ADR 2027

für Maschinenbau und Oberflächentechnik

Eine Maschine zur Reparatur zurückschicken klingt zunächst harmlos. Wenn im Hydraulikkreis noch Öl steht, im Tank Restlösemittel und im Schaltschrank eine Pufferbatterie, ist es eine Gefahrgutsendung. Genau hier bringt das ADR 2027 eine der wenigen echten Erleichterungen.

Die Kurzantwort: Für Maschinenbau und Oberflächentechnik enthält das ADR 2027 eine neue Freistellung für gebrauchte Maschinen und Apparate mit Restanhaftungen, die zur Reparatur oder Entsorgung befördert werden. Dazu kommen Präzisierungen bei Lithiumbatterien in Geräten, eine neue Regel zur Stapelrichtung und eine zusätzliche Giftigkeitsgefahr bei UN 1727.

Stand dieser Seite. Von der UNECE-Arbeitsgruppe WP.15 beschlossen und am 1. Juli 2026 notifiziert. Inkrafttreten am 1. Januar 2027, vorbehaltlich der bis zum 1. Oktober 2026 laufenden Einspruchsfrist. Die Schweizer SDR-Revision ist noch nicht beschlossen.

Die neue Freistellung für Maschinen zur Reparatur

Der neue Abschnitt 2.1.5.7 regelt einen Fall, der in der Praxis ständig vorkommt und bisher unbefriedigend gelöst war: gebrauchte Gegenstände, Maschinen und Apparate, die innen mit Gefahrgut verunreinigt sind oder Rückstände enthalten.

Solche Sendungen unterliegen künftig nicht den übrigen ADR-Vorschriften, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Beförderung erfolgt zur Reparatur, Prüfung, Wartung, Entsorgung oder zum Recycling.
  • Eine Klassifizierung der enthaltenen Stoffe wäre nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder Kosten möglich.
  • Es sind keine Stoffe der Klassen 1, 5.2, 6.2 oder 7 und keine selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1 enthalten.
  • Das Gefahrgut wurde so weit wie möglich entfernt, eine vollständige Entleerung ist aber nicht möglich.
  • Ausserdem haften aussen keine Rückstände an.
  • Die Maschine ist in einer festen Aussenverpackung verpackt – oder sie wird ohne Aussenverpackung befördert, wenn ihre Bauweise das Gefäss ausreichend schützt.
  • Die Versandstücke tragen zudem die Kennzeichnung «ARTICLE CONTAINING DANGEROUS GOODS».
  • Wo nötig, sind Ausrichtungspfeile auf zwei gegenüberliegenden Seiten angebracht.
  • Die Begleitpapiere enthalten schliesslich den Vermerk «Transport in accordance with ADR 2.1.5.7».

Was Sie tun sollten: Wenn Sie regelmässig Maschinen zur Instandsetzung zurücknehmen, ist das die Änderung, die Ihnen am meisten Arbeit spart. Erstellen Sie deshalb eine Verfahrensanweisung mit Checkliste – die neun Bedingungen müssen vollständig erfüllt sein, sonst greift die Freistellung nicht.

Ein Merksatz für die Praxis: «So weit wie möglich entleert» ist kein Gefühl, sondern ein dokumentierter Arbeitsschritt.

Was ändert sich bei Lithiumbatterien in Ihren Geräten?

Maschinen enthalten heute fast immer Zellen – für Steuerung, Pufferung oder als Akkupack. Drei Punkte werden dabei präzisiert.

Kennzeichnung auf derselben Fläche. Wenn sowohl das Batteriekennzeichen als auch Gefahrzettel angebracht werden müssen, sind diese neu auf derselben Fläche des Versandstücks anzubringen, sofern die Grösse das zulässt. Ausgenommen ist dagegen Muster 9A. Das klingt zwar banal, ist aber ein häufiger Beanstandungspunkt bei Kontrollen.

Knopfzellen zählen zudem nicht mehr mit. Enthält ein Gerät zusätzlich zu Zellen oder Batterien auch Knopfzellen, werden diese nicht auf die Versandstück- und Sendungsgrenzen der Sondervorschrift 188 angerechnet. Für diese Knopfzellen muss die UN-Nummer auch nicht auf dem Batteriekennzeichen ergänzt werden.

Geräte mit Stromversorgung. Die Sondervorschrift 301 stellt zudem neu ausdrücklich klar, dass Gegenstände Lithium- oder Natrium-Ionen-Zellen zur Stromversorgung enthalten dürfen. Enthält ein Gegenstand ausser diesen Zellen keine weiteren Gefahrgüter, wird er unter UN 3091, 3481 oder 3552 befördert.

Neue Regel zur Stapelrichtung

Der neue Abschnitt 7.5.7.2 hält fest: Verpackungen, an denen eine Stapeldruckprüfung durchgeführt wurde, sind in derselben Ausrichtung zu verladen, in der die Muster geprüft wurden – sofern nichts anderes angegeben ist. Ergänzend stellt eine Anmerkung klar, dass grundsätzlich auf der Oberseite gestapelt wird, ausgenommen Säcke.

In der Praxis heisst das: Wer bisher Gebinde liegend gestapelt hat, weil es besser in den Lkw passt, muss prüfen, ob die Prüfung das hergibt.

Passend dazu wird die Fachterminologie umgestellt – aus «stacking test load» wird «superimposed stacking test mass». Das ist folglich eine reine Bezeichnungsänderung ohne inhaltliche Folgen.

Was gilt für die Oberflächentechnik?

Galvanik und Beizerei arbeiten zudem mit Säuren und Laugen der Klasse 8. Eine Änderung betrifft Sie direkt: UN 1727 erhält zusätzlich die Gefahr der Giftigkeit. Damit ändern sich Klassifizierungscode, Bezettelung, Gefahrnummer und der Eintrag im Beförderungspapier.

Ebenfalls relevant: Für IBC-Körper aus Recyclingkunststoff darf künftig ausschliesslich Material verwendet werden, das der Definition «recycelter Kunststoff» entspricht. Und Teile aus gebrauchten flexiblen IBC dürfen für neue IBC-Körper nur als recyceltes Material eingesetzt werden.

Und was bleibt unverändert?

Wir verpacken zwar Gefahrgut im Auftrag. Trotzdem: Vieles, was rund um ADR 2027 als Handlungsbedarf verkauft wird, betrifft Sie nicht.

ThemaKapitel
Begrenzte Mengen (LQ) inklusive Kennzeichen3.4
Freigestellte Mengen (EQ)3.5
Gefahrzettel-Muster5.2.2
Pflichten des Gefahrgutbeauftragten1.8.3
Tunnelbeschränkungscodes bestehender EinträgeSpalte 15

Am Rande: UN 2857 und 3358 für Kältemaschinen gelten künftig auch für Wärmemaschinen. Geräte mit Heiz- und Kühlfunktion dürfen wahlweise als das eine oder andere befördert werden – eine sinnvolle Anpassung an moderne Wärmepumpen.

Häufige Fehler aus unserer Auditpraxis

  • Die Freistellung 2.1.5.7 halb anwenden. Denn alle neun Bedingungen müssen erfüllt sein. Fehlt dagegen die Kennzeichnung oder der Vermerk im Papier, ist die Sendung nicht freigestellt.
  • Batteriekennzeichen und Gefahrzettel auf verschiedene Seiten kleben. Ab 2027 gehören sie auf dieselbe Fläche.
  • Restmengen «schnell noch» selbst klassifizieren. Genau dafür gibt es die neue Freistellung – wenn die Klassifizierung unverhältnismässig wäre.
  • Verpackungen ohne Blick auf die Prüfausrichtung stapeln. Neu ausdrücklich geregelt.
Übergangsfristen des ADR 2027 Zeitstrahl mit sieben Terminen: Ende der Einspruchsfrist am 1. Oktober 2026, Inkrafttreten des ADR 2027 am 1. Januar 2027, Ende der allgemeinen Übergangsfrist am 30. Juni 2027, Reifendruckkontrollsystem für Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 1. Juli 2027, letzter Tag für die alten schriftlichen Weisungen am 31. Dezember 2027, Bestandsregelung für den hinteren Unterfahrschutz bis 1. Januar 2029 und letzter Tag für die 50-Kilogramm-Regel der Beförderungskategorie 1 am 31. Dezember 2030. Die Fristen des ADR 2027 im Überblick Nicht alles gilt ab dem 1. Januar 2027 — die Übergangsfristen sind unterschiedlich lang. 1. Oktober 2026 Ende der Einspruchsfrist. Danach gelten die Änderungen als angenommen. 1. Januar 2027 Das ADR 2027 tritt in Kraft. 30. Juni 2027 Ende der allgemeinen Übergangsfrist. Ab jetzt gilt nur noch ADR 2027. Abschnitt 1.6.1.1 1. Juli 2027 Reifendruckkontrollsystem für neu zugelassene Fahrzeuge — alle Motorfahrzeuge und Anhänger über 3,5 Tonnen. Bestandsfahrzeuge sind nicht betroffen. Abschnitt 9.2.9 31. Dezember 2027 Letzter Tag für die alten schriftlichen Weisungen im Fahrzeug. Abschnitt 1.6.1.58 1. Januar 2029 Hinterer Unterfahrschutz: Fahrzeuge mit früherer Erstzulassung dürfen bleiben. Abschnitte 1.6.5.29 und 1.6.5.30 31. Dezember 2030 Letzter Tag für die 50-Kilogramm-Regel der Beförderungskategorie 1. Abschnitt 1.6.1.61 Quelle: ECE/TRANS/WP.15/274 mit Corr.1 und Add.1 · Darstellung SBTL.ch GmbH
Die Übergangsfristen des ADR 2027 laufen unterschiedlich lang – von Juni 2027 bis Dezember 2030.

Fazit

Für Maschinenbau und Oberflächentechnik ist das ADR 2027 unter dem Strich eine Entlastung. Die neue Freistellung für Maschinen zur Reparatur schliesst nämlich eine Lücke, an der sich Betriebe seit Jahren abarbeiten. Der Preis dafür ist Sorgfalt bei der Dokumentation – die Freistellung gilt nur vollständig oder gar nicht.

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Häufige Fragen

Die meistgestellten Fragen zu diesem Thema.

Gilt die neue Freistellung für jede gebrauchte Maschine?

Nein. Sie gilt nur für Beförderungen zur Reparatur, Prüfung, Wartung, Entsorgung oder zum Recycling, und nur wenn keine Stoffe der Klassen 1, 5.2, 6.2 oder 7 und keine selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1 enthalten sind. Zudem müssen alle weiteren Bedingungen erfüllt sein, inklusive Kennzeichnung und Vermerk im Beförderungspapier.

Was muss auf dem Versandstück stehen?

Die Kennzeichnung «ARTICLE CONTAINING DANGEROUS GOODS». Wo es nötig ist, damit flüssige Rückstände in ihrer Lage bleiben, kommen Ausrichtungspfeile auf zwei gegenüberliegenden Seiten dazu. In den Begleitpapieren steht der Vermerk «Transport in accordance with ADR 2.1.5.7».

Müssen wir unsere Verpackungsprozesse wegen der Stapelregel ändern?

Prüfen Sie, in welcher Ausrichtung Ihre Verpackungen die Stapeldruckprüfung bestanden haben, und gleichen Sie das mit Ihrer Verladepraxis ab. In vielen Betrieben stimmt beides ohnehin überein – dann ist nichts zu tun.

Ändert sich etwas bei Maschinen mit eingebauten Akkus?

Die Grundsystematik bleibt. Neu ist, dass Batteriekennzeichen und Gefahrzettel auf derselben Fläche anzubringen sind, dass Knopfzellen nicht auf die Mengengrenzen angerechnet werden und dass Sondervorschrift 301 die Stromversorgung durch Lithium- oder Natrium-Ionen-Zellen ausdrücklich zulässt.

Betrifft uns die Änderung bei UN 1727?

Wenn Sie diesen Stoff verwenden oder versenden, ja. Ihm wird die Gefahr der Giftigkeit hinzugefügt. Das ändert Klassifizierungscode, Bezettelung, Gefahrnummer und Beförderungspapier – und damit auch Ihre Stammdaten.

Brauchen wir einen Gefahrgutbeauftragten?

Wer gefährliche Güter versendet, verpackt, verlädt oder befördert, braucht grundsätzlich einen Gefahrgutbeauftragten. Es gibt Ausnahmen für Betriebe, die nur unterhalb bestimmter Mengengrenzen tätig sind. Diese Pflicht ändert sich mit dem ADR 2027 nicht.

Weiterlesen

Quellen

  • UN-Depositarnotifikation C.N.252.2026.TREATIES-XI.B.14 vom 1. Juli 2026 – treaties.un.org
  • ECE/TRANS/WP.15/274/Add.1 vom 1. Juni 2026 (neue Freistellung 2.1.5.7) – documents.un.org
  • ECE/TRANS/WP.15/274 sowie Corr.1 – documents.un.org
  • ASTRA, Erläuterungen zu den Änderungen des ADR 2027 (Dokument 1.2) – astra.admin.ch

Zuletzt aktualisiert am 28. Juli 2026.

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