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ADR 2019 – Die wichtigsten Änderungen (Teil 2)

ADR 2019

Wie bereits im ersten Teil erwähnt, ist das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – kurz ADR – fundamental für Transportunternehmen, aber auch für die nationalen Gesetze. Aus diesem Grund werden wir in diesem Teil weitere wichtige Änderungen erläutern.

Kennzeichnung von Versandstücken

Dem betroffenen Abschnitt wurde eine neue Bemerkung 2 hinzugefügt. Hieraus ergeht, dass die Verwendung eines GHS-Symboles (Global Harmonisiertes System), welches nicht nach der ADR vorgeschrieben ist, nicht eigenständig und nur als vollständiges GHS-Etikett erfolgen darf.

Darüber hinaus ist die Anwendung der Ausrichtungspfeile auf Verpackungen erweitert worden. Sie sind nunmehr auch für bestimmte Maschinen oder Geräte, die flüssige gefährliche Güter beinhalten, zu verwenden. Damit wird sichergestellt, dass diese Güter auch in Ihrer Stellung verbleiben. Ebenso gelten ab sofort neue Vorschriften für die Beizettel zum Transport von Gütern unter bestimmten UN-Nummern, die solche gefährlichen Materialen enthalten.

Neuerungen und Änderungen bei den Verpackungsanweisungen (Teil 4)

Innerhalb der Verpackungsanweisungen, Teil 4 der ADR, sind einige Ergänzungen, Änderungen und Neuzugänge zu verzeichnen.

Ein Auszug der geänderten Anweisungen:

  • P 001 (flüssige Stoffe)
  • P 200 (Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel)
  • P 410 (Verpackungsarten)
  • P 520 (organische Peroxide der Klasse 5.2 und selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1) mit Erweiterung um
  • PP 94 / PP 95 (energetische Proben)
  • P 901 (UN 3316)
  • P 902 (UN 3268)
  • P 903 (UN 3090, 3091, 3480 und 3481)
  • P 909 (UN 3090, 3091, 3480 und 3481)
  • P 910 (UN 3090, 3091, 3480 und 3481)
  • LP 902 (UN 3268)
  • LP 903 (UN 3090, 3091, 3480 und 3481)
  • LP 904 (beschädigte / defekte Batterien)

Neue Anweisungen gibt es hingegen für beispielsweise:

  • P 006 / LP 03 (UN 3537 bis UN 3548)
  • P 907 (UN 3363)
  • P 911 (beschädigte Lithiumbatterien)
  • LP 905 (UN 3090, 3091, 3480 und 3481)
  • P 911 / LP 906 (Lithiumbatterien)

Insbesondere bei den letzten neuen Anweisungen ist auf die stetige und schnelle Entwicklung von Elektromotoren reagiert worden. Mit diesen Verpackungsanweisungen ist unter anderem der sichere Transport von Lithiumbatterien, speziell durch einen Unfall beschädigte, gewährleistet.

Vorschriften für Temperaturkontrollen werden zusammengefasst

In der ADR wurde ein gänzlich neuer Abschnitt zu den „Allgemeinen Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und Handhabung“ aufgenommen. 7.1.7 fasst zur besseren Übersicht die allgemeinen Vorschriften und Sondervorschriften bezüglich Temperaturkontrollen zusammen. Bislang waren diese auf die Abschnitte 2, 3, 5, 8 und 9 verteilt. Hierin wird ebenfalls geregelt, welche Fahrzeuge und Hilfsmittel bei temperaturkontrollierenden Stoffen zum Einsatz kommen dürfen.

Neue Wege für energetische Proben

Ein neuer Unterabschnitt (2.1.4.3 Proben energetischer Stoffe für Prüfzwecke) bringt jetzt die Möglichkeit, diese Art von Proben auf rechtlich abgesicherte Weise zu befördern. Es handelt sich dabei um Materialien, die eine große Menge an Energie oder Gasen in kurzer Zeit freisetzen können. In den Molekülen vorhandene chemische Gruppen sind für diese Eigenschaften verantwortlich. Eine Nennung dieser Gruppen finden Sie im Anhang 6 des UN-Handbuches.

Sofern eine Klassifizierung von Proben noch nicht erfolgt ist, diese dafür aber in spezielle Labore transportiert werden müssen, ist ein Transport in geringen Mengen nunmehr durchführbar.

Der Transport von bestimmten Proben organischer Stoffe kann also, unter gewissen Voraussetzungen der Verpackung, als energetische Proben (UN 3223 / UN 3224) stattfinden. Für diese Möglichkeit wurden ebenfalls die Klassifizierungen und Sondervorschriften für die Verpackungen neu geregelt.

Änderungen auch in der Binnenschifffahrt

Es handelt sich bei den Änderungen in der Binnenschifffahrt zwar nicht um die ADR, allerdings um das Europäische Übereinkommen für die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen – genannt ADN –. Sofern Sie als Transporteur den Transport über Wasserstraßen durchführen oder diese Möglichkeit zumindest in Erwägung ziehen, sollten Sie entsprechende Kenntnisse über die Änderungen auch in diesem Bereich haben.

Zum einen wurde in der ADN die Ausführung zum Entgasen von Ladetanks, sowie der Vorgaben über Messungen bezüglich Gaskonzentrationen an Bord, überarbeitet. Außerdem wurde, neben weiteren Änderungen, die komplette ADN aufgrund der Einführung des modifizierten Explosionsschutzkonzeptes angepasst.

Die Übergangsfrist läuft bereits

Die Aktualisierung der ADR ist bereits zum 01.01.2019 in Kraft getreten. Unter anderem zur Möglichkeit der Anpassungen und Prozessänderungen innerhalb der Unternehmen wurde allerdings eine Übergangsfrist eingeräumt. Diese endet am 30.06.2019. Zögern Sie also nicht zu lange, denn eine Nichtbeachtung der Anpassungen kann fundamentale Konsequenzen für das Transportunternehmen mit sich führen.

In diesem Teil 2 wurde nochmals deutlich, dass es sich für das Jahr 2019 um gravierende Änderungen handelt, die fast jedes Unternehmen zum Handeln auffordert. Schon allein die Änderungen und Ergänzungen innerhalb der Kennzeichnung von Versandstücken und Verpackungsanweisungen macht deutlich, dass die restliche Übergangsfrist gut genutzt werden sollte.

Sofern Sie bei der Umsetzung der neuen Regelungen durch die ADR Fragen haben oder Hilfe benötigen, stehen unsere Experten natürlich für Sie zur Verfügung. Spezifisch für Ihr Unternehmen kann geprüft werden, welche Maßnahmen noch erforderlich sind, damit Sie auch zukünftig gesetzeskonform handeln.

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