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Handwerkerregelung ADR 1.3.1 – Tipps vom Gefahrgutbeauftragten

Ausnahmen für Handwerker für die Gefahrgutbeförderung

Durch Gefahrguttransporte, wie sie Speditionen und andere Unternehmen durchführen, entstehen erhebliche Gefahren für die Bevölkerung und für die Umwelt. Für solche Fahrten gelten auch in der Schweiz besonders strenge Vorschriften. Angewendet wird, wie in vielen anderen angrenzenden Ländern auch, das „Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“ (ADR).

Besondere Verpflichtungen für Gefahrguttransporter

Jeder Betrieb in der Schweiz, der Gefahrgutfahrten übernimmt, muss einen externen Gefahrgutbeauftragten benennen. Dieser unterstützt die Unternehmen bei der Einhaltung der internationalen Gesetze, dokumentiert alle eingeleiteten Massnahmen und führt regelmässige Schulungen durch. Die Lenker eines Gefahrguttransporters benötigen eine ADR-Schulungsbescheinigung, ausserdem müssen sie vollständige Beförderungspapiere mitführen. Diese strengen Vorschriften gelten für gewerbliche Unternehmen des Transportbereichs – doch in der Realität führen auch viele Handwerksbetriebe gefährliche Stoffe in ihren Fahrzeugen mit. Für sie gibt es Erleichterungen, die in der ADR genau ausgeführt sind.

Alltag für Handwerker: Gefahrgüter im Kleintransporter

Gasflaschen mit Sauerstoff oder Propan, brennbare oder ätzende Flüssigkeiten wie Lacke, Lösungsmittel oder Säuren, Reinigungschemikalien, Klebstoffe oder Spraydosen – diese gefährlichen Stoffe finden sich in so manchem Kleintransporter oder Firmen-PKW. Obwohl die Gefahrgutstoffe auf ihren Verpackungen eindeutig gekennzeichnet sind, gehen viele Handwerksbetriebe leichtsinnig damit um. Handwerker, die eigene Betriebsmittel zu ihren Baustellen bringen, zählen nicht zu den Gefahrgutdienstleistern. Ihre Fahrer sind daher oft nicht ausreichend geschult. Auch ein externer Gefahrgutbeauftragter ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Daher ist eine ausführliche Gefahrgutberatung auch für kleine Handwerker empfehlenswert.

Die Handwerkerregelungen der ADR

Die Ausnahmeregelungen von den strengen Vorschriften des ADR sind in den sogenannten „Handwerkerregelungen“ im Unterabschnitt 1.1.3.1 c) enthalten. Sie besagen, dass Handwerker in ihren Fahrzeugen keine bauartgeprüften Transportbehälter verwenden müssen, wenn ihr Volumen auf 450 Liter begrenzt ist. Ausserdem müssen diese weder gekennzeichnet noch mit einem Gefahrgutzettel versehen werden. Auf Schutzausrüstung, Feuerlöscher sowie Begleitpapiere kann verzichtet werden.

Die Bedingungen für die Anwendung

Bei einer Gefahrgutberatung erklärt ein Gefahrgutbeauftragter genau, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Handwerkerregelung in Anspruch nehmen zu können:

  • befördert werden nur Gefahrstoffe zum sofortigen Verbrauch, nicht zur Versorgung anderer
  • 1000-Punkte-Regel gemäss Tabelle Absatz 1.1.3.6 l ADR wird eingehalten (Begrenzung von Höchstmengen)
  • die Ladung ist ausreichend gesichert
  • Behälter und Verschlüsse sind dicht und unbeschädigt, Aussenwände sind sauber
  • andere Vorschriften gelten nicht
  • Mitarbeiter wurden unterwiesen.

So hilft ein externer Gefahrgutbeauftragter

Sobald eine der Voraussetzungen für die Befreiung des Handwerkers nicht zutrifft, darf das Gefahrgut nicht mehr transportiert werden, ohne die Bedingungen des ADR einzuhalten! Das gilt zum Beispiel schon dann, wenn mit einem Transport ein externes Aussenlager angefahren wird, um Gefahrstoffe zwischenzulagern. Ein externer Gefahrgutbeauftragter entwirft gemeinsam mit dem Handwerker eine Checkliste für die üblichen Fahrten ihres Unternehmens. Er schult auch alle verantwortlichen Mitarbeiter. Solch eine Gefahrgutberatung dokumentiert auch alle Massnahmen innerhalb des Handwerksbetriebes zur Vermeidung von Unfällen mit gefährlichen Stoffen.

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