Die meisten Garagisten halten sich nicht für einen Gefahrgutbetrieb. Verständlich – bis man aufzählt, was in einer durchschnittlichen Werkstatt steht: Traktionsbatterien, ausgebaute Airbags, Altöl, Bremsenreiniger, Frostschutz. Das alles ist nämlich Gefahrgut, sobald es das Grundstück verlässt.
Die Kurzantwort: Für Garagen bringt das ADR 2027 vor allem Neuerungen bei Batterien. Wer defekte Traktionsbatterien zurückschickt, muss ab 2027 als Absender die zulässigen Umgebungsbedingungen beschreiben und dem Beförderungspapier beilegen. Neu geregelt sind zudem Hybridbatterien und der Umgang mit reparierten Batterien. Airbags, Altöl und Druckgaspackungen bleiben unverändert.
Stand dieser Seite. Von der UNECE-Arbeitsgruppe WP.15 beschlossen und am 1. Juli 2026 notifiziert. Inkrafttreten am 1. Januar 2027, vorbehaltlich der bis zum 1. Oktober 2026 laufenden Einspruchsfrist. Die Schweizer SDR-Revision ist noch nicht beschlossen.
Das ist zudem der Punkt, der Werkstätten am direktesten trifft. Eine beschädigte oder defekte Lithiumbatterie wird nach den Verpackungsanweisungen P911 oder LP906 verpackt – also in der besonders geschützten Ausführung für kritische Batterien.
Neu verlangt die Sondervorschrift 680: Der Absender muss dem Verlader und dem Beförderer die Beschreibung der Umgebungsbedingungen liefern, unter denen die Verpackung verwendet und befördert werden darf. Diese Beschreibung ist anschliessend dem Beförderungspapier beizufügen.
Und Absender sind in diesem Fall Sie. Nicht der Importeur, nicht der Entsorger, nicht die Spedition. Wer die Batterie zur Abholung bereitstellt, ist dabei Absender.
Was Sie tun sollten: Fragen Sie beim Hersteller Ihrer Batterietransportbehälter nach, unter welchen Bedingungen der Behälter zugelassen ist – typischerweise Temperaturbereich und Zustand der Batterie. Legen Sie sich daraus anschliessend eine Vorlage an, die Sie jeder Sendung beilegen. Wenn Sie über einen Entsorger oder Importeur zurückschicken, klären Sie jetzt schriftlich, wer diese Beschreibung erstellt.
Ein Merksatz aus unserer Auditpraxis: Wer die Batterie bereitstellt, ist Absender – auch dann, wenn ein anderer das Formular ausfüllt.
Hier steckt zudem eine Klarstellung, die für Werkstätten mit eigener Batterieinstandsetzung erhebliche Folgen hat. Das ADR 2027 ergänzt bei den Klassifizierungsvorschriften eine neue Bemerkung:
Eine Batterie, die durch eine Behandlung wie Reparatur, Aufarbeitung oder Wiederherstellung verändert wurde, kann als vom geprüften Baumuster abweichend gelten.
Im Klartext: Wenn Sie ein Batteriepaket öffnen und Module tauschen, ist die Prüfbescheinigung des Originalherstellers unter Umständen nicht mehr die Ihre. Die Batterie gilt dann möglicherweise als anderer Typ – mit allen Folgen für die Beförderung.
Was Sie tun sollten: Wenn Sie Batteriepakete instand setzen, klären Sie mit dem Hersteller, ob und wie die Baumusterprüfung bei Ihrem Eingriff bestehen bleibt. Dokumentieren Sie deshalb, was Sie tun. Diese Bemerkung ist eine Klarstellung, keine Verschärfung – aber sie nimmt die Ausrede, man habe von der Problematik nichts gewusst.
Batterien, die sowohl Lithium-Ionen- als auch Natrium-Ionen-Zellen enthalten, werden erstmals ausdrücklich geregelt. Die neue Sondervorschrift 410 ordnet sie den UN-Nummern 3480, 3481 oder 3536 zu.
Damit eine solche Batterie so befördert werden darf, müssen die Zellen elektrisch verbunden sein, die Batterie muss als Lithium-Ionen-Batterie geprüft sein, und jede Zellart muss die Prüfanforderungen erfüllen. Wird die Batterie nach Sondervorschrift 188 als Kleinbatterie befördert, darf sie höchstens 100 Wattstunden haben, und dieser Wert muss aussen auf dem Gehäuse stehen.
Natrium-Ionen-Technik kommt gerade erst in den Markt. Sie werden solche Batterien in den nächsten Jahren in der Werkstatt sehen – gut, wenn die Einordnung dann schon sitzt.
Kapitel 1.3 verlangt zudem, dass alle beteiligten Personen unterwiesen sind. Bisher war der Text nämlich arbeitnehmerbezogen. Neu spricht er von «Personen» und erfasst damit ausdrücklich auch Selbstständige und Personen ohne Arbeitgeber. Die Aufzeichnungspflicht gilt folglich entsprechend erweitert.
Für eine Garage heisst das konkret: Der freie Mechaniker, der bei Ihnen aushilft, und der selbstständige Abschleppdienst, der ein Unfallfahrzeug mit beschädigter Batterie bringt, gehören in die Betrachtung.
Was Sie tun sollten: Prüfen Sie, wer in Ihrem Betrieb Gefahrgut anfasst – und zwar unabhängig vom Anstellungsverhältnis. In einer Werkstatt sind das meist mehr Personen als gedacht: Wareneingang, Werkstatt, Ersatzteillager und Entsorgung.
Wir verkaufen zwar Schulungen. Trotzdem: Der grösste Teil dessen, was Ihnen zum ADR 2027 verkauft wird, betrifft Sie nicht. Unverändert bleiben unter anderem:
| Thema | Kapitel |
|---|---|
| Airbags und Gurtstraffer (UN 3268) | keine Änderung |
| Begrenzte Mengen (LQ) inklusive Kennzeichen | 3.4 |
| Freigestellte Mengen (EQ) | 3.5 |
| Handwerkerregelung | 1.1.3.1 |
| Berechnung der 1000-Punkte-Regel | 1.1.3.6.2 und 1.1.3.6.5 |
| Gefahrzettel-Muster | 5.2.2 |
| Feuerlöscher und Fahrzeugausrüstung | 8.1.4, 8.1.5 |
Die schriftlichen Weisungen werden zwar überarbeitet, dürfen in der alten Fassung aber noch bis zum 31. Dezember 2027 verwendet werden.
Für Garagen und Werkstätten dreht sich das ADR 2027 fast vollständig um Batterien. Wer defekte Traktionsbatterien zurückschickt, braucht folglich ab 2027 ein zusätzliches Dokument. Wer Batteriepakete repariert, sollte zudem die neue Klarstellung zur Baumusterprüfung kennen. Alles andere – Airbags, Altöl, Druckgaspackungen – läuft unverändert weiter.
In einer Werkstatt macht dieselbe Person Wareneingang, Verpacken und Versand. Statt drei Einzelschulungen deckt die Komplett-Schulung alle acht Funktionen nach ADR 1.4 ab – online, ohne Kurstermin, mit Nachweis für Ihre Dokumentation.
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Sobald Gefahrgut Ihr Grundstück verlässt – Altöl zur Entsorgung, eine defekte Batterie zum Hersteller, ein ausgebauter Airbag zum Recycling –, sind Sie am Beförderungsvorgang beteiligt. Damit gelten Unterweisungspflicht und Absenderpflichten. Ob zusätzlich ein Gefahrgutbeauftragter nötig ist, hängt von Art und Menge ab.
Der Absender. Das ist derjenige, der die Sendung zur Beförderung aufgibt – bei einer Rücksendung aus der Werkstatt also in der Regel Sie. Sie können die Erstellung vertraglich an den Entsorger oder Importeur delegieren, sollten das aber schriftlich festhalten.
Nein. UN 3268 wird inhaltlich nicht geändert. Die bestehenden Vorschriften für Sicherheitseinrichtungen der Klasse 9 gelten unverändert weiter.
Eine Batterie, die sowohl Lithium-Ionen- als auch Natrium-Ionen-Zellen enthält. Nach der neuen Sondervorschrift 410 wird sie den UN-Nummern 3480, 3481 oder 3536 zugeordnet. Die Zellen müssen elektrisch verbunden sein, und die Batterie muss als Lithium-Ionen-Batterie geprüft sein.
Das ADR verbietet das nicht. Es stellt aber neu klar, dass eine reparierte, aufgearbeitete oder wiederhergestellte Batterie als vom geprüften Baumuster abweichend gelten kann. Klären Sie deshalb mit dem Hersteller, welche Eingriffe die Baumusterprüfung berühren, und dokumentieren Sie Ihre Arbeiten.
Das ADR schreibt keine feste Wiederholungsfrist vor, sondern eine regelmässige Auffrischung entsprechend dem Stand der Vorschriften. Wir empfehlen 24 Monate – und eine Auffrischung immer dann, wenn sich die Vorschriften ändern. Der Wechsel auf ADR 2027 ist ein solcher Anlass.
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Zuletzt aktualisiert am 28. Juli 2026.
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