ADR 2019 – Die wichtigsten Änderungen (Teil 2)

ADR 2019

Wie bereits im ersten Teil erwähnt, ist das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – kurz ADR – fundamental für Transportunternehmen, aber auch für die nationalen Gesetze. Aus diesem Grund werden wir in diesem Teil weitere wichtige Änderungen erläutern.

Kennzeichnung von Versandstücken

Dem betroffenen Abschnitt wurde eine neue Bemerkung 2 hinzugefügt. Daraus ergibt sich, dass die Verwendung eines GHS-Symboles (Global Harmonisiertes System), welches nicht nach der ADR vorgeschrieben ist, nicht eigenständig, sondern nur als vollständiges GHS-Etikett erfolgen darf.

Darüber hinaus wurde die Anwendung der Ausrichtungspfeile auf Verpackungen erweitert. Diese sind nun auch für bestimmte Maschinen oder Geräte erforderlich, die flüssige gefährliche Güter beinhalten. Dadurch wird sichergestellt, dass diese Güter in ihrer Stellung verbleiben und somit mögliche Gefahren vermieden werden. Ebenso gelten ab sofort neue Vorschriften für die Beizettel zum Transport von Gütern unter bestimmten UN-Nummern. Diese Güter enthalten gefährliche Materialien, deren sichere Beförderung nun durch zusätzliche Regelungen und Vorgaben gewährleistet wird.

Neuerungen und Änderungen bei den Verpackungsanweisungen (Teil 4)

Innerhalb der Verpackungsanweisungen, Teil 4 der ADR, sind einige Ergänzungen und Änderungen zu verzeichnen, die die Sicherheitsanforderungen weiter verbessern. Diese Neuerungen tragen wesentlich dazu bei, die Anforderungen für den sicheren Transport erheblich zu steigern und potenzielle Risiken zu minimieren.

Ein Auszug der geänderten Anweisungen:

  • P 001 (flüssige Stoffe)
  • P 200 (Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel)
  • P 410 (Verpackungsarten)
  • P 520 (organische Peroxide der Klasse 5.2 und selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1) mit Erweiterung um
  • PP 94 / PP 95 (energetische Proben)
  • P 901 (UN 3316)
  • P 902 (UN 3268)
  • P 903 (UN 309030913480 und 3481)
  • P 909 (UN 3090, 3091, 3480 und 3481)
  • P 910 (UN 3090, 3091, 3480 und 3481)
  • LP 902 (UN 3268)
  • LP 903 (UN 3090, 3091, 3480 und 3481)
  • LP 904 (beschädigte / defekte Batterien)

Neue Anweisungen gibt es hingegen für beispielsweise:

  • P 006 / LP 03 (UN 3537 bis UN 3548)
  • P 907 (UN 3363)
  • P 911 (beschädigte Lithiumbatterien)
  • LP 905 (UN 3090, 3091, 3480 und 3481)
  • P 911 / LP 906 (Lithiumbatterien)

 

Insbesondere bei den letzten neuen Anweisungen ist auf die stetige und schnelle Entwicklung von Elektromotoren reagiert worden. Mit diesen Verpackungsanweisungen ist unter anderem der sichere Transport von Lithiumbatterien, speziell durch einen Unfall beschädigte, gewährleistet.

Vorschriften für Temperaturkontrollen werden zusammengefasst

Die ADR hat einen völlig neuen Abschnitt zu den „Allgemeinen Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung sowie die Handhabung“ eingeführt. Abschnitt 7.1.7 fasst nun die allgemeinen und Sondervorschriften bezüglich der Temperaturkontrollen übersichtlich zusammen. Bisher waren diese Vorschriften über die Abschnitte 2, 3, 5, 8 und 9 verteilt, was die Übersicht erschwerte und zu Verwirrungen führen konnte. Der neue Abschnitt regelt zudem, welche Fahrzeuge und Hilfsmittel bei temperaturkontrollierenden Stoffen zum Einsatz kommen dürfen, um die Anforderungen präzise zu definieren. Dadurch stellen die Vorschriften sicher, dass die Transportbedingungen während des gesamten Transports eingehalten werden und somit die Sicherheit in jeder Phase des Transports gewährleistet bleibt.

Neue Wege für energetische Proben

Ein neuer Unterabschnitt (2.1.4.3 Proben energetischer Stoffe für Prüfzwecke) ermöglicht es nun, diese Art von Proben auf rechtlich abgesicherte Weise zu befördern. Es handelt sich dabei um Materialien, die eine große Menge an Energie oder Gasen in kurzer Zeit freisetzen können. Die in den Molekülen vorhandenen chemischen Gruppen sind für diese spezifischen Eigenschaften verantwortlich. Eine Nennung dieser Gruppen finden Sie im Anhang 6 des UN-Handbuches, das detaillierte Informationen bereitstellt und weiterführende Erläuterungen bietet.

Sofern eine Klassifizierung von Proben noch nicht erfolgt ist und diese jedoch in spezielle Labore transportiert werden müssen, ist ein Transport in geringen Mengen nun unter bestimmten Bedingungen möglich, die im Detail geregelt sind.

Der Transport bestimmter Proben organischer Stoffe kann unter bestimmten Verpackungsvoraussetzungen als energetische Proben (UN 3223 / UN 3224) durchgeführt werden. Darüber hinaus wurden auch die Klassifizierungen und Sondervorschriften für die Verpackungen neu geregelt, um den sicheren Transport dieser Stoffe zu gewährleisten und potenzielle Risiken zu minimieren.

Änderungen auch in der Binnenschifffahrt

Die Änderungen in der Binnenschifffahrt betreffen nicht die ADR, sondern das Europäische Übereinkommen für die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen – genannt ADN. Sofern Sie als Transporteur den Transport über Wasserstraßen durchführen oder diese Möglichkeit zumindest in Erwägung ziehen, müssen Sie über die entsprechenden Kenntnisse der Änderungen in diesem Bereich verfügen. Nur so können Sie rechtzeitig reagieren und sicherstellen, dass alle Vorschriften ordnungsgemäß eingehalten werden.

Die ADN hat zum einen die Ausführung zum Entgasen von Ladetanks überarbeitet. Ebenso wurden die Vorgaben zu Messungen bezüglich der Gaskonzentrationen an Bord geändert, um die Sicherheit zu erhöhen. Darüber hinaus passte man die gesamte ADN an, insbesondere durch die Einführung des modifizierten Explosionsschutzkonzeptes. Diese Anpassungen stellen sicher, dass die aktuellen Sicherheitsanforderungen erfüllt werden und tragen gleichzeitig dazu bei, potenzielle Risiken zu minimieren.

Die Übergangsfrist läuft bereits

Die Aktualisierung der ADR trat bereits zum 01.01.2019 in Kraft. Allerdings räumte man eine Übergangsfrist ein, um Anpassungen und Prozessänderungen innerhalb der Unternehmen vorzunehmen. Diese Frist endet am 30.06.2019. Zögern Sie also nicht zu lange, denn eine Nichtbeachtung der Anpassungen kann fundamentale Konsequenzen für das Transportunternehmen nach sich ziehen. Diese könnten sowohl in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht schwerwiegende Folgen haben.

In diesem Teil 2 wurde erneut deutlich, dass es sich für das Jahr 2019 um gravierende Änderungen handelt, die nahezu jedes Unternehmen zum Handeln auffordern. Schon allein die Änderungen und Ergänzungen innerhalb der Kennzeichnung von Versandstücken und Verpackungsanweisungen verdeutlichen, dass die restliche Übergangsfrist gut genutzt werden sollte. Nur so können alle Anforderungen rechtzeitig erfüllt und mögliche Risiken effektiv vermieden werden.

Sollten Sie bei der Umsetzung der neuen Regelungen durch die ADR Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehen unsere Experten selbstverständlich für Sie zur Verfügung. Spezifisch für Ihr Unternehmen können wir prüfen, welche Maßnahmen noch erforderlich sind. So können Sie auch zukünftig gesetzeskonform handeln und allen Anforderungen gerecht werden. Dadurch sichern Sie sich zudem die langfristige Wettbewerbsfähigkeit.

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