter Transportlizenzen. Entsprechend vielfältig fallen die Voraussetzungen zur Lizenzerteilung aus. Ebenso vielseitige Kompetenzen sowie Rechte und Pflichten der Verkehrsleiter folgen daraus.
Verkehrsleiter arbeiten im gewerblichen Personen- und Güterverkehr. In der EU gilt dazu eine Verordnung aus 2009. Schon ein Jahrzehnt davor vereinbarten die Schweiz und die damalige EG (Europäische Gemeinschaft) ihr Landesverkehrsabkommen (LVA): Diese Rechtsgrundlage regelt den Verkehr von Gütern und Personen auf Strassen sowie Schienen.
In der Schweiz gilt zusätzlich das STUG (Strassentransportunternehmensgesetz) als Bundesgesetz zur Zulassung von Strassentransportunternehmen. Auf Strassen regelt das STUG den Gütertransport. Ergänzend gilt die STUV (Strassentransportunternehmensverordnung) zur Zulassung eines Unternehmens im Güter- und Personenverkehr.
Die Gründung einer Existenz im Güterverkehr kann mit Fahrzeugen mit einen Gesamtgewicht von über 3.5 to besonders lukrativ sein. Dafür wird allerdings eine sogenannter Transportlizenz oder auch EU Lizenz vorausgesetzt.
Die Nutzung einer EU Lizenz erfordert die Nennung eines Verkehrsleiters, der mit seinem Sachkunde- und Zuverlässigkeitsnachweis zwei von drei Voraussetzungen erfüllt. Der dritte erforderliche Nachweis, Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit, muss durch das Unternehmen erbracht werden. Der Verkehrsleiter leitet dann langfristig die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens.
Die Lizenzierung einer Person erfolgt durch die Sektion „Güterverkehr“ des BAV (Bundesamt für Verkehr), Bern. Als Lizenzhalter arbeitet ein interner Verkehrsleiter ausschliesslich in einem bestimmten Transportunternehmen. Dort wirkt er in fester Anstellung oder als Geschäftsinhaber bzw. Beteiligter. Interne Leiter dürfen ihre Funktion nicht ausserhalb des Unternehmens anbieten oder erfüllen.
Externe Verkehrsleiter hingegen arbeiten als Auftragnehmer selbstständig für mindestens ein Unternehmen. Speziell darf ein solcher Leiter höchstens vier Unternehmungen sowie insgesamt maximal 50 Fahrzeuge betreuen.
Die aktuellen Bestimmungen zu Transportlizenzen für externe Verkehrsleiter gelten seit gut zehn Jahren. Verantwortung und Aufgabenerfüllung externer Verkehrsleiter regelt ein Rahmenwerk des BAV. Einzelheiten finden sich in etlichen Merkblättern, die das BAV online wie gedruckt veröffentlicht.
Als Verkehrsleiter vermitteln wir Transportlizenzen und ermöglichen so den gewerblichen Transport von Personen und Gütern. Beim Transport von gefährlichen Gütern erfüllen wir als Gefahrgutbeauftragter sämtliche gesetzlichen Auflagen. Zudem bieten wir als CZV-anerkannte Weiterbildungsorganisator umfassende Schulungen für Ihre Fahrer an – entweder bei uns in Aarau oder direkt bei Ihnen vor Ort als CZV-Firmenkurs.
Wir sind Ihre externe Verkehrsleitung und ermöglichen Ihnen das beantragen der Transportlizenz.
Wir bieten externe Verkehrsleitung
und
ebnen den Weg zur Transportlizenz.
Zum Nachweis seiner fachlichen Eignung im Strassenverkehr reicht dem Bewerber gegebenenfalls sein entsprechender Ausweis als Original (Paragraf 4 der STUV). Dieses Dokument stammt aus der Schweiz oder einem EU-Land.
Das Fehlen eines Ausweises erfordert die entsprechende Prüfung der fachlichen Eignung.
– ASTAG (Schweizerischer Nutzfahrzeugverband)
– VöV (Verband öffentlicher Verkehr)
– Les Routiers Suisses
Die hinreichende finanzielle Eignung des Transportunternehmens weist dieses als Bonität nach. Artikel 3 der STUV fordert dazu Eigenkapital der Unternehmung: minimal 11.000 Franken für ihr erstes Fahrzeug. Für jedes bei Antragstellung zusätzlich vorhandene Fahrzeug erzwingt das BAV mindestens 6.000 Franken. Diese Anforderungen sichern ausreichende Liquidität und Kapitalreserven in der Startphase eines Transportunternehmens.
Ein externer Verkehrsleiter hat Rechte und Aufgaben sowie Pflichten seinem Auftraggeber gegenüber. Diese Punkte regelt ein Vertrag zwischen Leiter und beauftragendem Unternehmen. In diesem Dokument geht es zentral um die genaue Beschreibung der Tätigkeit und die exakte Zahl der Fahrzeuge.
Die allgemeine Verantwortung eines Verkehrsleiters umreissen Teile von EU-VO 1071/2009.
– Geräten (Kontrolle; Durchsetzung, etwa Tempobegrenzer)
– Arbeits- bzw. Lenkzeiten sowie Ruhezeiten
– Fahrzeugen (Verkehrstüchtigkeit, Abmessungen und Massen)
– Ladungsgewichten
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