Für produzierende Chemiebetriebe ist eine ADR-Revision kein Papierthema. Wenn sich eine Zusatzgefahr ändert, ändern sich Gefahrzettel, Gefahrnummer, Beförderungspapier und Sicherheitsdatenblatt. Beim ADR 2027 ist das bei fünf UN-Nummern der Fall.
Die Kurzantwort: Für die chemische Industrie liegt der Schwerpunkt des ADR 2027 bei der Klassifizierung. Fünf bestehende UN-Nummern erhalten zusätzliche Gefahren, zwei Stoffe bekommen neue Eintragungen in Verpackungsgruppe II, vier UN-Nummern kommen neu dazu und eine entfällt. Die Pflichten des Gefahrgutbeauftragten selbst bleiben dagegen unverändert.
Stand dieser Seite. Von der UNECE-Arbeitsgruppe WP.15 beschlossen und am 1. Juli 2026 notifiziert. Inkrafttreten am 1. Januar 2027, vorbehaltlich der bis zum 1. Oktober 2026 laufenden Einspruchsfrist. Die Schweizer SDR-Revision ist allerdings noch nicht beschlossen.
Das ist dabei der Punkt mit der grössten Folgewirkung. Fünf UN-Nummern werden neu eingestuft:
| UN-Nummer | Neue Zusatzgefahr |
|---|---|
| 1040 – Ethylenoxid | Ätzwirkung kommt hinzu |
| 1041 | Ätzwirkung kommt hinzu |
| 3300 | Ätzwirkung kommt hinzu |
| 1727 | Giftigkeit kommt hinzu |
| 2372 – 1,2-Di-(Dimethylamino)-Ethan | Giftigkeit und Ätzwirkung kommen hinzu |
Eine zusätzliche Gefahr ist dagegen nie eine isolierte Änderung. Sie wirkt sich aus auf den Klassifizierungscode, die Gefahrzettel am Versandstück, die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr auf der orangefarbenen Tafel und den Eintrag im Beförderungspapier. Bei UN 2372 ändern sich zusätzlich die Bedingungen für die Beförderung in Tanks.
Was Sie tun sollten: Gleichen Sie diese fünf UN-Nummern gegen Ihr Sortiment ab. Falls eine davon vorkommt, planen Sie den Aufwand realistisch: Stammdaten im ERP, Etikettenvorlagen, Beförderungspapier-Textbausteine und Sicherheitsdatenblätter hängen zusammen. Das ist folglich Projektarbeit, nicht eine Zeile ändern.
Zwei Stoffe erhalten zusätzlich zu ihren bestehenden Eintragungen der Verpackungsgruppe III neue Eintragungen für die Verpackungsgruppe II:
Bei UN 2862 entscheidet also künftig der Partikelanteil über die Verpackungsgruppe. Das ist folglich eine Prüfaufgabe für Ihre Qualitätssicherung, nicht für die Logistik.
Vier Nummern sind zudem neu. Für die chemische Industrie relevant sind vor allem die beiden ersten:
Gleichzeitig werden die bestehenden Chlorphenol-Eintragungen umbenannt: UN 2020 heisst künftig «Chlorphenole, giftig, fest, n.a.g.», UN 2021 «Chlorphenole, giftig, flüssig, n.a.g.».
Entfallen ist die UN-Nummer 2941 (Fluoraniline). Sie wird dabei ersatzlos gestrichen.
Hier gibt es zudem eine sicherheitstechnisch bedeutsame Einschränkung. Metallverpackungen, die das Innendruck-Prüfkriterium der Verpackungsgruppe I erfüllen, dürfen für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe nicht mehr verwendet werden. Der Grund ist einleuchtend: Eine zu druckfeste Verpackung schliesst im Zersetzungsfall zu stark ein.
Eine neue Anmerkung hält ausdrücklich fest, dass der Absender dies beim Verpackungshersteller abklären sollte.
Was Sie tun sollten: Wenn Sie organische Peroxide oder selbstzersetzliche Stoffe abfüllen, fragen Sie bei Ihrem Verpackungslieferanten nach, welches Prüfkriterium Ihre Metallgebinde erfüllen. Das ist eine kurze Anfrage – aber sie sollte vor 2027 gestellt sein.
Die Liste der Aerosole und Chemikalien unter Druck, die nicht zur Beförderung zugelassen sind, wird deutlich erweitert. Betroffen sind unter anderem Zubereitungen mit Bestandteilen der Klassen 1, mit desensibilisierten Stoffen der Klasse 3, mit Stoffen der Klassen 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, mit Klasse 6.1 Verpackungsgruppe I, mit 6.2, 7 sowie mit Klasse 8 Verpackungsgruppe I. Auch giftige, oxidierende und pyrophore Treibgase sind erfasst.
Zusätzlich wird in Klasse 2 die neue Gruppe FC für «entzündbar, ätzend» eingeführt – die Kehrseite der neuen Zusatzgefahren bei UN 1040, 1041 und 3300.
Wir bieten zwar Gefahrgutbeauftragte im Mandat an. Trotzdem sagen wir deutlich, wo Sie nichts tun müssen:
| Thema | Kapitel |
|---|---|
| Pflichten des Gefahrgutbeauftragten, Jahresbericht, Unfallbericht | 1.8.3 |
| Begrenzte Mengen (LQ) inklusive Kennzeichen | 3.4 |
| Freigestellte Mengen (EQ) | 3.5 |
| Gefahrzettel-Muster | 5.2.2 |
| Tunnelbeschränkungscodes bestehender Einträge | Spalte 15 |
| Elektronisches Beförderungspapier | 5.4.0 |
Zwei Erleichterungen kommen sogar dazu: Leere, ungereinigte Fässer und IBC über 150 Liter mit geringen Restmengen dürfen künftig auch dann zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, wenn Verwendungsdauer oder Prüffrist abgelaufen sind. Und bei Abfällen in Tanks darf die Menge im Beförderungspapier geschätzt werden, wenn eine genaue Messung am Verladeort unmöglich ist.
Für Chemiebetriebe ist das ADR 2027 keine Struktur-, sondern eine Klassifizierungsrevision. Der Aufwand entsteht nicht im Fahrzeug, sondern im Stammdatensystem und im Etikettendruck. Wer die fünf betroffenen UN-Nummern früh abgleicht, hat den grössten Teil der Arbeit hinter sich.
Wir übernehmen die Funktion des Gefahrgutbeauftragten für Produktionsbetriebe – inklusive Stammdatenpflege bei Klassifizierungsänderungen, Jahresbericht nach 1.8.3.3 und Begleitung bei Kontrollen. Sie behalten die Verantwortung im Betrieb, wir das Regelwerk im Blick.
Gefahrgutbeauftragten anfragenHier deshalb die meistgestellten Fragen zu diesem Thema.
Nein. Abschnitt 1.8.3 wird inhaltlich dagegen nicht geändert. Schulung, Prüfung, Bescheinigung, Jahresbericht und Unfallbericht bleiben zudem unverändert. Die einzige Anpassung betrifft dabei eine sprachliche Korrektur in der französischen Fassung.
Bei UN 1040, 1041 und 3300 kommt die Ätzwirkung hinzu, bei UN 1727 die Giftigkeit, bei UN 2372 Giftigkeit und Ätzwirkung. Das wirkt sich auf Klassifizierungscode, Bezettelung, Gefahrnummer und Beförderungspapier aus.
Wenn eine der betroffenen UN-Nummern in Ihrem Sortiment vorkommt, ja. Abschnitt 14 des Sicherheitsdatenblatts bildet die Transportklassifizierung ab. Ändert sich die Einstufung, ändert sich folglich der Abschnitt.
Die Eintragung wird dabei ersatzlos gestrichen. Falls Sie diesen Stoff führen, brauchen Sie ab 2027 eine neue Zuordnung – in der Regel über eine Sammeleintragung.
Nur, wenn sie nicht das Innendruck-Prüfkriterium der Verpackungsgruppe I erfüllen. Genau diese dürfen für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe nicht mehr verwendet werden. Klären Sie das mit Ihrem Verpackungshersteller ab – das ADR empfiehlt das ausdrücklich.
Für Transporte innerhalb der Schweiz gilt die SDR, die auf das ADR verweist. Die SDR-Revision war dagegen bis zum 18. Mai 2026 in Konsultation; der Bundesratsbeschluss steht aus. Abweichungen sind daher noch nicht abschliessend bekannt.
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Zuletzt aktualisiert am 28. Juli 2026.
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