ADR 2027

für Transport und Logistik

Ein Disponent sagte uns kürzlich: «Wir haben 2025 alles umgestellt, jetzt kommt schon wieder was.» Verständlich – und für die Ausgabe 2027 zum grössten Teil unbegründet. Für Transportbetriebe sind es nämlich genau vier Punkte, die zählen.

Die Kurzantwort: Für Transport- und Logistikbetriebe bringt das ADR 2027 vier relevante Änderungen: neue schriftliche Weisungen im Fahrzeug, ein Zusatzdokument bei defekten Batterien, einen erweiterten Personenkreis bei der Unterweisung und ein Reifendruckkontrollsystem für neu zugelassene Fahrzeuge. Alles andere bleibt dagegen, wie Sie es kennen.

Stand dieser Seite. Von der UNECE-Arbeitsgruppe WP.15 beschlossen und am 1. Juli 2026 notifiziert. Inkrafttreten am 1. Januar 2027, vorbehaltlich der bis zum 1. Oktober 2026 laufenden Einspruchsfrist. Die Schweizer SDR-Revision ist allerdings noch nicht beschlossen.

Was Sie im Fahrzeug tauschen müssen

Die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 werden zunächst überarbeitet. Sprachlich wird dabei durchgängig von «Gefahr von …» auf «kann … verursachen» umgestellt. Zusätzlich spricht ein Spiegelstrich neu von der «Vorrichtung zum Abschalten der elektrischen Anlage» statt vom Hauptschalter – eine Anpassung an Fahrzeuge mit elektronischen Trennsystemen.

Sie müssen aber nicht am 1. Januar 2027 durch die ganze Flotte. Die alten schriftlichen Weisungen dürfen noch bis zum 31. Dezember 2027 verwendet werden.

Was Sie tun sollten: Setzen Sie sich einen Termin im Herbst 2027 und tauschen Sie die Weisungen dann in einem Zug – idealerweise beim ohnehin fälligen Fahrzeugcheck. Wer sie dagegen einzeln über das Jahr verteilt tauscht, verliert den Überblick, welches Fahrzeug schon umgestellt ist.

Warum defekte Batterien ab 2027 mehr Papier brauchen

Das ist nämlich die Änderung, die Speditionen am ehesten unvorbereitet trifft. Die neue Sondervorschrift 680 verlangt: Wenn Lithium- oder Natrium-Ionen-Batterien nach den Verpackungsanweisungen P911 oder LP906 verpackt sind, muss der Absender dem Verlader und dem Beförderer beschreiben, unter welchen Umgebungsbedingungen die Verpackung verwendet und befördert werden darf. Diese Beschreibung ist anschliessend dem Beförderungspapier beizufügen.

P911 und LP906 sind dabei die Verpackungsanweisungen für beschädigte oder defekte Batterien. In der Praxis heisst das: Rückläufer aus Garagen, Garantiefälle, Unfallfahrzeugbatterien, Altbatterien aus dem Recycling.

Für Sie als Beförderer bedeutet das folglich zweierlei. Erstens: Sie dürfen eine solche Sendung ab 2027 nur annehmen, wenn die Beschreibung beiliegt. Zweitens: Ihre Fahrer müssen wissen, was in dieser Beschreibung steht – etwa eine Temperaturobergrenze.

Was Sie tun sollten: Sprechen Sie jetzt mit den Absendern, von denen Sie regelmässig defekte Batterien übernehmen. Klären Sie zunächst, wer die Beschreibung erstellt. Ergänzen Sie deshalb Ihre Annahmeprüfung um diesen Punkt, bevor der erste Fahrer an der Rampe steht und niemand weiss, wer zuständig ist.

Ein Merksatz, der sich in der Praxis bewährt: Wer nicht weiss, was er lädt, kann sich nicht vergewissern – und sich vergewissern ist nicht dasselbe wie selbst entscheiden.

Wen müssen Sie ab 2027 zusätzlich unterweisen?

Kapitel 1.3 war bisher nämlich arbeitnehmerbezogen formuliert. Neu ist von «Personen» die Rede, die an den in Kapitel 1.4 genannten Tätigkeiten beteiligt sind. Damit sind ausdrücklich auch Selbstständige und Personen ohne Arbeitgeber erfasst. Ergänzend gilt: «Personal» umfasst jede Person mit einer gleichwertigen Rolle oder Funktion.

Für Transportbetriebe ist das folglich keine Kleinigkeit. Betroffen sind dabei typischerweise:

  • selbstständige Fahrer mit eigenem Fahrzeug, die für Sie fahren
  • Temporärkräfte in der Umschlagshalle
  • Subunternehmer, die in Ihrem Auftrag verladen
  • Lageraushilfen, die Gefahrgut entgegennehmen

Ebenso wandert die Aufzeichnungspflicht mit. Sie gilt neu für diesen erweiterten Personenkreis – es sei denn, die Beteiligten nach Kapitel 1.4 führen die Aufzeichnungen. Dieselbe Ergänzung gibt es zudem bei der Sicherungsunterweisung nach 1.10.2.4.

Was Sie tun sollten: Nehmen Sie Ihre Unterweisungsliste und gleichen Sie sie gegen die Lohnbuchhaltung ab. Jede Person, die Gefahrgut anfasst, aber nicht auf Ihrer Lohnliste steht, ist ein Kandidat. Halten Sie ausserdem schriftlich fest, wer den Nachweis aufbewahrt.

Was ändert sich bei der ADR-Schulung Ihrer Fahrer?

Hier steckt eine Neuerung, die mittelfristig Dispositionsprobleme entschärfen könnte. Kapitel 8.2 definiert erstmals, was Fernschulung und E-Learning bedeuten:

  • Fernschulung ist synchroner Unterricht – Sie sitzen zur selben Zeit, aber an einem anderen Ort.
  • E-Learning ist asynchron – Sie lernen zu einer selbst gewählten Zeit.

Die Erstschulung darf als Präsenz- oder Fernschulung stattfinden, auch kombiniert. E-Learning ist dafür nicht zugelassen. Die Auffrischungsschulung darf zusätzlich E-Learning enthalten – der theoretische Teil jedoch nicht vollständig. Praktische Einzelübungen bleiben allerdings in beiden Fällen Präsenz.

Wichtig und oft verwechselt: Das betrifft die ADR-Schulung der Fahrzeugführer nach Kapitel 8.2, also den ADR-Schein. Es hat nichts mit der Unterweisung nach Kapitel 1.3 zu tun, die schon immer online möglich war.

Ausserdem: Die zuständigen Behörden dürfen strengere Anforderungen festlegen. Wie die Schweiz das umsetzt, entscheidet folglich das ASTRA – das steht noch aus. Wer Ihnen heute schon einen ADR-Schein-Kurs «neu komplett online» verkauft, weiss mehr als die Behörde.

Was kommt auf Ihren Fuhrpark zu?

Zwei Punkte betreffen zudem nur Neufahrzeuge.

Reifendruckkontrollsystem. Fahrzeuge brauchen ein System nach UN-Regelung Nr. 141. Die Anforderung gilt für alle Motorfahrzeuge und für Anhänger über 3,5 Tonnen, die nach dem 1. Juli 2027 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen werden.

Hinterer Unterfahrschutz. Die Anforderungen nach UN-Regelung Nr. 58 werden präzisiert, unter anderem mit einem Mindestabstand zwischen Stossstange und hinterstem Tankteil. Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2029 zugelassen werden, dürfen weiterverwendet werden.

Was Sie tun sollten: Bestandsfahrzeuge sind nicht betroffen – Nachrüsten ist nicht nötig. Nehmen Sie beide Punkte deshalb einfach in die nächste Fahrzeugausschreibung auf.

Und was bleibt gleich?

Wir verdienen zwar an Schulungen. Trotzdem: Der grösste Teil dessen, was Ihnen für 2027 an Handlungsbedarf verkauft wird, ist keiner. Unverändert bleiben unter anderem:

ThemaKapitel
Begrenzte Mengen (LQ) inklusive Kennzeichen3.4
Freigestellte Mengen (EQ)3.5
Tunnelbeschränkungscodes bestehender EinträgeSpalte 15
Feuerlöscher und Fahrzeugausrüstung8.1.4, 8.1.5
Gefahrzettel-Muster5.2.2
Pflichten des Gefahrgutbeauftragten1.8.3

Eine Ausnahme mit Vorlauf: In der Beförderungskategorie 1 fällt eine Fussnote weg, die für bestimmte explosive Stoffe 50 statt 20 Kilogramm erlaubte. Betroffen sind UN 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017. Dafür gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2030. Details dazu stehen in unserem Überblick zum ADR 2027.

Häufige Fehler aus unserer Auditpraxis

  • Die Annahmeprüfung nicht anpassen. Sondervorschrift 680 trifft Sie nicht als Absender, sondern an der Rampe – wenn die Beschreibung fehlt und die Sendung trotzdem aufs Fahrzeug geht.
  • Selbstständige Fahrer als «nicht mein Personal» behandeln. Genau das ändert sich allerdings in Kapitel 1.3.
  • Alle Weisungen im Januar tauschen wollen. Sie haben dafür bis Ende 2027 Zeit. Nutzen Sie sie und koppeln Sie den Tausch an einen ohnehin geplanten Termin.
  • 8.2 und 1.3 verwechseln. Die E-Learning-Öffnung betrifft nämlich den ADR-Schein, nicht die betriebliche Unterweisung.
Übergangsfristen des ADR 2027 Zeitstrahl mit sieben Terminen: Ende der Einspruchsfrist am 1. Oktober 2026, Inkrafttreten des ADR 2027 am 1. Januar 2027, Ende der allgemeinen Übergangsfrist am 30. Juni 2027, Reifendruckkontrollsystem für Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 1. Juli 2027, letzter Tag für die alten schriftlichen Weisungen am 31. Dezember 2027, Bestandsregelung für den hinteren Unterfahrschutz bis 1. Januar 2029 und letzter Tag für die 50-Kilogramm-Regel der Beförderungskategorie 1 am 31. Dezember 2030. Die Fristen des ADR 2027 im Überblick Nicht alles gilt ab dem 1. Januar 2027 — die Übergangsfristen sind unterschiedlich lang. 1. Oktober 2026 Ende der Einspruchsfrist. Danach gelten die Änderungen als angenommen. 1. Januar 2027 Das ADR 2027 tritt in Kraft. 30. Juni 2027 Ende der allgemeinen Übergangsfrist. Ab jetzt gilt nur noch ADR 2027. Abschnitt 1.6.1.1 1. Juli 2027 Reifendruckkontrollsystem für neu zugelassene Fahrzeuge — alle Motorfahrzeuge und Anhänger über 3,5 Tonnen. Bestandsfahrzeuge sind nicht betroffen. Abschnitt 9.2.9 31. Dezember 2027 Letzter Tag für die alten schriftlichen Weisungen im Fahrzeug. Abschnitt 1.6.1.58 1. Januar 2029 Hinterer Unterfahrschutz: Fahrzeuge mit früherer Erstzulassung dürfen bleiben. Abschnitte 1.6.5.29 und 1.6.5.30 31. Dezember 2030 Letzter Tag für die 50-Kilogramm-Regel der Beförderungskategorie 1. Abschnitt 1.6.1.61 Quelle: ECE/TRANS/WP.15/274 mit Corr.1 und Add.1 · Darstellung SBTL.ch GmbH
Die Übergangsfristen des ADR 2027 laufen unterschiedlich lang – von Juni 2027 bis Dezember 2030.

Fazit

Für einen typischen Transportbetrieb reduziert sich das ADR 2027 auf drei Aufgaben: Unterweisungsliste um Selbstständige und Temporärkräfte erweitern, die Annahmeprüfung für defekte Batterien ergänzen und bis Ende 2027 die schriftlichen Weisungen tauschen. Wer 2027 Fahrzeuge beschafft, ergänzt zudem zwei Zeilen im Pflichtenheft.

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Häufige Fragen

Hier deshalb die meistgestellten Fragen zu diesem Thema.

Müssen wir die schriftlichen Weisungen am 1. Januar 2027 ausgetauscht haben?

Nein. Die bisherigen schriftlichen Weisungen dürfen noch bis zum 31. Dezember 2027 verwendet werden. Sie haben also ein volles Jahr Zeit, den Tausch zu planen und mit anderen Fahrzeugterminen zu bündeln.

Betrifft uns die Sondervorschrift 680, wenn wir nur befördern?

Die Pflicht zur Beschreibung trifft den Absender. Als Beförderer sind Sie insofern betroffen, als die Beschreibung dem Beförderungspapier beiliegen muss. Fehlt sie, ist die Sendung nicht vorschriftsgemäss aufgegeben. Prüfen Sie das bei der Annahme.

Müssen wir selbstständige Fahrer künftig selbst unterweisen?

Kapitel 1.3 verlangt, dass die beteiligten Personen unterwiesen sind – unabhängig davon, ob sie bei Ihnen angestellt sind. Wer die Unterweisung organisiert und wer die Aufzeichnungen führt, können Sie vertraglich regeln. Ohne Regelung tragen Sie das Risiko.

Dürfen unsere Fahrer den ADR-Schein ab 2027 online machen?

Die Erstschulung nicht. Sie darf als Präsenz- oder Fernschulung stattfinden, aber nicht als E-Learning. Die Auffrischung darf E-Learning enthalten, aber der theoretische Teil nicht vollständig. Praktische Übungen bleiben Präsenz. Wie die Schweiz das umsetzt, legt das ASTRA fest.

Müssen wir bestehende Fahrzeuge mit einem Reifendruckkontrollsystem nachrüsten?

Nein. Die Pflicht gilt für alle Motorfahrzeuge und für Anhänger über 3,5 Tonnen, die nach dem 1. Juli 2027 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen werden. Bestandsfahrzeuge dürfen unverändert weiterfahren.

Ändern sich die Tunnelbeschränkungscodes?

Nein. An den Tunnelcodes bestehender Einträge ändert sich nichts. Lediglich die vier neuen UN-Nummern erhalten Codes. Ihre Routenplanung und Ihre Tunnelvorgaben können Sie unverändert lassen.

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Quellen

Zuletzt aktualisiert am 28. Juli 2026.

Gefahrgut im Betrieb — Unterweisung nach ADR 1.3

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