ADR 2027

für Bau und Strassenbau

Auf jeder Baustelle fährt Gefahrgut mit – Propanflaschen, Haftvermittler, Bitumen, Diesel im Kanister. Die meisten Betriebe stützen sich dabei auf die Handwerkerregelung oder die 1000-Punkte-Regel. Die gute Nachricht zuerst: An beidem ändert das ADR 2027 praktisch nichts.

Die Kurzantwort: Für Bau- und Strassenbaubetriebe bleibt das ADR 2027 fast folgenlos. Die Handwerkerregelung nach 1.1.3.1 bleibt unverändert, die 1000-Punkte-Berechnung ebenfalls. Relevant ist vor allem ein Punkt: Die Unterweisungspflicht nach Kapitel 1.3 erfasst neu ausdrücklich Selbstständige – also genau die Subunternehmer, mit denen Sie täglich arbeiten.

Stand dieser Seite. Von der UNECE-Arbeitsgruppe WP.15 beschlossen und am 1. Juli 2026 notifiziert. Inkrafttreten am 1. Januar 2027, vorbehaltlich der bis zum 1. Oktober 2026 laufenden Einspruchsfrist. Die Schweizer SDR-Revision ist allerdings noch nicht beschlossen.

Bleibt die Handwerkerregelung bestehen?

Ja. Wir haben dafür die drei offiziellen Änderungsdokumente vollständig durchgesehen. Kapitel 1.1 wird an genau vier Stellen geändert – und Abschnitt 1.1.3.1 ist nicht darunter. Die Handwerkerregelung gilt unverändert weiter.

Das ist erwähnenswert, weil rund um jede ADR-Revision Angebote auftauchen, die «die neuen Regeln für Handwerker» versprechen. Es gibt dagegen keine neuen Regeln für Handwerker.

Zur Erinnerung, was die Regelung leistet: Beförderungen, die Handwerksbetriebe im Zusammenhang mit ihrer Haupttätigkeit durchführen – Material zur Baustelle, Rückführung, Instandhaltung –, sind von den meisten ADR-Vorschriften freigestellt. Es gelten Mengengrenzen, und die Ladung muss gegen Freiwerden gesichert sein.

Ein Merksatz, den wir in Audits oft brauchen: Die Handwerkerregelung befreit von Vorschriften, nicht von Verantwortung.

Ändert sich die 1000-Punkte-Regel?

Die Berechnung selbst bleibt dagegen unverändert. Sie multiplizieren weiterhin die Menge je Beförderungskategorie mit dem jeweiligen Faktor und dürfen die Summe von 1000 nicht überschreiten.

Geändert wird dagegen eine Fussnote. In der Tabelle zu Abschnitt 1.1.3.6.3 erlaubte die Bemerkung «a» für bestimmte Güter der Beförderungskategorie 1 eine Höchstmenge von 50 Kilogramm. Diese Fussnote wird gestrichen, die höchstzulässige Gesamtmenge sinkt damit auf 20 Kilogramm.

Betroffen sind die UN-Nummern 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017 – also im Wesentlichen Sprengstoffe sowie wasserfreies Ammoniak und Chlor.

Für wen ist das relevant? Für den klassischen Hoch- und Tiefbaubetrieb gilt das praktisch nie. Relevant wird es dort, wo Sprengarbeiten dazugehören – im Tunnelbau, im Steinbruch, bei Abbrucharbeiten. Wer solche Stoffe selbst befördert, hat eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2030. Diese Frist ist ausdrücklich dafür gedacht, dass Betriebe sich EX-Fahrzeuge beschaffen können.

Warum Subunternehmer ab 2027 Ihr Thema werden

Das ist dagegen die Änderung, die Baubetriebe wirklich betrifft. Kapitel 1.3 verlangt, dass alle an der Gefahrgutbeförderung beteiligten Personen unterwiesen sind. Bisher war der Text nämlich arbeitnehmerbezogen formuliert. Neu spricht er von «Personen», die an den in Kapitel 1.4 genannten Tätigkeiten beteiligt sind – und erfasst damit ausdrücklich auch Selbstständige und Personen ohne Arbeitgeber.

Im Bau ist das folglich ein grosser Unterschied. Typischerweise betroffen:

  • der selbstständige Maler, der seine Lösemittel im eigenen Bus zur Baustelle bringt
  • der Einzelunternehmer, der für Sie Bitumen oder Haftvermittler transportiert
  • Temporärkräfte, die Propanflaschen umschlagen
  • Subunternehmer, die in Ihrem Auftrag Material entsorgen

Die Aufzeichnungspflicht wandert zudem mit. Sie gilt neu für diesen erweiterten Personenkreis – es sei denn, die Beteiligten nach Kapitel 1.4 führen die Aufzeichnungen selbst. Dieselbe Ergänzung gibt es bei der Sicherungsunterweisung nach 1.10.2.4.

Was Sie tun sollten: Nehmen Sie Ihre Subunternehmerliste zur Hand und markieren Sie alle, die Material transportieren. Regeln Sie deshalb im Werkvertrag, wer die Unterweisung organisiert und wer den Nachweis aufbewahrt. Ohne Regelung bleibt das Risiko bei Ihnen als Auftraggeber.

Was ändert sich sonst noch für Ihre Baustellen?

Schriftliche Weisungen. Wenn Sie über den Freistellungen fahren, gehören schriftliche Weisungen ins Fahrzeug. Diese werden zudem sprachlich überarbeitet. Die alte Fassung darf noch bis zum 31. Dezember 2027 verwendet werden – Sie haben also ein volles Jahr Zeit.

Leere, ungereinigte Fässer und IBC folgen ebenfalls. Behälter über 150 Liter mit geringen Restmengen dürfen künftig zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, auch wenn die Verwendungsdauer abgelaufen ist oder die letzte wiederkehrende Prüfung überschritten wurde. Das ist eine echte Erleichterung für Betriebe, die Gebindeberge zurückführen. Es gelten Einschränkungen auf bestimmte Stoffe und zusätzliche Anforderungen.

Fahrzeuge. Neu zugelassene Fahrzeuge brauchen ein Reifendruckkontrollsystem – alle Motorfahrzeuge und Anhänger über 3,5 Tonnen ab Erstzulassung nach dem 1. Juli 2027. Bestandsfahrzeuge sind dagegen nicht betroffen.

Und was bleibt unverändert?

Wir verkaufen Schulungen. Trotzdem sagen wir Ihnen, was Sie nicht brauchen. Unverändert bleiben:

ThemaKapitel
Handwerkerregelung1.1.3.1
Berechnung der 1000-Punkte-Regel1.1.3.6.2 und 1.1.3.6.5
Begrenzte Mengen (LQ) inklusive Kennzeichen3.4
Freigestellte Mengen (EQ)3.5
Feuerlöscher und Fahrzeugausrüstung8.1.4, 8.1.5
Gefahrzettel-Muster5.2.2

Häufige Fehler aus unserer Auditpraxis

  • Die Handwerkerregelung als Blankoschein verstehen. Sie gilt nämlich für Beförderungen im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit. Wer Material für Dritte fährt, fällt nicht darunter – daran ändert 2027 nichts.
  • Subunternehmer als «nicht mein Personal» abtun. Genau das ändert sich in Kapitel 1.3.
  • Propan vergessen. Gasflaschen auf dem Baustellenfahrzeug sind Gefahrgut und zählen in die Punkteberechnung.
  • Auf die deutsche Buchausgabe warten. Die erscheint dagegen erfahrungsgemäss spät. Wer bis dahin wartet, verliert Vorbereitungszeit.
Übergangsfristen des ADR 2027 Zeitstrahl mit sieben Terminen: Ende der Einspruchsfrist am 1. Oktober 2026, Inkrafttreten des ADR 2027 am 1. Januar 2027, Ende der allgemeinen Übergangsfrist am 30. Juni 2027, Reifendruckkontrollsystem für Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 1. Juli 2027, letzter Tag für die alten schriftlichen Weisungen am 31. Dezember 2027, Bestandsregelung für den hinteren Unterfahrschutz bis 1. Januar 2029 und letzter Tag für die 50-Kilogramm-Regel der Beförderungskategorie 1 am 31. Dezember 2030. Die Fristen des ADR 2027 im Überblick Nicht alles gilt ab dem 1. Januar 2027 — die Übergangsfristen sind unterschiedlich lang. 1. Oktober 2026 Ende der Einspruchsfrist. Danach gelten die Änderungen als angenommen. 1. Januar 2027 Das ADR 2027 tritt in Kraft. 30. Juni 2027 Ende der allgemeinen Übergangsfrist. Ab jetzt gilt nur noch ADR 2027. Abschnitt 1.6.1.1 1. Juli 2027 Reifendruckkontrollsystem für neu zugelassene Fahrzeuge — alle Motorfahrzeuge und Anhänger über 3,5 Tonnen. Bestandsfahrzeuge sind dagegen nicht betroffen. Abschnitt 9.2.9 31. Dezember 2027 Letzter Tag für die alten schriftlichen Weisungen im Fahrzeug. Abschnitt 1.6.1.58 1. Januar 2029 Hinterer Unterfahrschutz: Fahrzeuge mit früherer Erstzulassung dürfen bleiben. Abschnitte 1.6.5.29 und 1.6.5.30 31. Dezember 2030 Letzter Tag für die 50-Kilogramm-Regel der Beförderungskategorie 1. Abschnitt 1.6.1.61 Quelle: ECE/TRANS/WP.15/274 mit Corr.1 und Add.1 · Darstellung SBTL.ch GmbH
Die Übergangsfristen des ADR 2027 laufen unterschiedlich lang – von Juni 2027 bis Dezember 2030.

Fazit

Für Bau- und Strassenbaubetriebe ist das ADR 2027 eine ruhige Revision. Handwerkerregelung und Punkteberechnung bleiben dagegen bestehen. Die eine Aufgabe, die Sie nicht liegen lassen sollten, betrifft Ihre Subunternehmer und Selbstständigen – dort ist die Unterweisungspflicht neu ausdrücklich verankert.

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Häufige Fragen

Die meistgestellten Fragen zu diesem Thema.

Fällt die Handwerkerregelung mit dem ADR 2027 weg?

Nein. Abschnitt 1.1.3.1 wird dagegen nicht geändert. Die Handwerkerregelung gilt unverändert weiter, mit denselben Voraussetzungen und Mengengrenzen wie bisher.

Müssen wir die 1000-Punkte-Rechnung neu machen?

Die Berechnung selbst bleibt dagegen gleich. Neu rechnen müssen Sie nur, wenn Sie Güter der Beförderungskategorie 1 befördern, für die bisher die Fussnote «a» mit 50 Kilogramm galt – im Bau betrifft das praktisch nur Sprengstoffe. Dafür läuft eine Übergangsfrist bis Ende 2030.

Müssen wir unsere Subunternehmer schulen?

Kapitel 1.3 verlangt, dass die beteiligten Personen unterwiesen sind – neu ausdrücklich auch Selbstständige. Wer die Unterweisung organisiert, können Sie dabei vertraglich regeln. Ohne Regelung tragen Sie als Auftraggeber das Risiko, dass jemand ohne Nachweis für Sie fährt.

Wie oft muss die Unterweisung wiederholt werden?

Das ADR schreibt dagegen keine feste Wiederholungsfrist vor. Es verlangt eine regelmässige Auffrischung, die dem Stand der Vorschriften entspricht. Wir empfehlen einen Zyklus von 24 Monaten – und eine Auffrischung immer dann, wenn sich die Vorschriften ändern. Der Wechsel auf ADR 2027 ist dabei ein solcher Anlass.

Gilt das ADR auch für Fahrten innerhalb der Schweiz?

Für Binnentransporte gilt die SDR, die auf das ADR verweist, aber Abweichungen enthalten kann. Die SDR-Revision zum ADR 2027 war bis zum 18. Mai 2026 in Konsultation, der Bundesratsbeschluss steht noch aus.

Dürfen wir alte Fässer künftig einfacher entsorgen?

Ja, in Grenzen. Fässer und IBC über 150 Liter mit geringen Restmengen dürfen zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, auch wenn Verwendungsdauer oder Prüffrist abgelaufen sind. Die Erleichterung ist auf bestimmte Stoffe der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 beschränkt und an zusätzliche Anforderungen geknüpft.

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Quellen

Zuletzt aktualisiert am 28. Juli 2026.

Gefahrgut im Betrieb — Unterweisung nach ADR 1.3

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