Ein Disponent sagte uns kürzlich: «Wir haben 2025 alles umgestellt, jetzt kommt schon wieder was.» Verständlich – und für die Ausgabe 2027 zum grössten Teil unbegründet. Für Transportbetriebe sind es nämlich genau vier Punkte, die zählen.
Die Kurzantwort: Für Transport- und Logistikbetriebe bringt das ADR 2027 vier relevante Änderungen: neue schriftliche Weisungen im Fahrzeug, ein Zusatzdokument bei defekten Batterien, einen erweiterten Personenkreis bei der Unterweisung und ein Reifendruckkontrollsystem für neu zugelassene Fahrzeuge. Alles andere bleibt dagegen, wie Sie es kennen.
Stand dieser Seite. Von der UNECE-Arbeitsgruppe WP.15 beschlossen und am 1. Juli 2026 notifiziert. Inkrafttreten am 1. Januar 2027, vorbehaltlich der bis zum 1. Oktober 2026 laufenden Einspruchsfrist. Die Schweizer SDR-Revision ist allerdings noch nicht beschlossen.
Die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 werden zunächst überarbeitet. Sprachlich wird dabei durchgängig von «Gefahr von …» auf «kann … verursachen» umgestellt. Zusätzlich spricht ein Spiegelstrich neu von der «Vorrichtung zum Abschalten der elektrischen Anlage» statt vom Hauptschalter – eine Anpassung an Fahrzeuge mit elektronischen Trennsystemen.
Sie müssen aber nicht am 1. Januar 2027 durch die ganze Flotte. Die alten schriftlichen Weisungen dürfen noch bis zum 31. Dezember 2027 verwendet werden.
Was Sie tun sollten: Setzen Sie sich einen Termin im Herbst 2027 und tauschen Sie die Weisungen dann in einem Zug – idealerweise beim ohnehin fälligen Fahrzeugcheck. Wer sie dagegen einzeln über das Jahr verteilt tauscht, verliert den Überblick, welches Fahrzeug schon umgestellt ist.
Das ist nämlich die Änderung, die Speditionen am ehesten unvorbereitet trifft. Die neue Sondervorschrift 680 verlangt: Wenn Lithium- oder Natrium-Ionen-Batterien nach den Verpackungsanweisungen P911 oder LP906 verpackt sind, muss der Absender dem Verlader und dem Beförderer beschreiben, unter welchen Umgebungsbedingungen die Verpackung verwendet und befördert werden darf. Diese Beschreibung ist anschliessend dem Beförderungspapier beizufügen.
P911 und LP906 sind dabei die Verpackungsanweisungen für beschädigte oder defekte Batterien. In der Praxis heisst das: Rückläufer aus Garagen, Garantiefälle, Unfallfahrzeugbatterien, Altbatterien aus dem Recycling.
Für Sie als Beförderer bedeutet das folglich zweierlei. Erstens: Sie dürfen eine solche Sendung ab 2027 nur annehmen, wenn die Beschreibung beiliegt. Zweitens: Ihre Fahrer müssen wissen, was in dieser Beschreibung steht – etwa eine Temperaturobergrenze.
Was Sie tun sollten: Sprechen Sie jetzt mit den Absendern, von denen Sie regelmässig defekte Batterien übernehmen. Klären Sie zunächst, wer die Beschreibung erstellt. Ergänzen Sie deshalb Ihre Annahmeprüfung um diesen Punkt, bevor der erste Fahrer an der Rampe steht und niemand weiss, wer zuständig ist.
Ein Merksatz, der sich in der Praxis bewährt: Wer nicht weiss, was er lädt, kann sich nicht vergewissern – und sich vergewissern ist nicht dasselbe wie selbst entscheiden.
Kapitel 1.3 war bisher nämlich arbeitnehmerbezogen formuliert. Neu ist von «Personen» die Rede, die an den in Kapitel 1.4 genannten Tätigkeiten beteiligt sind. Damit sind ausdrücklich auch Selbstständige und Personen ohne Arbeitgeber erfasst. Ergänzend gilt: «Personal» umfasst jede Person mit einer gleichwertigen Rolle oder Funktion.
Für Transportbetriebe ist das folglich keine Kleinigkeit. Betroffen sind dabei typischerweise:
Ebenso wandert die Aufzeichnungspflicht mit. Sie gilt neu für diesen erweiterten Personenkreis – es sei denn, die Beteiligten nach Kapitel 1.4 führen die Aufzeichnungen. Dieselbe Ergänzung gibt es zudem bei der Sicherungsunterweisung nach 1.10.2.4.
Was Sie tun sollten: Nehmen Sie Ihre Unterweisungsliste und gleichen Sie sie gegen die Lohnbuchhaltung ab. Jede Person, die Gefahrgut anfasst, aber nicht auf Ihrer Lohnliste steht, ist ein Kandidat. Halten Sie ausserdem schriftlich fest, wer den Nachweis aufbewahrt.
Hier steckt eine Neuerung, die mittelfristig Dispositionsprobleme entschärfen könnte. Kapitel 8.2 definiert erstmals, was Fernschulung und E-Learning bedeuten:
Die Erstschulung darf als Präsenz- oder Fernschulung stattfinden, auch kombiniert. E-Learning ist dafür nicht zugelassen. Die Auffrischungsschulung darf zusätzlich E-Learning enthalten – der theoretische Teil jedoch nicht vollständig. Praktische Einzelübungen bleiben allerdings in beiden Fällen Präsenz.
Wichtig und oft verwechselt: Das betrifft die ADR-Schulung der Fahrzeugführer nach Kapitel 8.2, also den ADR-Schein. Es hat nichts mit der Unterweisung nach Kapitel 1.3 zu tun, die schon immer online möglich war.
Ausserdem: Die zuständigen Behörden dürfen strengere Anforderungen festlegen. Wie die Schweiz das umsetzt, entscheidet folglich das ASTRA – das steht noch aus. Wer Ihnen heute schon einen ADR-Schein-Kurs «neu komplett online» verkauft, weiss mehr als die Behörde.
Zwei Punkte betreffen zudem nur Neufahrzeuge.
Reifendruckkontrollsystem. Fahrzeuge brauchen ein System nach UN-Regelung Nr. 141. Die Anforderung gilt für alle Motorfahrzeuge und für Anhänger über 3,5 Tonnen, die nach dem 1. Juli 2027 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen werden.
Hinterer Unterfahrschutz. Die Anforderungen nach UN-Regelung Nr. 58 werden präzisiert, unter anderem mit einem Mindestabstand zwischen Stossstange und hinterstem Tankteil. Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2029 zugelassen werden, dürfen weiterverwendet werden.
Was Sie tun sollten: Bestandsfahrzeuge sind nicht betroffen – Nachrüsten ist nicht nötig. Nehmen Sie beide Punkte deshalb einfach in die nächste Fahrzeugausschreibung auf.
Wir verdienen zwar an Schulungen. Trotzdem: Der grösste Teil dessen, was Ihnen für 2027 an Handlungsbedarf verkauft wird, ist keiner. Unverändert bleiben unter anderem:
| Thema | Kapitel |
|---|---|
| Begrenzte Mengen (LQ) inklusive Kennzeichen | 3.4 |
| Freigestellte Mengen (EQ) | 3.5 |
| Tunnelbeschränkungscodes bestehender Einträge | Spalte 15 |
| Feuerlöscher und Fahrzeugausrüstung | 8.1.4, 8.1.5 |
| Gefahrzettel-Muster | 5.2.2 |
| Pflichten des Gefahrgutbeauftragten | 1.8.3 |
Eine Ausnahme mit Vorlauf: In der Beförderungskategorie 1 fällt eine Fussnote weg, die für bestimmte explosive Stoffe 50 statt 20 Kilogramm erlaubte. Betroffen sind UN 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017. Dafür gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2030. Details dazu stehen in unserem Überblick zum ADR 2027.
Für einen typischen Transportbetrieb reduziert sich das ADR 2027 auf drei Aufgaben: Unterweisungsliste um Selbstständige und Temporärkräfte erweitern, die Annahmeprüfung für defekte Batterien ergänzen und bis Ende 2027 die schriftlichen Weisungen tauschen. Wer 2027 Fahrzeuge beschafft, ergänzt zudem zwei Zeilen im Pflichtenheft.
Die Unterweisung für Beförderer und Fahrzeugführer läuft vollständig online, ohne Kursdatum und ohne Ausfalltag. Jede Person schliesst mit einem Nachweis ab, den Sie direkt für Ihre Dokumentation verwenden können.
ADR 1.3 für Beförderer ansehen – CHF 120Hier deshalb die meistgestellten Fragen zu diesem Thema.
Nein. Die bisherigen schriftlichen Weisungen dürfen noch bis zum 31. Dezember 2027 verwendet werden. Sie haben also ein volles Jahr Zeit, den Tausch zu planen und mit anderen Fahrzeugterminen zu bündeln.
Die Pflicht zur Beschreibung trifft den Absender. Als Beförderer sind Sie insofern betroffen, als die Beschreibung dem Beförderungspapier beiliegen muss. Fehlt sie, ist die Sendung nicht vorschriftsgemäss aufgegeben. Prüfen Sie das bei der Annahme.
Kapitel 1.3 verlangt, dass die beteiligten Personen unterwiesen sind – unabhängig davon, ob sie bei Ihnen angestellt sind. Wer die Unterweisung organisiert und wer die Aufzeichnungen führt, können Sie vertraglich regeln. Ohne Regelung tragen Sie das Risiko.
Die Erstschulung nicht. Sie darf als Präsenz- oder Fernschulung stattfinden, aber nicht als E-Learning. Die Auffrischung darf E-Learning enthalten, aber der theoretische Teil nicht vollständig. Praktische Übungen bleiben Präsenz. Wie die Schweiz das umsetzt, legt das ASTRA fest.
Nein. Die Pflicht gilt für alle Motorfahrzeuge und für Anhänger über 3,5 Tonnen, die nach dem 1. Juli 2027 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen werden. Bestandsfahrzeuge dürfen unverändert weiterfahren.
Nein. An den Tunnelcodes bestehender Einträge ändert sich nichts. Lediglich die vier neuen UN-Nummern erhalten Codes. Ihre Routenplanung und Ihre Tunnelvorgaben können Sie unverändert lassen.
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Zuletzt aktualisiert am 28. Juli 2026.
Wer Gefahrgut verpackt, verlädt, versendet oder befördert, braucht folglich eine dokumentierte Unterweisung. Unsere ADR-1.3-Schulung deckt alle acht Funktionen ab und ist online absolvierbar.
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